Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2015, Az. 4 StR 503/14

4. Strafsenat | REWIS RS 2015, 17104

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 503/14

vom
15. Januar
2015
in der Strafsache
gegen

wegen Beihilfe zum Betrug u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 15.
Januar 2015 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO, §
354 Abs.
1b Satz
1 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11.
Juni 2014 wird die Urteilsformel dahin klargestellt und neu gefasst, dass der Angeklagte der Beihilfe zur Urkundenfälschung in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug und zum versuchten Betrug schuldig ist.
2.
Das vorbezeichnete Urteil wird im Ausspruch über die Ge-samtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nach-trägliche gerichtliche Entscheidung über
die Gesamtstrafe nach §§
460, 462 StPO zu treffen ist.
3.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verwor-fen.
4.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem
für das Nachverfahren gemäß §§
460, 462 StPO zu-ständigen Gericht vorbehalten.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Urkundenfäl-schung in zehn Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit versuchtem Betrug und in weiteren drei Fällen in Tateinheit mit Betrug

unter Auflösung einer vom 1
-
3
-
Amtsgericht
Essen am 27.
September 2012 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe und Einbeziehung der dortigen Einzelstrafen und unter weiterer Einbeziehung einer vom [X.] am
13.
November 2012 verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt. Es hat
ferner
angeordnet, dass auf Bewährungsauflagen erbrachte [X.] angerechnet werden. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge
gestützten Revision.
Das Rechtsmittel des Angeklagten hat nur zum [X.] Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von §
349
Abs.
2 StPO.
Das [X.] hat das Handeln des Angeklagten zu Recht als eine Beihilfe im Sinne des §
52 StGB angesehen, da er nach den Feststellungen durch ein und [X.] mehrere rechtlich selbständige Taten des geson-dert Verfolgten K.

förderte. Allerdings lässt der Tenor des angefochtenen
Urteils die angenommene Tateinheit nicht erkennen. Der [X.] nimmt daher die aus der [X.] ersichtliche Klarstellung des Schuldspruchs vor. [X.] sieht der [X.] gemäß §
260 Abs.
4 Satz
5 StPO davon ab, die Anzahl der jeweils tateinheitlich verwirklichten Fälle im Tenor zum Ausdruck zu bringen. Nach §
260 Abs.
4 Satz
1 StPO genügt die Angabe der rechtlichen Bezeich-nung der Tat. Zwar ist es grundsätzlich auch bei gleichartiger Tateinheit zu-lässig, diese
im Urteilsspruch kenntlich zu machen. Davon kann aber ab-gesehen werden, wenn

wie hier

der Tenor unübersichtlich würde ([X.],
Urteil vom 6.
Juni
2007

5
StR
127/07, Rn.
41; Urteil
vom 13.
September 2010

1
StR
220/09, [X.], 484, 492).
Keinen Bestand hat der Ausspruch über die Gesamtstrafe. Die [X.] hat die im Urteil des [X.] vom 27.
September 2012 un-2
3
4
-
4
-
ter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe verhängten Einzelstrafen in die Gesamtstrafe einbezogen, ohne die Höhe der Einzelstrafen mitzuteilen. Die Höhe der Einzelstrafen ist jedoch im Urteil anzugeben, um dem [X.] die Nachprüfung der [X.] Bemessung der Gesamtstrafe zu ermög-lichen ([X.], Beschluss vom 10.
Oktober 2013

2
StR
64/13, Rn.
14). Darüber hinaus erweist sich das angefochtene Urteil auch insoweit als rechtsfehlerhaft, als es sich nicht dazu verhält, ob die gegen den Angeklagten verhängte [X.] aus einem Urteil des [X.] vom 11.
Oktober 2010 bereits erledigt ist. Der [X.] kann daher nicht beurteilen, ob diese
Verurteilung eine Zäsurwirkung entfaltete.
Die vorgenannten Rechtsfehler zwingen jedoch nicht zur Zurückverwei-sung der Sache, vielmehr kann die Entscheidung über den Gesamtstrafenaus-spruch nach §
354 Abs.
1b Satz
1 StPO dem Nachverfahren nach den §§
460, 462 StPO zugewiesen werden. Auch die Kostenentscheidung bleibt dem [X.] nach den §§
460, 462 StPO vorbehalten.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Mutzbauer
Bender
5

Meta

4 StR 503/14

15.01.2015

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2015, Az. 4 StR 503/14 (REWIS RS 2015, 17104)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 17104

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