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PDF anzeigen5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 10. November 2009 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 10. November 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. Februar 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die Ablehnung der Voraussetzungen des § 21 StGB auf der Grundlage der vom [X.] rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu Tatvorberei-tung, Tatausführung und Nachtatverhalten allein nach Anhörung der psychi-atrischen Sachverständigen ohne Vernehmung eines weiteren [X.] ist letztlich sachlichrechtlich und verfahrensrechtlich nicht durchgrei-fend bedenklich. [X.] Raum [X.] König
Meta
10.11.2009
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2009, Az. 5 StR 274/09 (REWIS RS 2009, 692)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 692
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