Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.05.2003, Az. 4 StR 135/03

4. Strafsenat | REWIS RS 2003, 3126

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] [X.]/03vom13. Mai 2003in der Strafsachegegenwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts am 13. Mai 2003 beschlossen:Es wird festgestellt, daß die Revision des Angeklagten gegendas Urteil des [X.] vom 12. November2002 wirksam zurückgenommen worden ist.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr [X.] in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Han-deltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheits-strafe von vier Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil haben sowohl die Pflicht-verteidigerin als auch der vor der Urteilsverkündung beauftragte [X.], der an der Hauptverhandlung nicht teilgenommen hat, Revision [X.] hat das Rechtsmittel mit der Sachrüge begründet. [X.] vom 28. Januar 2003 hat der Wahlverteidiger die Revision zurück-genommen. Nach Kenntnisnahme von der Revisionsrücknahme hat die Pflicht-verteidigerin mit Schriftsatz vom 27. Februar 2003 mitgeteilt, daß der Ange-klagte die Revision durchführen wolle; die Rücknahme sei nur deswegen [X.], weil er durch seinen Wahlverteidiger hinsichtlich der Möglichkeit einerStrafverbüßung in [X.] nicht ordnungsgemäß beraten worden sei.Die Revision des Angeklagten ist durch den Wahlverteidiger wirksamzurückgenommen worden (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die gemäß § 302 Abs. 2StPO erforderliche ausdrückliche Ermächtigung des Wahlverteidigers durchden Angeklagten, die keiner besonderen Form bedarf (vgl. [X.] StPO § 302- 3 -Abs. 2 Rücknahme 6), lag, wie sich aus dem Schriftsatz der [X.] 27. Februar 2003 ergibt, vor. Auch dem Schreiben des Angeklagten andas [X.] vom 1. Februar 2003 ([X.]. 115, 116 der Akten) ist zu ent-nehmen, daß er die Verurteilung akzeptiert.Die Revisionsrücknahme ist ebenso wie der Rechtsmittelverzicht gene-rell unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr., vgl. [X.]St 46, 257, 258; [X.]RStPO § 302 Abs. 1 Rücknahme 6); nur in eng begrenztem Umfang erkennt [X.] Ausnahmen an (vgl. [X.]St 45, 51, 53 m.w.N.). Ein solcherAusnahmefall ist hier schon deshalb nicht gegeben, weil die unrichtige [X.], durch die der Angeklagte zu seiner Erklärung veranlaßt wurde, nichtdurch das Gericht (vgl. hierzu [X.]St 46, 257 f.), sondern durch den Wahlver-teidiger erteilt wurde (vgl. [X.]R StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelver-zicht 8; Ruß in [X.] Aufl. § 302 Rdn. 13 m.w.N.). Auch wenn durch diese [X.] bestimmte unzutreffende Vorstellungen bezüglich der [X.] Angeklagten hervorgerufen wurden, hat dies auf die Rechtswirksamkeitder Revisionsrücknahme keinen Einfluß. Ein bloßer Irrtum über die Auswirkun-gen eines Urteils oder sonstige enttäuschte Erwartungen sind insoweit unbe-achtlich (vgl. [X.] GA 1969, 281; NStZ 2001, 220; vgl. auch Ruß aaO Rdn. 15m.w.[X.] Maatz Athing Urlaubs gehindert zu unterschrei- ben.- 4 - Tepperwien

Meta

4 StR 135/03

13.05.2003

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.05.2003, Az. 4 StR 135/03 (REWIS RS 2003, 3126)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3126

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.