11. Senat | REWIS RS 2010, 3588
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(Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 8.9.2010 XI R 15/08 - Besteuerung im Abzugsverfahren bei im Ausland ansässigem Unternehmer, hier Haftungsvoraussetzungen für Umsatzsteuer)
I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist aufgrund mehrfacher Umwandlungen Rechtsnachfolgerin der [X.] (im Folgenden: GmbH). Die GmbH bezog in den Streitjahren 1997 und 1998 [X.], einer Kapitalgesellschaft [X.] Rechts. Ihre Geschäftsleitung und Sitz befanden sich in [X.]. Generalbevollmächtigter der I in [X.] war ein Herr F.
Im [X.] an eine Außenprüfung vertrat der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --[X.]--) die Auffassung, dass I im Ausland ansässig sei. Er erließ unter dem Datum des 29. April 2002 gegenüber der Klägerin einen auf § 51 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 55 der [X.] 1993 ([X.]) in der in den Streitjahren geltenden Fassung gestützten Haftungsbescheid wegen von I geschuldeter Umsatzsteuer der Streitjahre 1997 und 1998.
In der Einspruchsentscheidung setzte das [X.] die Haftungsschuld herab. Im Übrigen hatte der Einspruch keinen Erfolg. Das [X.] war der Ansicht, eine Zweigniederlassung i.S. des § 51 Abs. 3 [X.] liege mangels Eintragung im Handelsregister nicht vor. Es sei nicht einmal ein Antrag auf Eintragung gestellt worden. Darüber hinaus sei unklar, ob die von I angegebenen Örtlichkeiten ihr überhaupt zuzurechnen seien.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab. Zur Begründung verwies es auf sein Urteil vom selben Tage in dem Verfahren 10 [X.], von dem es eine Ablichtung beifügte.
Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, I habe im Inland eine Betriebsstätte unterhalten und die Voraussetzungen einer Zweigniederlassung seien erfüllt. Außerdem sei das beklagte [X.] nicht zuständig gewesen und der Erlass des im Ermessen des [X.] liegenden Haftungsbescheids damit unwirksam.
Wegen der weiteren Einzelheiten verweist die Klägerin auf die --in Kopie beigefügte-- Revisionsbegründung in dem Revisionsverfahren XI R 15/08, das das Urteil des [X.] in dem Verfahren 10 [X.] betrifft.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das angefochtene Urteil und den Haftungsbescheid aufzuheben.
Das [X.] beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen. |
II. 1. Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.] zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--). Das [X.] hat bei seiner Entscheidung, I habe keine Zweigstelle im Inland unterhalten, zu Unrecht entscheidend darauf abgestellt, dass die Errichtung einer Zweigstelle nicht im Handelsregister eingetragen gewesen sei und I sich auch nicht um eine Eintragung bemüht habe.
Wegen der Einzelheiten der Begründung verweist der Senat auf sein Urteil vom [X.] in dem Verfahren XI R 15/08.
Meta
08.09.2010
Urteil
vorgehend FG Köln, 18. Oktober 2006, Az: 10 K 616/03, Urteil
Zitiervorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 08.09.2010, Az. XI R 16/08 (REWIS RS 2010, 3588)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 3588
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