Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2017, Az. IX ZB 110/16

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 8032

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:130717BIXZB110.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX [X.]/16

vom

13. Juli
2017

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 85 Abs. 2, § 233 Satz 1 Fd
Den Prozessbevollmächtigten trifft ein seiner Partei anzulastendes Organisationsver-schulden, wenn bei Urlaubsabwesenheit des sachbearbeitenden Rechtsanwalts eine Vertretung durch einen anderen Rechtsanwalt nicht geregelt ist.

[X.], Beschluss vom 13. Juli 2017 -
IX [X.]/16 -
O[X.]

[X.]

-
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.] Prof.
Dr.
Kayser, die [X.]
Prof. Dr. Gehrlein, [X.], die [X.]in [X.] und den [X.] Dr. Schoppmeyer

am
13. Juli 2017
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 3.
Zivilsenats des Hanseatischen [X.]s [X.] vom 18. November 2016 wird als unzulässig
verworfen.

Die Kosten des [X.] hat die Klägerin zu tragen.

Der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerde wird auf 36.294,52

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus abgetretenem Recht auf Zahlung anwaltlicher Gebühren in Höhe von 36.294,52

hat die Klage durch Urteil vom 9.
Juni 2016, das der Klägerin am 15.
Juni 2016 zugestellt worden ist, abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin am 7.
Juli 2016 Berufung eingelegt.
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Der bei der Prozessbevollmächtigten der Klägerin sachbearbeitende Rechtsanwalt S.

hat am 1.
August 2016 den weitgehend fertigge-stellten Entwurf einer Berufungsbegründung mit der Bitte um Verfeinerung und Verfestigung Rechtsanwalt [X.]

als zuständigem
Dezernenten übermittelt. Am 5. oder 6.
August 2016 hat sich Rechtsanwalt [X.]

telefonisch bei Rechtsanwalt S.

mit Rücksicht auf dessen
am 8.
August 2016 be-ginnenden dreiwöchigen Erholungsurlaub nach den erforderlichen Anpassun-gen erkundigt. Im [X.] hat Rechtsanwalt S.

die für ihn tätige Büroangestellte [X.]

angewiesen, ihn rechtzeitig vor Fristablauf am 15.
August 2016
an die Frist der Berufungsbegründung zu erinnern.
Am 16.
August 2016 ist in der Kanzlei der Klägerin festgestellt worden, dass die bis zum 15.
August 2016 laufende Berufungsbegründungsfrist versäumt worden ist. Am 19.
September 2016 hat
die Klägerin in Verbindung mit der [X.] einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.

Das [X.] hat den Wiedereinsetzungsantrag zurück-gewiesen und die Berufung als
unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.

1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Die Klägerin habe weder eine ordnungsgemäße Organisation des [X.] noch eine hinreichend [X.] zur Eintragung der Berufungsbegründungsfrist dargetan.
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Unabhängig davon, ob der Vortrag der Klägerin zur Organisation der Fristenkontrolle den
insoweit zu beachtenden Anforderungen entspreche, kön-ne
dem Klagevortrag nicht entnommen werden, welche Kontrollmaßnahmen ergriffen würden, um im Falle der Urlaubsabwesenheit des sachbearbeitenden Anwalts die Einhaltung der laufenden Berufungsbegründungsfrist, insbesondere die Eintragung in den
Fristenkalender, sicherzustellen. Die [X.] im Falle der Urlaubsabwesenheit sei schon deshalb unzu-reichend, weil eine Regelung für den hier vorliegenden Fall, dass eine Fristsa-che bereits vorliege, der Sachbearbeiter sie jedoch bis zum Urlaubsantritt nicht mehr erledigen könne, nicht getroffen worden sei. Die Darstellung, es sei selbstverständlich gewesen, dass die Sache in Urlaubsabwesenheit von Rechtsanwalt S.

an Rechtsanwalt [X.]

vorzulegen sei, ersetze nicht den konkreten Vortrag und sei zudem nicht glaubhaft gemacht worden. Es sei nicht ersichtlich, dass die Büromitarbeiterin [X.]

gehalten gewesen sei, die für Rechtsanwalt S.

notierte Frist auf Rechtsanwalt [X.]

um-zutragen. Ebenso sei die Büromitarbeiterin Wa.

nicht angehalten [X.], Rechtsanwalt [X.]

an unerledigte Berufungsbegründungsfristen von Rechtsanwalt S.

zu erinnern.

Dem Vorbringen lasse sich auch keine hinreichend konkrete [X.] des sachbearbeitenden Rechtsanwalts S.

oder des Dezer-natsleiters Rechtsanwalt [X.]

entnehmen, welche bei
Befolgung die
Frist-wahrung gewährleistet hätte. Beide hätten die Angestellte
[X.]

nicht daran erinnert, die für Rechtsanwalt S.

notierte Frist auf Rechtsanwalt [X.]

oder einen Urlaubsvertreter umzutragen. Die Anweisung von Rechts-anwalt S.

an die Büroangestellte [X.]

, ihn rechtzeitig an die 6
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Frist zur Berufungsbegründung zu erinnern, sei zur Fristwahrung ungeeignet gewesen, weil er in dem maßgeblichen Zeitpunkt urlaubsabwesend sein
würde.

2. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §
522 Abs. 1 Satz
4, §
574 Abs. 1 Satz
1 Nr.
1 ZPO statthaft. Sie ist aber unzulässig, weil ein Zulässigkeitsgrund im Sinne des §
574 Abs. 2 ZPO nicht durchgreift.
Die
Ausführungen des [X.] halten sich im Rahmen der Rechtsprechung des [X.].
Der Klägerin kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden, weil die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf einem ihr zu-zurechnenden (§ 85 Abs. 2 ZPO) Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten beruht (§ 233 Satz 1 ZPO). Die Büroorganisation der
Prozessbevollmächtigten der Klägerin genügte in [X.] nicht den insoweit zu beachtenden rechtlichen
Anforderungen. Außerdem
fehlte
es an einer Einzelanweisung der
mit der Sache befassten Rechtsanwälte S.

und [X.]

, bei deren Be-folgung das Fristversäumnis vermieden worden wäre.

a) Im Streitfall trifft
die Prozessbevollmächtigten der Klägerin ein Organi-sationsverschulden, weil nach den kanzleiinternen Anordnungen eine Fristwah-rung im Falle der Abwesenheit des sachbearbeitenden Rechtsanwalts nicht gewährleistet war.

aa) Es gehört zu den Aufgaben des Prozessbevollmächtigten, dafür Sor-ge zu tragen, dass ein fristgebundener [X.] rechtzeitig erstellt wird und innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht. Zu diesem Zweck muss der Prozessbevollmächtigte sicherstellen, dass ihm die Akten von [X.], in denen Rechtsmitteleinlegungs-
und Rechtsmittelbegründungsfristen lau-fen, rechtzeitig vorgelegt werden, und zusätzlich eine Ausgangskontrolle schaf-fen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, dass fristwahrende Schriftsätze 8
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auch tatsächlich rechtzeitig hinausgehen ([X.], Beschluss vom 26. Februar 2015 -
III ZB 55/14, NJW
2015, 2041 Rn. 8; vom 25. Februar 2016 -
III ZB 42/15, NJW
2016, 1742 Rn. 10). Ein Rechtsanwalt hat im Rahmen seiner Or-ganisationspflichten grundsätzlich auch dafür Vorkehrungen zu treffen, dass im Falle seiner Abwesenheit ein Vertreter die notwendigen Prozesshandlungen wahrnimmt ([X.], Beschluss vom 27. September 2016 -
XI [X.], NJW-RR
2017, 308
Rn. 9 mwN). Sofern der mit der Sache befasste Rechtsanwalt abwesend ist, muss im Büro
Vorsorge getroffen werden, dass die Akte einem erreichbaren anderen Anwalt vorgelegt wird. Bei entsprechender [X.], nämlich der Anweisung an das Büropersonal, bei Verhinderung des mit der Sache befassten Anwalts
die Akte einem anderen Anwalt mit Hinweis auf die demnächst ablaufende Frist vorzulegen, kann die Versäumung einer Frist [X.] werden ([X.], Beschluss vom 13. November 2007 -
X
ZR 100/07, [X.], 280 Rn. 5).

bb) Innerhalb des Büros der
Prozessbevollmächtigten der Klägerin war
nicht sichergestellt, dass in [X.] [X.] einem zuständigen Rechtsanwalt
rechtzeitig vorgelegt werden.

(1) Die Klägerin hat zur Büroorganisation ihrer Prozessbevollmächtigten folgendes vorgetragen: Der sachbearbeitende Rechtsanwalt habe [X.] grundsätzlich vor Urlaubsantritt zu erledigen. Kurzfristig eingehende Fristsa-chen seien
Rechtsanwalt [X.]

als Dezernatsleiter zwecks Auswahl des Sachbearbeiters vorzulegen. Die Vertretung in [X.] werde abgespro-chen und dadurch vor Urlaubsantritt ein Vertreter bestimmt, so dass betroffene Termine in den
Kalender des Vertreters umgetragen würden.
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(2) Diese organisatorischen Abläufe
sind
nicht geeignet, in [X.] eine rechtzeitige Vorlage der Akten an einen verantwortlichen
Rechtsan-walt
und damit die Fristwahrung zu gewährleisten, wenn -
wie im Streitfall
-
der ursprünglich sachbearbeitende Rechtsanwalt eine
Terminsache vor seinem [X.] nicht abschließend erledigt. In einer derartigen Gestaltung sieht die Organisation der Prozessbevollmächtigten der Klägerin keine allgemeinen
Ver-tretungsregeln vor. Vielmehr hätte, weil es sich nicht um eine kurzfristig einge-hende Fristsache handelte, eine Absprache über die Vertretung erfolgen und der Termin im Kalender des Vertreters eingetragen werden müssen. Bei dieser Sachlage konnte die Frist nicht mit Hilfe der allgemeinen Kanzleiorganisation, sondern nur auf der Grundlage einer Verständigung zwischen
den Anwälten und einer entsprechenden
Einzelanweisung an das Büropersonal gewahrt wer-den.
Die bloße Erinnerung der Mitarbeiter an den Fristablauf durch das von der Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingesetzte
Datenverarbeitungspro-gramm
war zur Fristwahrung nicht geeignet, weil entgegen dem [X.] keine Anweisung an das Büropersonal ergangen war, im Falle der Abwesenheit des sachbearbeitenden Anwalts den Vorgang einem an-deren Anwalt vorzulegen ([X.], Beschluss vom 13. November 2007 -
X
ZR 100/07, [X.], 280 Rn. 5).
Die zentrale Erfassung der Fristen kann ei-nem Fristversäumnis nur vorbeugen, wenn -
woran es hier fehlt
-
das Personal dahin instruiert wird, die Sache im Falle der Abwesenheit des sachbearbeiten-den Anwalts einem anderen Anwalt vorzulegen.

(3) Mit
Recht hat das Berufungsgericht das
nach Ablauf der Wiederein-setzungsfrist im [X.] vom 16. November 2016 enthaltene Vorbringen der Klägerin, dass Rechtsanwalt [X.]

generell die Vertretung für Rechtsanwalt S.

übernehme und deswegen Rechtsanwalt S.

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fende [X.] ihm vorzulegen seien,
nicht berücksichtigt. Grundsätzlich müssen alle Tatsachen, die für die Wiedereinsetzung von Bedeutung sein [X.], innerhalb der Antragsfrist vorgetragen werden; diese sind bei der [X.] oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen (§
234 Abs. 1, §
236 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Lediglich erkennbar unklare oder ergänzungsbedürf-tige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten ist, dürfen auch nach Fristablauf noch erläutert oder vervollständigt werden ([X.], Beschluss vom 16.
August 2016 -
VI [X.], NJW 2016, 3312 Rn. 7; Beschluss vom [X.] 2017 -
VII ZB 41/16, NJW-RR 2017, 627 Rn. 15). Im Streitfall geht es nicht um unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben. Vielmehr hat die Klägerin im Gegensatz zu ihrer ursprünglichen Darstellung, wonach die Vertretung [X.] abgesprochen wird, nachträglich eine feststehende Vertretungsregel be-hauptet. Damit kann sie nicht gehört werden; zudem ist diese Darstellung nicht glaubhaft gemacht worden.

b) Die aufgezeigten Versäumnisse sind nicht nach den Grundsätzen zum Verschulden eines Prozessbevollmächtigten bei Vorliegen einer konkreten [X.] unerheblich. Danach kommt es auf die allgemeinen organisatori-schen Vorkehrungen einer Kanzlei für die Fristwahrung nicht entscheidend an, wenn der Anwalt eine klare und präzise Anweisung für den konkreten Fall er-teilt, deren Befolgung die Fristwahrung sichergestellt hätte ([X.], Beschluss vom 13. Juli 2010 -
VI [X.], NJW 2011, 151 Rn. 13; vom
25. Februar 2016
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III ZB 42/15, NJW
2016, 1742 Rn. 12 mwN; vom 6.
April 2016 -
VII
ZB 7/15, NJW-RR 2016, 1262 Rn.
13 mwN). Im Streitfall fehlt es an einer derartigen Weisung
durch die mit der Sache befassten Rechtsanwälte
S.

und [X.]

.
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aa) Nach der Darstellung der Klägerin wies Rechtsanwalt S.

die Mitarbeiterin [X.]

im [X.] an die von ihm am 5. oder 6. August 2016 mit Rechtsanwalt [X.]

geführte fernmündliche Unterredung an, ihn rechtzeitig vor Fristablauf am 15.
August 2016 an die Frist zur [X.] zu erinnern.
Diese Weisung war ersichtlich nicht tauglich, die Wah-rung der Frist sicherzustellen, weil sich Rechtsanwalt S.

am 8.
August 2016 in einen dreiwöchigen Urlaub
begab und mithin infolge Ortsab-wesenheit außerstande war, auf einen entsprechenden
Hinweis selbst die Frist einzuhalten.

bb) Ausweislich des [X.] hat sich Rechtsanwalt [X.]

schon nicht mit Rechtsanwalt S.

dahin verständigt, wer dessen
Ver-tretung übernehmen sollte. Vor diesem Hintergrund
ist durch Rechtsanwalt [X.]

eine Weisung hinsichtlich der Übernahme der Vertretung nicht an die Kanzleimitarbeiterinnen [X.]

und Wa.

ergangen. Folglich bestand für die Mitarbeiterinnen keine Veranlassung, die Frist in den Kalender von Rechtsanwalt [X.]

umzutragen
und diesem die Akte
vorzulegen. Die Kläge-rin kann sich mithin nicht dahin entlasten, die Mitarbeiterinnen ihrer [X.] hätten es aufgrund eines Versehens versäumt, die Sache [X.] Rechtsanwalt [X.]

vorzulegen.

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III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §
97 Abs.
1 ZPO.

Kayser
Gehrlein
[X.]

[X.]
Schoppmeyer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.06.2016 -
316 [X.]/15 -

O[X.], Entscheidung vom 18.11.2016 -
3 U 149/16 -

18
+

Meta

IX ZB 110/16

13.07.2017

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2017, Az. IX ZB 110/16 (REWIS RS 2017, 8032)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 8032

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
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Zitiert

IX ZB 110/16

III ZB 55/14

III ZB 42/15

XI ZB 12/14

VI ZB 19/16

VII ZB 41/16

VI ZB 1/10

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