Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 04.11.2015, Az. 7 AZR 933/13

7. Senat | REWIS RS 2015, 2892

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Gegenstand

Befristeter Arbeitsvertrag - Schriftform - "Auflockerungsrechtsprechung"


Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18. September 2013 - 12 [X.] - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte dem Kläger Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz lediglich auf einen Betrag von [X.] seit dem 1. Februar 2013 sowie auf einen weiteren Betrag in Höhe von [X.] seit dem 1. März 2013 zu zahlen hat.

Die Anschlussrevision des Klägers wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen.

Tatbestand

1

[X.]ie Parteien streiten über die Wirksamkeit einer [X.]fristung ihres Arbeitsvertrags sowie über Zahlungsansprüche und die Erteilung eines Zwischenzeugnisses.

2

[X.]ie [X.]klagte gehört einem im Immobilienbereich international tätigen Konzern an, der „c-Gruppe“. [X.]ie Muttergesellschaft [X.] hat ihren Sitz in [X.]. [X.]er Kläger war bis zum 30. Juni 2011 bei einem Wettbewerber der [X.], der „[X.]“ beschäftigt. [X.]ie [X.] übermittelte dem Kläger einen auf den 17. Januar 2011 datierten Entwurf eines Werkvertrags über [X.]ratungsleistungen. [X.]er Vertragsentwurf sah ein Honorar von insgesamt 50.000,00 Euro vor, ua. für die Erstellung eines Procurement-Konzepts. [X.]ieses Angebot lehnte der Kläger mit E-Mail vom 27. Januar 2011 ab. Eine schriftliche Vereinbarung zwischen der [X.] oder einem anderen Unternehmen der c-Gruppe und dem Kläger kam für das erste Halbjahr 2011 nicht zustande. Ab Februar 2011 erbrachte der Kläger verschiedene Leistungen für Unternehmen der c-Gruppe.

3

Zum 1. Juli 2011 erhielt der Kläger zunächst den Entwurf eines bis zum 30. Juni 2013 befristeten [X.] mit der c [X.]eutschland Immobilien GmbH in [X.] und anschließend, da er einen Arbeitsplatz in der Nähe seines Wohnsitzes in [X.] wünschte, den Entwurf eines Vertragswerks von der [X.]. [X.]ieser Vertrag bestand aus einem mit „Anstellungsvertrag“ überschriebenen Hauptteil, der Anlage 1 „Stellenbeschreibung“, der Anlage 2 „Zielvereinbarung“, der Anlage 3 „[X.]atenschutz“ und der Anlage 4 „[X.]ienstwagenvereinbarung“. In dem Anstellungsvertrag heißt es ua.:

        

„§ 2 [X.]ginn und [X.]auer der Tätigkeit

        

[X.]as Anstellungsverhältnis beginnt am 01.07.2011.

        

[X.]er Anstellungsvertrag wird für die [X.]auer von 1,5 Jahren fest abgeschlossen. Eine Entscheidung über die Verlängerung des Anstellungsvertrages treffen die Vertragsparteien einvernehmlich spätestens sechs Monate vor Ablauf dieses Vertrages. Erfolgt keine Verlängerung endet der Anstellungsvertrag automatisch mit Ablauf der [X.]fristung zum 31.12.2012.

        

§ 3 Vergütung

        

[X.]as [X.] beträgt 175.00,00 € (…) brutto, zahlbar in 12 gleichen Monatsraten zu jeweils 14.583,33 € (…) jeweils zum letzten Arbeitstag des laufenden Kalendermonats.

        

...     

        

§ 5 [X.]endigung des Arbeitsverhältnisses

        

[X.]as Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der [X.]fristung am 31.12.2012, sofern sich die Vertragsparteien nicht über eine Verlängerung einigen (siehe § 2).

        

[X.]anach ist der Anstellungsvertrag jeweils mit einer Frist von 6 Monaten kündbar.

        

...     

        

§ 13 PKW Nutzung

        

Zur dienstlichen und privaten Nutzung wird dem Arbeitnehmer für die [X.]auer des [X.]ienstverhältnisses ein [X.]ienstwagen überlassen. [X.]ie Einzelheiten regelt die [X.]ienstwagenvereinbarung Anlage 4.

        

[X.]er Arbeitgeber übernimmt als Mietkostenanteil einen [X.]trag von € 900 monatlich (…). …

        

§ 17 Sonstige [X.]stimmungen

        

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für einen Verzicht des Schriftformerfordernisses.“

4

[X.]ie Anlage 4 lautet auszugsweise:

        

„§ 9   

        

Bindung an das Arbeitsverhältnis

        

1. [X.]ie Gebrauchsüberlassung ist an das bestehende Anstellungsverhältnis gebunden und endet somit automatisch mit der [X.]endigung des Anstellungsvertrages oder der Freistellung des Mitarbeiters von seinen [X.]ienstpflichten.

        

...     

        

§ 13   

        

Schlussbestimmungen

        

1. [X.]iese Vereinbarung wird [X.]standteil des geltenden Anstellungsvertrages und ersetzt die bisherige [X.]ienstwagenvereinbarung.

        

2. Änderungen und Ergänzungen sind nur mit Genehmigung der Geschäftsführung zulässig und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.“

5

[X.]er Anstellungsvertrag enthält auf der letzten Seite nach dem Text eine Zeile für die Unterschriften des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers. Ein dem Kläger vorgelegtes Vertragsexemplar trug die Unterschriften der damaligen Geschäftsführer der [X.] K und L und das [X.]atum 6. Juni 2011. [X.]er Kläger unterzeichnete den Anstellungsvertrag nicht. Hingegen trägt die Anlage 4 unter dem [X.]atum vom 6. Juni 2011 sowohl seine Unterschrift als auch die Unterschriften der beiden damaligen Geschäftsführer der [X.]. [X.]ie Anlagen 1 und 2 enthalten keine Unterschriftsleisten. [X.]ie Anlage 3 zum [X.]atenschutz enthält eine Unterschriftszeile für den Arbeitnehmer. [X.]er Kläger hat die Erklärung nicht unterzeichnet.

6

Mit Schreiben vom 28. Juni 2012 teilte die [X.]klagte dem Kläger mit, dass sie sein Arbeitsverhältnis nicht verlängern werde. [X.]as Arbeitsverhältnis ende deshalb mit Ablauf des 31. [X.]ezember 2012. [X.]en Empfang dieses Schreibens quittierte der Kläger am 26. Juni 2012. [X.]zug nehmend auf sein am 31. [X.]ezember 2012 endendes Arbeitsverhältnis erkundigte er sich bei der [X.] mit E-Mail vom 13. November 2012 nach der Vergütung in Höhe von 50.000,00 Euro für die vor seinem [X.]ienstantritt am 1. Juli 2011 erbrachten Tätigkeiten. Mit E-Mail vom 4. [X.]ezember 2012 wandte er sich unter dem [X.]treff „[X.]endigung [X.]ienstverhältnis“ erneut an die [X.]klagte, die ihm unter dem 14. [X.]ezember 2012 ein Endzeugnis erteilte. Mit Schreiben vom 19. [X.]ezember 2012, das der [X.] noch im [X.] zuging, bot der Kläger seine Arbeitsleistung für die [X.] nach Ablauf der [X.]fristung an.

7

[X.]ie [X.]klagte kündigte das Arbeitsverhältnis vorsorglich am 30. März 2013 zum 30. September 2013. Hiergegen erhob der Kläger bei dem [X.] (- 2 [X.] 885/13 -) Kündigungsschutzklage. [X.]as Verfahren ist im Hinblick auf das vorliegende Verfahren ausgesetzt.

8

Mit der am 10. Januar 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der [X.] am 19. Januar 2013 zugestellten Klage hat der Kläger die Ansicht vertreten, die [X.]fristung des Arbeitsvertrags zum 31. [X.]ezember 2012 sei formunwirksam. Seine Unterschrift unter der Anlage 4 reiche nicht aus, um die Schriftform des § 14 Abs. 4 TzBfG zu wahren. [X.]aher schulde die [X.]klagte für die Monate Januar und Februar 2013 Arbeitsentgelt aus Annahmeverzug sowie die Erteilung eines Zwischenzeugnisses. Außerdem stehe ihm für seine Tätigkeiten bis zum 30. Juni 2011 eine Vergütung in Höhe von 50.000,00 Euro brutto zu.

9

[X.]er Kläger hat - soweit für die Revision von [X.]deutung - beantragt

        

1.    

festzustellen, dass das zwischen ihm und der [X.] begründete Arbeitsverhältnis nicht durch die in § 2 des [X.] enthaltene [X.]fristungsabrede zum 31. [X.]ezember 2012 geendet hat;

        

2.    

die [X.]klagte zu verurteilen, ihm für seine Tätigkeit bis zum 30. Juni 2011 eine Vergütung in Höhe von 50.000,00 Euro brutto zu zahlen;

        

3.    

die [X.]klagte zu verurteilen, ihm ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Art und [X.]auer des Arbeitsverhältnisses sowie auf Führung und Leistung erstreckt;

        

4.    

die [X.]klagte zu verurteilen, an ihn 30.966,66 Euro brutto abzüglich 4.113,60 Euro netto, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Teilbetrag von 15.483,33 Euro seit dem 1. Februar 2013 sowie auf einen Teilbetrag von 15.483,33 Euro seit dem 1. März 2013 zu zahlen.

[X.]ie [X.]klagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die [X.]fristung des Arbeitsvertrags sei wirksam und habe das Arbeitsverhältnis zum 31. [X.]ezember 2012 beendet. [X.]ie Unterschrift des [X.] auf der letzten Seite der Anlage 4 genüge zur Wahrung der Schriftform. [X.]urch die wechselseitige [X.]zugnahme zwischen dem Anstellungsvertrag und der Anlage 4 decke die Unterschrift des [X.] auch die [X.]fristungsabrede. [X.]ie [X.]rufung des [X.] auf die Formunwirksamkeit sei außerdem treuwidrig. Selbst wenn die [X.]fristung unwirksam sein sollte, sei das Arbeitsverhältnis jedenfalls durch die Erklärung im Schreiben vom 28. Juni 2012 beendet worden. [X.]iese Erklärung sei als Kündigung zu verstehen oder zumindest in eine Kündigung umzudeuten. [X.]eshalb schulde sie weder weitere Zahlungen aus Annahmeverzug noch die Erteilung eines Zwischenzeugnisses. Auch könne der Kläger keine Ansprüche für Tätigkeiten vor dem 1. Juli 2011 beanspruchen.

[X.]as Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, soweit sie Gegenstand der Revision ist. Auf die [X.]rufung des [X.] hat das [X.] das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und der [X.]fristungskontrollklage sowie den Anträgen auf Vergütung aus Annahmeverzug für Januar und Februar 2013 sowie auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses stattgegeben. Ohne Erfolg blieb dagegen auch im [X.]rufungsverfahren der Antrag auf Zahlung einer Vergütung für das erste Halbjahr 2011. Mit der Revision verfolgt die [X.]klagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter. [X.]er Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision und verlangt mit der [X.] weiterhin Zahlung eines Honorars in Höhe von 50.000,00 Euro brutto. [X.]ie [X.]klagte beantragt, die [X.] zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision der [X.] ist im Wesentlichen unbegründet. Das Arbeitsverhältnis hat nicht aufgrund Befristung am 31. Dezember 2012 geendet. Die [X.] im Anstellungsvertrag entspricht nicht dem Schriftformerfordernis und ist deshalb unwirksam. Der Kläger hat daher Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses und Zahlung von [X.] abzüglich 4.113,60 Euro netto für die Monate Jan[X.]r und Febr[X.]r 2013. Die geltend gemachten Zinsen stehen ihm allerdings nur auf 13.426,53 Euro monatlich zu. Die [X.] des [X.] ist ebenfalls unbegründet. Der Kläger kann von der [X.] nicht die Zahlung von 50.000,00 Euro brutto für Tätigkeiten in der [X.] vor dem 1. Juli 2011 verlangen.

A. Die Revision der [X.] hat im Wesentlichen keinen Erfolg.

I. Das [X.] hat der Befristungskontrollklage zu Recht stattgegeben. Das Arbeitsverhältnis hat nicht aufgrund Befristung am 31. Dezember 2012 geendet. Die [X.] ist unwirksam, weil sie der nach § 14 Abs. 4 [X.] erforderlichen Schriftform nicht genügt. Das [X.] hat ohne Rechtsfehler erkannt, dass die Schriftform nicht dadurch gewahrt ist, dass der Kläger die in der Anlage 4 enthaltene Dienstwagenvereinbarung unterzeichnet hat, nicht aber den Anstellungsvertrag, der in § 2 die [X.] enthält. Die Berufung des [X.] auf die Formunwirksamkeit verstößt nicht gegen [X.] und Glauben (§ 242 BGB).

1. Die Befristung genügt nicht dem Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 [X.].

a) Nach § 14 Abs. 4 [X.] bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrags zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies erfordert nach § 126 Abs. 1 BGB eine eigenhändig vom Aussteller mit Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnete Urkunde. Bei einem Vertrag muss nach § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB die Unterzeichnung der [X.]en auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, genügt es, wenn jede [X.] die für die andere [X.] bestimmte Urkunde unterzeichnet (§ 126 Abs. 2 Satz 2 BGB; vgl. hierzu etwa [X.] 20. August 2014 - 7 [X.] - Rn. 23 mwN).

b) Diese Voraussetzungen erfüllt die [X.] vorliegend nicht. Der die [X.] enthaltende Anstellungsvertrag ist nur von den Vertretern der [X.] unterzeichnet, nicht jedoch vom Kläger. Dieser hat lediglich die Anlage 4 zum Anstellungsvertrag unterzeichnet. Diese Unterschrift deckt die [X.] nicht ab. Bei dem Anstellungsvertrag und der Dienstwagenvereinbarung handelt es sich nicht um eine einheitliche Urkunde.

aa) Für die Beurteilung, ob ein aus mehreren Teilen bestehendes Vertragswerk eine einheitliche Urkunde bildet mit der Folge, dass die Unterzeichnung eines Vertragsbestandteils auch die schriftformbedürftigen Inhalte eines anderen Vertragsbestandteils abdeckt, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Blätter des Vertrags nebst Anlagen bei dessen Unterzeichnung mit einer Heftmaschine körperlich derart miteinander verbunden sind, dass eine Lösung nur durch Gewaltanwendung (Lösen der Heftklammer) möglich ist (vgl. [X.] 19. Juli 2012 - 2 [X.] - Rn. 20 mwN, [X.]E 142, 339). Der [X.] hat an dem ursprünglichen Erfordernis einer festen körperlichen Verbindung einer aus mehreren Blättern bestehenden Urkunde ([X.] 13. November 1963 - V ZR 8/62 - [X.]Z 40, 255, 263) nicht festgehalten. Nach der sog. „Auflockerungsrechtsprechung“ ist eine feste körperliche Verbindung der einzelnen Blätter einer Urkunde nicht erforderlich, wenn sich deren Einheitlichkeit aus anderen eindeutigen Merkmalen ergibt. Die allgemeine Warn-, Klarstellungs- und Beweisfunktion, die der Schriftform nach § 126 BGB zukommt, lässt eine körperliche Verbindung der einzelnen Blätter einer Urkunde zwar wünschenswert, aber nicht unbedingt erforderlich erscheinen. Die [X.] ist erfüllt, wenn dem Erklärenden der formbedürftige Inhalt seiner Erklärung hinreichend verdeutlicht wird. Auch ohne körperliche Verbindung ist den Anforderungen an die Schriftform nach § 126 BGB bei einer aus mehreren Blättern bestehenden und am Ende des Textes unterzeichneten Urkunde genügt, wenn sich die Einheit der Urkunde aus fortlaufender Paginierung, fortlaufender Nummerierung der einzelnen Bestimmungen, einheitlicher graphischer Gestaltung, inhaltlichem Zusammenhang des Textes oder vergleichbaren Merkmalen zweifelsfrei ergibt ([X.] 24. September 1997 - XII ZR 234/95 - zu II 6 c der Gründe, [X.]Z 136, 357). Das [X.] hat die sog. Auflockerungsrechtsprechung [X.]. auf den Fall angewendet, dass ein Vertragswerk aus einem unterschriebenen Arbeitsvertrag und einer dort in Bezug genommenen Anlage besteht, die eine nach dem Gesetz formbedürftige, nicht gesondert unterzeichnete Regelung enthält. Entscheidend für die Wahrung der Schriftform ist in einem solchen Fall, dass die Zusammengehörigkeit der einzelnen Schriftstücke in geeigneter Weise zweifelsfrei kenntlich gemacht wurde (vgl. [X.] 14. Juli 2010 - 10 [X.] - Rn. 36 mwN, [X.]E 135, 116; vgl. auch 18. Jan[X.]r 2012 - 6 [X.] - Rn. 40, [X.]E 140, 261). Zwar ist die Wahrung der Schriftform auch für den umgekehrten Fall, dass nicht der eine formbedürftige Vertragsbestimmung enthaltende Anstellungsvertrag unterzeichnet ist, sondern nur eine Anlage, nicht ausgeschlossen. In dieser Fallkonstellation muss aber die unmissverständliche Zusammengehörigkeit von Hauptteil und Anlage feststehen (vgl. zur Einheitlichkeit der Urkunde bei einem Interessenausgleich mit Namensliste bei wechselseitiger Inbezugnahme: [X.] 19. Juli 2012 - 2 [X.] - Rn. 20, aaO; 12. Mai 2010 - 2 [X.] - Rn. 24).

bb) Danach ist die Schriftform im vorliegenden Fall nicht gewahrt. Der Anstellungsvertrag und die dazu als Anlage 4 vereinbarte [X.] sind weder durch eine Heftung noch durch eine Heftklammer verbunden und bilden auch aufgrund sonstiger Umstände keine einheitliche Urkunde. Die Unterzeichnung der [X.] durch beide [X.]en genügt nicht, um damit zugleich die Schriftform der in § 2 und § 5 des [X.] enthaltenen [X.] zu bewirken. Bereits die formale Gestaltung des Vertragswerks und die Unterschriften der [X.] sprechen gegen die Annahme einer einheitlichen Urkunde. Die Beklagte hat durch die unterschiedlichen Vertragsteile, die aus dem Anstellungsvertrag und vier Anlagen bestehen, von denen der Anstellungsvertrag, die Erklärung zum Datenschutz (Anlage 3) sowie die [X.] (Anlage 4) eigene Unterschriftszeilen vorsehen, zu verstehen gegeben, dass sie die Unterschrift des [X.] an den dafür vorgesehenen Stellen für erforderlich hält und erwartet. Zwar verweist die Regelung zur [X.] in § 13 des [X.] auf die Dienstwagenvereinbarung in der Anlage 4 und §§ 9 und 13 der Anlage 4 nehmen auf den Anstellungsvertrag Bezug. Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass mit der Unterzeichnung der Dienstwagenvereinbarung eine nach § 14 Abs. 4 [X.], § 126 BGB formbedürftige [X.] autorisiert werden soll. Aus der Bezugnahme in § 9 Nr. 1 der Anlage 4 auf ein „bestehendes Anstellungsverhältnis“ und in § 13 auf den „geltenden Anstellungsvertrag“ ergibt sich, dass die [X.] von dem bereits erfolgten Abschluss des [X.] ausgeht. Schließlich bestätigen die unterschiedlichen Schriftformklauseln in § 17 des [X.] und in § 13 Nr. 2 der [X.], dass es sich um unterschiedliche Verträge und nicht um eine einheitliche Vertragsurkunde handelt.

2. Das [X.] hat rechtsfehlerfrei erkannt, dass die Berufung des [X.] auf die fehlende Schriftform der [X.] nicht gegen [X.] und Glauben (§ 242 BGB) verstößt.

a) Die Berufung auf einen Formmangel durch eine Vertragspartei ist nur ausnahmsweise treuwidrig. Grundsätzlich verstößt es nicht gegen [X.] und Glauben, wenn sich eine [X.] nachträglich auf die Unwirksamkeit einer von ihr abgegebenen Willenserklärung beruft oder ein unter ihrer Beteiligung zustande gekommenes Rechtsgeschäft angreift (vgl. [X.] 18. Juni 2008 - 7 [X.]/07 - Rn. 32). Dies kann wegen des Verbots widersprüchlichen Verhaltens aber ausnahmsweise dann der Fall sein, wenn der Vertragspartner trotz des [X.] auf die Gültigkeit des [X.] durfte und die den Formmangel geltend machende Vertragspartei sich dadurch zu ihrem vorhergehenden Verhalten in Widerspruch setzt. Sie muss durch dieses Verhalten beim Anspruchsgegner ein schutzwürdiges Vertrauen erweckt haben, ihr Recht zukünftig nicht mehr in Anspruch nehmen zu wollen (vgl. [X.] 15. März 2011 - 10 [X.] - Rn. 17; 26. Juli 2006 - 7 [X.] - Rn. 24; 16. März 2005 - 7 [X.] - zu I 3 a der Gründe, [X.]E 114, 146; 16. September 2004 - 2 [X.] - zu [X.] 2 a der Gründe mwN). Dies kommt im Hinblick auf die Bedeutung des [X.] nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht. Formvorschriften dürfen im Interesse der Rechtssicherheit nicht aus bloßen Billigkeitserwägungen außer [X.] gelassen werden (vgl. etwa [X.] 16. Juli 2004 - V ZR 222/03 - zu II 3 b der Gründe). Es reicht nicht aus, dass die Nichtigkeit den einen Vertragsteil hart trifft. Für diesen muss das Ergebnis vielmehr schlechthin untragbar sein ([X.] 15. März 2011 - 10 [X.] - Rn. 18; [X.] 16. Juli 2004 - V ZR 222/03 - zu II 3 b aa der Gründe).

Grundsätzlich obliegt es den [X.] festzustellen, ob das Berufen auf einen Formmangel ausnahmsweise das Gebot von [X.] und Glauben verletzt. Dabei hat das Gericht der Tatsacheninstanz den vorgetragenen Sachverhalt eigenverantwortlich zu würdigen (vgl. etwa [X.] 15. März 2011 - 10 [X.] - Rn. 17 mwN). Der revisionsrechtlichen Beurteilung unterliegt allein, ob das Gericht der Tatsacheninstanz alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt hat und die Bewertung dieser Gesichtspunkte von den getroffenen tatsächlichen Feststellungen getragen wird (vgl. zur Verwirkung etwa [X.] 17. Jan[X.]r 2007 - 7 [X.] - Rn. 28).

b) Gemessen daran hat das [X.] ohne Rechtsfehler angenommen, der Kläger habe kein schutzwürdiges Vertrauen für die Beklagte dahingehend geschaffen, dass er sich auf eine etwaige Formunwirksamkeit nicht berufen werde.

Der Umstand, dass die [X.]en den Arbeitsvertrag tatsächlich durchgeführt haben, ohne die Frage der Wirksamkeit der Befristung zu problematisieren, kann grundsätzlich schon nach der gesetzlichen Konzeption nicht das Vertrauen der [X.] darauf begründen, der Kläger werde die [X.] nicht angreifen. § 17 Satz 1 [X.] sieht vor, dass die Unwirksamkeit der Befristung innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Vertragsende gerichtlich geltend gemacht werden kann. Dazu ist es nicht erforderlich, dass sich der Arbeitnehmer bereits während des Arbeitsverhältnisses auf die Unwirksamkeit der Befristung gegenüber dem Arbeitgeber berufen hat. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, dass der Kläger zunächst selbst die Unwirksamkeit der Befristung des Arbeitsvertrags nicht in Betracht gezogen hat, sondern erst nach anwaltlicher Beratung auf den Formfehler aufmerksam wurde. Auch der Umstand, dass der Kläger ursprünglich selbst einen auf zwei Jahre befristeten Vertrag vorgeschlagen hatte, führt nicht dazu, dass er sich nach [X.] und Glauben nicht auf die Unwirksamkeit der Befristung berufen kann. Dies ist schon deshalb nicht der Fall, weil sich die [X.]en letztlich auf eine kürzere Laufzeit von eineinhalb Jahren geeinigt haben. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger den Anstellungsvertrag bewusst nicht und nur die in der Anlage 4 geregelte Dienstwagenvereinbarung unterschrieben hat, um später die Formunwirksamkeit der Befristung geltend machen zu können, sind weder festgestellt noch vorgetragen.

3. Die mangelnde Schriftform hat nach § 125 Satz 1 BGB die Nichtigkeit der [X.] zur Folge. Sie führt nicht zur Unwirksamkeit des gesamten [X.]. Dieser gilt vielmehr nach § 16 Satz 1 [X.] als auf unbestimmte [X.] geschlossen. Die Beklagte hat das Zustandekommen des Arbeitsvertrags nicht von dessen Unterzeichnung abhängig gemacht.

a) Die Befristung eines Arbeitsvertrags muss nach § 14 Abs. 4 [X.] grundsätzlich vor dem Vertragsbeginn schriftlich vereinbart sein. Ansonsten entsteht bei der Aufnahme der Tätigkeit durch den Arbeitnehmer regelmäßig ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Anders verhält es sich ausnahmsweise dann, wenn der Arbeitgeber den Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags von der Unterzeichnung der Vertragsurkunde durch den Arbeitnehmer abhängig gemacht hat. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer ein ihm gegenüber vor der Arbeitsaufnahme abgegebenes schriftliches Vertragsangebot des Arbeitgebers nur durch eine den Anforderungen des § 126 Abs. 2 BGB genügende Annahmeerklärung annehmen ([X.] 16. April 2008 - 7 [X.] - Rn. 13).

Hat der Arbeitgeber in den Vertragsverhandlungen der [X.]en den Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags ausdrücklich unter den Vorbehalt eines schriftlichen Vertragsschlusses gestellt oder dem Arbeitnehmer die schriftliche Niederlegung des Vereinbarten angekündigt, so ist diese Erklärung ohne Hinzutreten außergewöhnlicher Umstände nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) dahin zu verstehen, dass der Arbeitgeber dem sich aus § 14 Abs. 4 [X.] ergebenden Schriftformgebot entsprechen will und seine auf den Vertragsschluss gerichtete Erklärung nur durch eine der Form des § 126 Abs. 2 BGB genügende Unterzeichnung der Vertragsurkunde angenommen werden kann. Der Arbeitnehmer kann in diesen und anderen Fällen, in denen der Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags nach den Vertragsumständen erkennbar von der Einhaltung des Schriftformerfordernisses abhängen soll, ein ihm vorliegendes schriftliches Vertragsangebot des Arbeitgebers nicht durch die Arbeitsaufnahme konkludent, sondern nur durch die Unterzeichnung der Vertragsurkunde annehmen. Nimmt der Arbeitnehmer vor diesem [X.]punkt die Arbeit auf, entsteht zwischen den [X.]en nur ein faktisches Arbeitsverhältnis, weil es an der Abgabe der zum Vertragsschluss erforderlichen übereinstimmenden Willenserklärungen fehlt. Dabei kann dahinstehen, ob die Arbeitsaufnahme des Arbeitnehmers als ein konkludentes Angebot auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags zu den zuvor vereinbarten Bedingungen angesehen werden kann. Hat der Arbeitgeber durch sein vor der Arbeitsaufnahme liegendes Verhalten verdeutlicht, dass er den Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags von der Einhaltung des Schriftformgebots des § 14 Abs. 4 [X.] abhängig machen will, liegt in der bloßen Entgegennahme der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers regelmäßig keine Annahme eines vermeintlichen Vertragsangebots des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer kann das schriftliche Angebot des Arbeitgebers dann noch nach der Arbeitsaufnahme durch die Unterzeichnung des Arbeitsvertrags annehmen ([X.] 16. April 2008 - 7 [X.] - Rn. 14). Soweit der Senat in der Entscheidung vom 16. April 2008 (- 7 [X.] -) von dem Erfahrungssatz ausgegangen ist, dies gelte gleichermaßen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer - ohne vorangegangene Absprache - ein von ihm unterzeichnetes Vertragsformular mit der Bitte um Unterzeichnung übersendet, wird klargestellt, dass der Arbeitgeber das Zustandekommen des Vertrags zumindest in einer für den Arbeitnehmer erkennbaren Weise unter den Vorbehalt eines schriftlichen Vertragsabschlusses gestellt haben muss.

b) Hier hat sich die Beklagte weder darauf berufen, dem Kläger gegenüber bei den Vertragsverhandlungen zum Ausdruck gebracht zu haben, dass das Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses von der Unterzeichnung des [X.] abhängen sollte, noch bestehen sonstige Anhaltspunkte für eine solche Annahme.

II. Der Kläger hat für die Monate Jan[X.]r und Febr[X.]r 2013 nach § 615 Satz 1 BGB Anspruch auf Vergütungszahlung aus Annahmeverzug in Höhe von [X.] abzüglich 4.113,60 Euro netto. Allerdings stehen dem Kläger Zinsen lediglich auf monatlich 13.426,53 Euro zu.

1. Nach § 615 Satz 1 BGB kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Ein Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt aus Annahmeverzug setzt das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraus. Das Arbeitsverhältnis der [X.]en hat weder durch die [X.] im Anstellungsvertrag noch durch die Erklärung der [X.] in dem Schreiben vom 28. Juni 2012 mit dem 31. Dezember 2012 geendet. Das [X.] hat die Erklärung weder als eigenständige Kündigungserklärung ausgelegt noch in eine solche umgedeutet. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

a) Die Mitteilung des Arbeitgebers, einen befristet abgeschlossenen Arbeitsvertrag nicht zu verlängern, kann in aller Regel nicht als Kündigung verstanden werden. Der Arbeitgeber bringt darin nur seine Rechtsansicht zum Ausdruck, dass das Arbeitsverhältnis zum vereinbarten Termin endet und er den Arbeitnehmer nicht über diesen Termin hinaus beschäftigen wird. Vom Standpunkt des Arbeitgebers bedarf es keiner Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Ihm kann deshalb kein rechtsgeschäftlicher Wille unterstellt werden, das Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung beenden zu wollen, solange die Befristung zwischen den [X.]en nicht streitig ist (vgl. [X.] 26. April 1979 - 2 [X.] - zu 4 b der Gründe). Auch eine „Nichtverlängerungsmitteilung“ kann aus diesen Gründen einer Kündigung nicht gleichgestellt werden ([X.] 23. Oktober 1991 - 7 [X.] - zu II 4 a der Gründe, [X.]E 69, 1).

b) Das [X.] hat zu Recht angenommen, dass die Erklärung der [X.] im Schreiben vom 28. Juni 2012, sie sei nicht bereit, den [X.] hinaus zu verlängern, das Arbeitsverhältnis werde daher „automatisch“ zum 31. Dezember 2012 enden, aus der Sicht des Erklärungsempfängers nicht darauf abzielt, das Arbeitsverhältnis einseitig gestaltend zu beenden, sondern die Beklagte lediglich im Hinblick auf die Vereinbarungen in § 2 und § 5 des [X.] mitgeteilt hat, dass das Arbeitsverhältnis gemäß der vertraglichen Vereinbarung mit dem Ablauf der Befristung enden werde. Die Beklagte hatte keine Veranlassung, eine einseitige rechtsgestaltende Beendigungserklärung im Sinne einer Kündigung abzugeben, weil die Befristung zwischen den [X.]en zum [X.]punkt des Schreibens vom 28. Juni 2012 nicht im Streit stand. Auch wenn in der Mitteilung die Absicht zum Ausdruck kommt, das Arbeitsverhältnis nicht über den 31. Dezember 2012 hinaus fortzusetzen, lässt § 140 BGB eine Umdeutung der darin liegenden Wissenserklärung in eine Willenserklärung nicht zu (vgl. [X.] 15. Dezember 2005 - 2 [X.] - Rn. 27, [X.]E 116, 336; 26. April 1979 - 2 [X.] - zu 4 b der Gründe).

2. Die Beklagte befand sich im Jan[X.]r und Febr[X.]r 2013 mit der Annahme der Dienste des [X.] im Verzug iSv. § 615 Satz 1 iVm. § 293 BGB.

a) Im bestehenden Arbeitsverhältnis muss der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung tatsächlich anbieten (§ 294 BGB). Streiten die [X.]en über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, genügt gemäß § 295 BGB ein wörtliches Angebot des Arbeitnehmers, weil der Arbeitgeber mit der Berufung auf das Ende des Arbeitsverhältnisses erklärt, er werde keine weitere Arbeitsleistung mehr annehmen. Dieses wörtliche Angebot kann darin liegen, dass der Arbeitnehmer gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses protestiert oder eine Befristungskontrollklage einreicht ([X.] 12. Dezember 2012 - 5 [X.] - Rn. 19). Der Protest gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann aber bereits vor dem Ablauf der Befristung bekundet werden ([X.] 19. September 2012 - 5 [X.] - Rn. 29, [X.]E 143, 119).

b) Die Befristungskontrollklage ist der [X.] zwar erst am 19. Jan[X.]r 2013 zugestellt worden. Der Kläger hatte aber bereits mit Schreiben vom 19. Dezember 2012, das der [X.] noch im [X.] zugegangen ist, die Unwirksamkeit der Befristung gerügt und die Arbeitsleistung für die [X.] nach Ablauf der Befristung angeboten.

3. Der Anspruch besteht nach § 615 Satz 1 BGB in Höhe der vereinbarten Vergütung von 14.583,33 Euro brutto monatlich gemäß § 3 des [X.] zuzüglich des Mietkostenanteils für den Dienstwagen gemäß § 13 des [X.] in Höhe von monatlich 900,00 Euro brutto. Dabei handelt es sich um eine Leistung mit Entgeltcharakter. Zutreffend hat das [X.] von dem Gesamtbetrag nach § 615 Satz 2 BGB Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld) in Höhe von monatlich 2.056,80 Euro abgezogen.

4. Die Vergütungen für die Monate Jan[X.]r und Febr[X.]r 2013 sind gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB zu verzinsen. Allerdings stehen dem Kläger lediglich Zinsen auf den um das Arbeitslosengeld verminderten Betrag und somit in Höhe von monatlich 13.426,53 Euro zu. Von der zu verzinsenden Forderung sind Sozialleistungen, die einen Anspruchsübergang bewirken, abzusetzen ([X.] 24. Juni 2015 - 5 [X.], 5 [X.] - Rn. 30; 19. Mai 2010 - 5 [X.] - Rn. 16; 19. März 2008 - 5 [X.] - Rn. 15 f., [X.]E 126, 198). Dies hat der Senat mit einer entsprechenden Maßgabe im [X.] berücksichtigt.

III. Das [X.] hat dem Kläger zu Recht auch einen Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses zuerkannt.

1. Nach § 109 [X.] kann der Arbeitnehmer bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein ([X.] verlangen. Die Voraussetzungen, unter denen ein Arbeitnehmer die Ausstellung eines Zwischenzeugnisses beanspruchen kann, sind gesetzlich nicht geregelt. Soweit tarifliche Regelungen nicht bestehen, kann sich die Verpflichtung zur Erteilung eines Zwischenzeugnisses als vertragliche Nebenpflicht ergeben. Eine solche Verpflichtung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer aus einem triftigen Grund auf ein Zwischenzeugnis angewiesen ist. Das ist [X.]. dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer das Zwischenzeugnis wegen der bevorstehenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu Bewerbungszwecken benötigt (vgl. etwa [X.]/[X.] 15. Aufl. § 109 [X.] Rn. 50 mwN). Nach Ablauf der Kündigungsfrist bzw. nach Ende der Laufzeit eines befristeten Vertrags kann der Arbeitnehmer grundsätzlich nur ein ([X.] beanspruchen. Streiten die [X.]en aber gerichtlich über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, besteht ein triftiger Grund für die Erteilung eines Zwischenzeugnisses. Der Anspruch hierauf entfällt erst mit rechtskräftigem Abschluss des Beendigungsrechtsstreits.

2. Danach kann der Kläger trotz der rechtskräftigen Entscheidung des Senats über den Befristungskontrollantrag die Erteilung eines Zwischenzeugnisses beanspruchen, da über die von der [X.] mit Schreiben vom 30. März 2013 ausgesprochene Kündigung noch nicht rechtskräftig entschieden ist.

B. Die [X.] des [X.] ist unbegründet. Das [X.] hat ohne Rechtsfehler erkannt, dass der Kläger von der [X.] nicht die Zahlung von 50.000,00 Euro brutto für von ihm erbrachte Tätigkeiten in der [X.] vom 1. Febr[X.]r 2011 bis zum 30. Juni 2011 verlangen kann.

I. Ein vertraglicher Anspruch auf Zahlung des geforderten Betrags besteht nicht. Das [X.] hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Kläger für den streitigen [X.]raum ein Vertragsverhältnis mit der [X.] nicht schlüssig dargelegt hat. Der Kläger musste davon ausgehen, zunächst für die [X.] tätig zu werden, mit der er in dieser [X.] allein Vertragsverhandlungen geführt hatte. Der Kläger hat zwar vorgetragen, er habe dem von der Muttergesellschaft [X.] angebotenen Werkvertrag nicht zugestimmt, weil er auf einer Beschäftigung im [X.] Sozialsystem bestanden habe. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass vor dem 1. Juli 2011 ein Vertragsverhältnis mit der [X.] bestand. Wenn der Kläger trotz seines Wunsches nach einer Anbindung in [X.] die Tätigkeit aufnahm, konnte er nicht davon ausgehen, mit dieser Tätigkeit vertraglich in [X.] bei der [X.] und nicht bei einer anderen Konzerngesellschaft angebunden zu sein, zumal er nach den Feststellungen des [X.]s auch nicht ausschließlich im Interesse der [X.] tätig geworden ist. Im ersten Halbjahr 2011 war noch unklar, bei welchem Unternehmen das vom Kläger zu entwickelnde „Procurement“ angesiedelt werden sollte. So erhielt der Kläger zum Vertragsbeginn - 1. Juli 2011 - zunächst einen ersten Vertragsentwurf, der als Arbeitgeber gerade nicht die Beklagte, sondern die c [X.] Immobilien GmbH vorsah.

II. Vor dem 1. Juli 2011 wurde auch nicht nach § 9 Nr. 1, § 10 Abs. 1 [X.] ein Arbeitsverhältnis mit der [X.] begründet. Der Kläger hat sich nicht mehr gegen die Feststellung des [X.]s gewandt, dass kein Fall der unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung seitens der [X.] vorlag.

III. Der Kläger kann sein Zahlungsbegehren entgegen seiner in der [X.] vertretenen Auffassung auch nicht auf § 612 Abs. 1 BGB stützen.

1. Nach § 612 Abs. 1 BGB gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. § 612 Abs. 1 BGB bildet [X.]. in den Fällen, in denen überhaupt keine Vergütungsvereinbarung getroffen wurde, die Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Vergütung ([X.] 29. Jan[X.]r 2003 - 5 [X.] - zu I 1 der Gründe).

2. Diese Voraussetzungen sind schon deshalb nicht erfüllt, weil der Kläger nicht nachvollziehbar vorgetragen hat, in welchem Umfang er Arbeitsleistungen für die Beklagte erbracht hat. Das [X.] hat angenommen, der Kläger habe nicht schlüssig dargelegt, mit welchem [X.]anteil er für die Beklagte tätig geworden sei. Der Kläger habe sich darauf beschränkt, verschiedene Tätigkeiten zu benennen. Die [X.] zeigt nicht auf, dass diese Annahme fehlerhaft ist und erhebt keine Verfahrensrügen. Der Kläger geht vielmehr davon aus, als Schuldner für die vergüteten Tätigkeiten kämen die [X.] und die Beklagte in Betracht; er meint aber, es sei ihm nicht zuzumuten, mehrere Konzernunternehmen zu verklagen. Soweit der Kläger den Standpunkt einnimmt, die spätere Vertragsbindung zu der [X.] sei ein „Sinnbild für die tatsächlichen Verhältnisse der bis dahin vom Kläger erbrachten Tätigkeiten“, die im Wesentlichen der [X.] zugutegekommen seien, so ersetzt dies schlüssiges Vorbringen ebenso wenig wie der Vortrag, der Kläger sei in die Aufgabe hineingewachsen. Es war ihm auch nicht unzumutbar, eine Klärung der vertraglichen Grundlagen seiner Tätigkeiten herbeizuführen.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    M. Rennpferdt    

        

    Kiel    

        

        

        

    Schuh    

        

    Meißner    

                 

Meta

7 AZR 933/13

04.11.2015

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Essen, 27. März 2013, Az: 4 Ca 95/13, Urteil

§ 14 Abs 4 TzBfG, § 126 Abs 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 04.11.2015, Az. 7 AZR 933/13 (REWIS RS 2015, 2892)

Papier­fundstellen: NJW 2016, 2134 REWIS RS 2015, 2892


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 7 AZR 933/13

Bundesarbeitsgericht, 7 AZR 933/13, 04.11.2015.


Az. 4 Ca 95/13

Arbeitsgericht Essen, 4 Ca 95/13, 27.03.2013.


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