Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2015, Az. 2 StR 128/15

2. Strafsenat | REWIS RS 2015, 4716

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 128/15
vom
29. September
2015
in der Strafsache
gegen

wegen Untreue

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts
und
des Beschwerdeführers
am 29. September
2015
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 28.
April 2014, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Wirtschaftsstrafkammer zuständige andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Untreue in drei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu jeweils 30

e-stützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersicht-lichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
Der Strafausspruch hat keinen Bestand, denn die Ausführungen des [X.] lassen besorgen, dass es bei der für die Bemessung der Strafen erforderlichen Gesamtwürdigung aller für die Wertung der Taten und des Täters 1
2
-
3
-
in Betracht kommender Umstände wesentliche mildernde Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hat.
Die [X.] hatte schon nicht im Blick, dass zwischen den abgeur-teilten Taten und dem Urteil sieben bzw. neun Jahre vergangen sind und dass eine solch lange Zeitspanne zwischen Begehung der Tat und ihrer Aburteilung einen wesentlichen Strafmilderungsgrund darstellt (vgl. Senat, Urteil vom 20.
Dezember 1995 -
2 StR 468/95, [X.]R StGB §
46 Abs.
2 Zeitablauf
1
mwN). Daneben hätte das Tatgericht hier strafmildernd zu bedenken
gehabt, dass auch einer überdurchschnittlich langen Verfahrensdauer eine eigenständi-ge strafmildernde Bedeutung zukommt, wenn sie für den Angeklagten mit be-sonderen Belastungen verbunden ist ([X.], Beschlüsse vom 16.
Juni 2009
-
3
StR 173/09, [X.]R StGB §
46 Abs.
2 Verfahrensverzögerung 20; vom 17.
Januar 2008 -
GSSt 1/07, [X.]St 52, 124, 142). Ein großer zeitlicher [X.] zwischen Tat und Aburteilung sowie eine lange Verfahrensdauer und ihre nachteiligen Auswirkungen auf den Angeklagten stellen regelmäßig selbst dann gewichtige Milderungsgründe dar, wenn diese sachlich bedingt waren ([X.], Beschluss vom 21.
Dezember 2010 -
2 StR 344/10, [X.], 651 mwN).
Das Schweigen der Urteilsgründe hierzu legt nahe, dass das Tatgericht diese bestimmenden Milderungsgründe im Sinne des §
267 Abs.
3 Satz
1 StPO in seiner Bedeutung verkannt hat (vgl. [X.], Beschluss vom 16.
März 2011
-
5 StR 585/10, NStZ-RR 2011, 171).
3
4
-
4
-
Über den Strafausspruch ist daher neu zu befinden. Die ihm zugrunde liegenden Feststellungen sind rechtsfehlerfrei getroffen worden und können bestehen bleiben. Hierzu nicht in Widerspruch stehende ergänzende Feststel-lungen sind zulässig.
[X.] Ott

Zeng Bartel

5

Meta

2 StR 128/15

29.09.2015

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2015, Az. 2 StR 128/15 (REWIS RS 2015, 4716)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 4716

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2 StR 128/15

2 StR 344/10

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