Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.03.2017, Az. IV ZR 365/13

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 13527

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:BGH:2017:230317BIVZR365.13.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 365/13
vom

23. März 2017

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], den
Richter Lehmann,
die Richterinnen
Dr. Brockmöller
und Dr. Bußmann

am 23. März
2017

beschlossen:

Die Revision des
Klägers
gegen das Urteil des [X.] -
9. Zivilsenat
-
vom 29. Okto-ber 2013
wird gemäß §
552a Satz
1 ZPO auf seine Kos-ten zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf
4.432,38

festgesetzt.

Gründe:

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerseite (Versicherungsnehmer: im [X.]) war gemäß §
552a ZPO [X.], weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorlie-gen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der [X.] hat die Parteien mit Beschluss vom 21.
Dezember 2016 auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen. Auf die dortigen Gründe wird ergänzend Bezug genommen.

Der Schriftsatz des Klägervertreters vom 24.
Februar 2017 gibt keine Veranlassung, von der Zurückweisung der Revision abzusehen.
1
2
-
3
-

Es kann dahinstehen, ob im Jahr 2003 das [X.] automatisch oder -
wie die Revision meint
-
im Wege einer echten Vertragsübernahme auf d. [X.] überging. Im letzteren Fall
hätte ein etwai-ges Widerspruchsrecht
d. [X.]
nicht ein Zustandekommen des Versiche-rungsvertrages von Anfang an
verhindern können. Diese Wirkung möchte d. [X.] mit seiner Widerspruchs-/Widerrufserklärung vom 28.
Januar 2013 erreichen. Diese Erklärung enthält zwar keine ausdrückliche Bezugnah-me
auf den Vertragsschluss durch den früheren Arbeitgeber d. [X.] im Jahr 2001. Sie bezieht sich aber nach ihrer dem Versicherer als Empfän-ger erkennbaren Zielrichtung auf den Versicherungsvertrag als solchen und nicht auf die Übernahme desselben. Wie die Revision in ihrer Stel-lungnahme zum Hinweis des [X.]s einräumt, will sich d. [X.] "im größt-möglichen Umfang"
rückwirkend vom Versicherungsverhältnis lösen. Demgemäß verlangt
er
ausweislich der Forderungsaufstellung alle -
nicht nur die von ihm, sondern auch die von seinem früheren Arbeitgeber ge-zahlten
-
Prämien zurück.

Ein möglicherweise auf d. [X.]
übergegangenes Rücktrittsrecht ge-mäß §
8 Abs.
5 Satz
1 [X.] kann der Revision schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil sie insoweit aus dem in dem Hinweisbeschluss
ge-nannten
Gründen nicht zugelassen ist. Auch wenn das Berufungsgericht die zu §
5a Abs.
2 Satz
4 [X.] genannten Gründe für "uneingeschränkt auf die Problematik einer etwaigen Europarechtswidrigkeit des §
8 Abs.
5

3
4
-
4
-

Satz
4 [X.] (a.F.)" übertragbar gehalten hat, hat es die Zulassung ein-deutig und wirksam auf den aus dem Widerspruch abgeleiteten Bereiche-rungsanspruch beschränkt.

[X.] [X.] Lehmann

Dr. Brockmöller Dr. Bußmann

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.07.2013 -
332 O 90/13 -

O[X.], Entscheidung vom 29.10.2013 -
9 [X.] -

Meta

IV ZR 365/13

23.03.2017

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.03.2017, Az. IV ZR 365/13 (REWIS RS 2017, 13527)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 13527

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

IV ZR 365/13

IV ZR 76/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.