Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.02.2021, Az. III R 35/19

3. Senat | REWIS RS 2021, 8611

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Gegenstand

Kindergeldrechtliche Berücksichtigung eines Kindes, das wegen einer Erkrankung keine Berufsausbildung beginnen kann


Leitsatz

NV: Ein Kind unter 25 Jahren, das wegen einer Erkrankung keine Berufsausbildung beginnen kann, ist nur dann als ausbildungsplatzsuchendes Kind nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG zu berücksichtigen, wenn das Ende der Erkrankung absehbar ist. Ist dieses nicht absehbar, reicht der Wille des Kindes, sich nach dem Ende der Erkrankung um einen Ausbildungsplatz zu bemühen, nicht aus. In solchen Fällen ist zu prüfen, ob eine Berücksichtigung als behindertes Kind nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG möglich ist.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 26.04.2019 - 7 K 1093/18 Kg aufgehoben.

Die Sache wird an das [X.] zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Tatbestand

I.

1

Streitig ist die Festsetzung von Kindergeld für den [X.]raum November 2016 bis Juli 2017.

2

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) bezog Kindergeld für ihren im September 1996 geborenen [X.] befand sich zunächst in einer Schulausbildung, die bis Juli 2017 dauern sollte. Er begann allerdings zum 01.08.2016 eine andere Ausbildung, die bereits zum 31.10.2016 durch Kündigung seitens des Arbeitgebers beendet wurde. Die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) hob durch [X.] vom 29.06.2017 die Festsetzung des Kindergeldes ab August 2017 auf, da sie der Ansicht war, die Schulausbildung dauere noch bis Juli 2017 an. In einer auf einem Vordruck abgegebenen Erklärung vom 10.07.2017 zu den Verhältnissen von [X.] gab die Klägerin an, dass [X.] chronisch krank sei und sie im Augenblick nicht wisse, ob und wann er eine Ausbildung beginnen könne. Unter dem 12.09.2017 gab [X.] gegenüber der Familienkasse auf einem Vordruck eine Erklärung ab, wonach er beabsichtige, zum frühestmöglichen [X.]punkt nach dem Ende der Erkrankung eine Ausbildung aufzunehmen. Der Arzt, der [X.] behandelte, gab auf einem Vordruck am 12.09.2017 an, dass das Ende der Erkrankung des [X.] im Hinblick darauf, eine Ausbildung aufzunehmen, nicht absehbar sei. Zuvor hatte ein anderer Arzt am 29.06.2017 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt, der zufolge [X.] seit 14.09.2016 arbeitsunfähig war und es voraussichtlich bis 16.07.2017 bleiben werde. Durch [X.] vom 02.10.2017 lehnte die Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld ab August 2017 ab, weil das Ende der Erkrankung nicht absehbar sei.

3

Mit [X.] vom 21.11.2017 hob die Familienkasse die Festsetzung des Kindergeldes ab November 2016 auf und forderte einen Betrag von 1.778 € für die [X.] von November 2016 bis Juli 2017 zurück. Sie verwies auf den Abbruch der Berufsausbildung, zudem sei das Ende der Erkrankung nicht absehbar. Dagegen wandte sich die Klägerin mit Einspruch. Die Familienkasse setzte durch [X.] vom 08.03.2018 Kindergeld für die Monate September 2017 bis Januar 2018 fest. Im weiteren Verlauf des [X.] legte die Klägerin eine auf einem Vordruck abgegebene Erklärung des behandelnden Arztes vom 04.12.2017 vor, der zufolge die Erkrankung voraussichtlich Ende des Jahres 2017 enden werde. In der Einspruchsentscheidung vom 27.03.2018 wird zwar im Betreff die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung ab November 2016 genannt, inhaltlich befasst sich die Entscheidung allerdings mit der Ablehnung einer Festsetzung von Kindergeld ab Februar 2018.

4

Mit der anschließend erhobenen Klage wandte sich die Klägerin gegen die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für den [X.]raum November 2016 bis Juli 2017. Das Finanzgericht (FG) behandelte die Klage als Untätigkeitsklage und gab ihr statt. Es war der Ansicht, [X.] habe im fraglichen [X.]raum wegen einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung keine Ausbildung aufnehmen können. Er sei in diesem [X.]raum ausbildungswillig gewesen, wie aus seiner Erklärung vom 12.09.2017 zu ersehen sei. Entgegen der Rechtsansicht der Familienkasse sei die Erklärung des [X.] auch für die [X.] vor September 2017 von Bedeutung.

5

Gegen das Urteil wendet sich die Familienkasse mit der Revision. Zur Begründung trägt sie vor, die Ausbildungsbereitschaft eines Kindes sei glaubhaft zu machen, pauschale Angaben genügten nicht. Sei nicht absehbar, ob der Gesundheitszustand eines Kindes eine Ausbildung in näherer Zukunft erlaube, ähnele die Konstellation der eines behinderten Kindes, für das nur unter den engen Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Kindergeld zu gewähren sei. Auch genügten pauschale Angaben zur Ausbildungswilligkeit des Kindes nicht. Die von [X.] im September 2017 abgegebene Erklärung über seine Absicht, nach dem Ende der Erkrankung eine Ausbildung beginnen zu wollen, wirke nicht auf den Streitzeitraum zurück.

6

Die Familienkasse beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Die Klägerin beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

8

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

II.

9

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefo[X.]htenen Urteils und zur Zurü[X.]kverweisung der Streitsa[X.]he an das [X.] zur anderweitigen Verhandlung und Ents[X.]heidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgeri[X.]htsordnung --[X.]O--). Das [X.] war zu Unre[X.]ht der Ansi[X.]ht, für [X.] sei Kindergeld zu gewähren, weil er einen Ausbildungsplatz gesu[X.]ht habe.

1. Kindergeld wird na[X.]h § 62 Abs. 1 Satz 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] EStG für ein Kind gewährt, das das 18., aber no[X.]h ni[X.]ht das 25. Lebensjahr vollendet hat und das eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes ni[X.]ht beginnen oder fortsetzen kann.

a) Kinder, die einen Ausbildungsplatz su[X.]hen, sollen mit denen, die bereits einen Ausbildungsplatz gefunden haben, glei[X.]hgestellt werden. Dies setzt voraus, dass der Beginn der Ausbildung ni[X.]ht an anderen Umständen als dem Mangel eines Ausbildungsplatzes s[X.]heitert (Senatsurteile vom 07.04.2011 - III R 24/08, [X.], 44, [X.], 210, sowie vom 13.06.2013 - III R 58/12, [X.], 118, [X.], 834). Dabei ist zwar grundsätzli[X.]h jeder Ausbildungswuns[X.]h des Kindes zu berü[X.]ksi[X.]htigen; seine Verwirkli[X.]hung darf jedo[X.]h ni[X.]ht an den persönli[X.]hen Verhältnissen des Kindes s[X.]heitern (Urteil des [X.] --BFH-- vom 15.07.2003 - VIII R 71/99, [X.], 473). Das Kind muss die Ausbildungsstelle im Falle des Erfolgs seiner Bemühungen antreten können (BFH-Urteil vom 15.07.2003 - VIII R 79/99, [X.], 94, [X.] 2003, 843; Senatsurteile vom 27.09.2012 - III R 70/11, [X.], 116, [X.] 2013, 544, sowie vom 18.01.2018 - III R 16/17, [X.], 481, [X.] 2018, 402).

b) In der Person des Kindes liegende Gründe, wel[X.]he der Aufnahme einer Berufsausbildung entgegenstehen, liegen z.B. vor, wenn ein Kind ni[X.]ht die Voraussetzungen für den angestrebten Studiengang erfüllt (BFH-Urteil in [X.], 473) oder wenn ausländerre[X.]htli[X.]he Gründe einer Berufsausbildung entgegenstehen (Senatsurteil in [X.], 44, [X.], 210). Ein Kind ist au[X.]h dann ni[X.]ht zu berü[X.]ksi[X.]htigen, wenn es eine Ausbildung wegen Übergewi[X.]hts ni[X.]ht antreten könnte (BFH-Bes[X.]hluss vom 08.11.1999 - VI B 322/98, [X.], 432). Für den Bezug von Kindergeld ist es ausnahmsweise uns[X.]hädli[X.]h, wenn das Kind wegen der S[X.]hutzfristen na[X.]h dem Mutters[X.]hutzgesetz (MuS[X.]hG) an der Aufnahme einer Berufsausbildung gehindert ist (Senatsurteil in [X.], 118, [X.], 834).

[X.]) Fälle, in denen ein Kind aus Gesundheitsgründen dauerhaft gehindert ist, eine Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit aufzunehmen und deshalb unterhaltsbere[X.]htigt ist, werden dur[X.]h § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG gesetzli[X.]h typisiert. Hierna[X.]h ist ein Kind zu berü[X.]ksi[X.]htigen, das wegen körperli[X.]her, geistiger oder seelis[X.]her Behinderung außerstande ist, si[X.]h selbst zu unterhalten, sofern die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Der Begriff der Behinderung orientiert si[X.]h an § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Bu[X.]hes Sozialgesetzbu[X.]h --SGB IX-- (Senatsurteil vom 19.01.2017 - III R 44/14, [X.], 735, m.w.N.). Na[X.]h der derzeitigen Definition des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX i.d.F. des Gesetzes zur Stärkung der [X.]eilhabe und Selbstbestimmung von Mens[X.]hen mit Behinderung ([X.]) vom 23.12.2016 ([X.], 3234) sind Mens[X.]hen behindert, die körperli[X.]he, seelis[X.]he, geistige oder Sinnesbeeinträ[X.]htigungen haben, die sie in We[X.]hselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der glei[X.]hbere[X.]htigten [X.]eilhabe an der Gesells[X.]haft mit hoher Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit länger als se[X.]hs Monate hindern können. Na[X.]h der vorherigen Definition des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ist ein Mens[X.]h behindert, wenn seine körperli[X.]he Funktion, geistige Fähigkeit oder seelis[X.]he Gesundheit mit hoher Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit länger als se[X.]hs Monate von dem für das Lebensalter typis[X.]hen Zustand abwei[X.]ht und daher seine [X.]eilhabe am Leben in der Gesells[X.]haft beeinträ[X.]htigt ist. Na[X.]h beiden Fassungen ist somit Voraussetzung für die Annahme einer Behinderung, dass eine Beeinträ[X.]htigung mit hoher Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit länger als se[X.]hs Monate andauert. Ist das Ende einer der in § 2 Abs. 1 SGB IX aufgezählten Beeinträ[X.]htigungen, die ein Kind daran hindert, si[X.]h um eine Berufsausbildung zu bemühen, ni[X.]ht absehbar, so sind in der Regel die Voraussetzungen einer Behinderung in zeitli[X.]her Hinsi[X.]ht erfüllt.

d) Entgegen der Re[X.]htsauffassung des [X.] rei[X.]ht in Fällen, in denen ein Kind aus Krankheitsgründen gehindert ist, einen Ausbildungsplatz zu su[X.]hen oder in denen derartige Bemühungen angesi[X.]hts der Erkrankung sinnlos wären, die allgemeine Ausbildungswilligkeit, die auf eine in der Zukunft zu beginnende Berufsausbildung geri[X.]htet ist, ni[X.]ht aus. Vielmehr muss das Ende der Erkrankung absehbar sein. Dementspre[X.]hend hat der Senat in der Ents[X.]heidung zur Unterbre[X.]hung der Ausbildungsplatzsu[X.]he im Urteil in [X.], 118, [X.], 834 auf die regelmäßig auf 14 Wo[X.]hen bes[X.]hränkten Fristen na[X.]h dem MuS[X.]hG hingewiesen; die Frage, ab wel[X.]her [X.]dauer die Erkrankung eines Kindes dessen Berü[X.]ksi[X.]htigung na[X.]h § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] EStG auss[X.]hließt, hat er offengelassen.

2. Im Streitfall war die Aufnahme einer künftigen Berufsausbildung innerhalb des [X.] ni[X.]ht absehbar. No[X.]h im September 2017 erklärte der behandelnde Arzt, dass das Ende der Erkrankung ni[X.]ht absehbar sei. In glei[X.]hem Sinne hatte si[X.]h die Klägerin im Juli 2017 gegenüber der Familienkasse geäußert. Die zur Vorlage bei einem Arbeitgeber ausgestellte ärztli[X.]he Bes[X.]heinigung vom 29.06.2017, in der Arbeitsunfähigkeit in der [X.] vom 14.09.2016 bis voraussi[X.]htli[X.]h 16.07.2017 angegeben ist, trifft keine Aussage dazu, wann es [X.] in gesundheitli[X.]her Hinsi[X.]ht mögli[X.]h sein werde, eine Ausbildung zu beginnen. Eine Berü[X.]ksi[X.]htigung des [X.] na[X.]h § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] EStG s[X.]heidet damit aus. Ob eine Berü[X.]ksi[X.]htigung au[X.]h daran s[X.]heitert, dass --wie die Familienkasse meint-- die auf dem Vordru[X.]k abgegebene Erklärung vom 12.09.2017 des [X.] über seine Absi[X.]ht, si[X.]h unmittelbar na[X.]h dem Ende der Erkrankung um eine Berufsausbildung bemühen zu wollen, ni[X.]ht auf den Streitzeitraum zurü[X.]kwirkt, kann daher offenbleiben (vgl. A 17.2 Abs. 1 Satz 4 der Dienstanweisung zum Kindergeld na[X.]h dem EStG Stand 2020 vom 27.08.2020, [X.], 703).

3. Die Streitsa[X.]he ist ni[X.]ht spru[X.]hreif und geht an das [X.] zurü[X.]k, das zu prüfen haben wird, ob [X.] als behindertes Kind na[X.]h § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG zu berü[X.]ksi[X.]htigen ist.

4. Die Übertragung der Kostenents[X.]heidung auf das [X.] beruht auf § 143 Abs. 2 [X.]O.

Meta

III R 35/19

18.02.2021

Bundesfinanzhof 3. Senat

Urteil

vorgehend FG Düsseldorf, 26. April 2019, Az: 7 K 1093/18 Kg, Urteil

§ 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst c EStG 2009, § 32 Abs 4 S 1 Nr 3 EStG 2009, § 62 Abs 1 EStG 2009, § 63 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009, EStG VZ 2016, EStG VZ 2017

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.02.2021, Az. III R 35/19 (REWIS RS 2021, 8611)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 8611

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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