Bundesfinanzhof, Urteil vom 12.11.2020, Az. III R 49/18

3. Senat | REWIS RS 2020, 3607

AUSBILDUNG BEHINDERUNG KINDERGELD

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Gegenstand

Kindergeldrechtliche Berücksichtigung eines Kindes, das wegen einer Erkrankung keine Berufsausbildung beginnen kann


Leitsatz

Ein Kind unter 25 Jahren, das wegen einer Erkrankung keine Berufsausbildung beginnen kann, ist nur dann als ausbildungsplatzsuchendes Kind nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG zu berücksichtigen, wenn das Ende der Erkrankung absehbar ist. Ist dieses nicht absehbar, reicht der Wille des Kindes, sich nach dem Ende der Erkrankung um einen Ausbildungsplatz zu bemühen, nicht aus. In solchen Fällen ist zu prüfen, ob eine Berücksichtigung als behindertes Kind nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG möglich ist.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 31.07.2018 - 6 K 192/17 aufgehoben.

Die Sache wird an das [X.] zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Tatbestand

I.

1

Streitig ist der Anspruch auf Kindergeld für den [X.]raum September 2016 bis Mai 2017.

2

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist der Vater des [X.] geborenen [X.] brach in der 11. Klasse die Schule ab, nachdem er bereits seit Jahren Drogen genommen hatte. Seit Frühjahr 2015 befand sich [X.] in einer ambulanten Therapie. Von August 2015 bis Juli 2016 war er bei zwei Arbeitgebern mit Minijobs beschäftigt. Vom August 2016 bis zum September 2016 wurde eine stationäre Therapie durchgeführt, anschließend eine ambulante. Im Juni 2017 absolvierte [X.] ein [X.]raktikum bei einer Tischlerei.

3

Im Juli 2017 beantragte der Kläger Kindergeld für [X.]. Er legte der Beklagten und Revisionsklägerin (Familienkasse) Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für [X.] vor, ebenso einen ärztlichen Nachweis vom 26.06.2017, aus dem hervorgeht, dass [X.] seit September 2016 erkrankt und das Ende der Erkrankung nicht absehbar war. [X.] gab außerdem am 26.06.2017 auf einem Vordruck an, dass er sich zum nächstmöglichen Termin um einen Ausbildungspatz bewerben werde. In einer weiteren Bescheinigung vom 12.07.2017 gab der behandelnde Arzt an, dass das "Ende" der Erkrankung oder Arbeitsunfähigkeit nicht sicher vorausgesagt werden könne und dass er zunächst den 31.12.2017 annehme.

4

Die Familienkasse lehnte durch Bescheid vom 31.07.2017 die Gewährung von Kindergeld für den [X.]raum August 2015 bis Mai 2017 ab. Für die [X.] danach gewährte sie Kindergeld, weil [X.] erklärt habe, dass er nach Beendigung der Erkrankung eine Ausbildung anstreben werde und weil die Erkrankung lt. ärztlichem Attest vom 12.07.2017 zum 31.12.2017 beendet sein werde. Der gegen die Ablehnung der Kindergeldfestsetzung gerichtete Rechtsbehelf hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 29.09.2017).

5

Das Finanzgericht ([X.]) befragte im anschließenden Klageverfahren den behandelnden Arzt, ob für den Fall, dass keine Ausbildungsfähigkeit des [X.] bestanden habe, absehbar gewesen sei, wann [X.] wieder ausbildungsfähig sein werde. Der Arzt teilte schriftlich mit, dass dies damals noch nicht absehbar gewesen sei. Der behandelnde [X.]sychologe antwortete auf die gleiche Frage, dass sich bei einer schweren Störung keine [X.]einschätzung abgeben lasse und dass [X.] im fraglichen [X.]raum negativ einzuschätzen gewesen seien. Das [X.] gab der Klage, mit welcher der Kläger Kindergeld für den [X.]raum September 2016 bis Mai 2017 begehrte, nach einer Beweisaufnahme statt (Urteil vom 31.07.2018 - 6 K 192/17, [X.] 2018, 1012). Es war der Ansicht, [X.] sei als Kind, das eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht habe beginnen können, zu berücksichtigen (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c des Einkommensteuergesetzes --EStG--). Für ein Kind, das bereits einen Ausbildungsplatz habe, jedoch wegen einer Erkrankung seine Ausbildung nicht fortsetzen könne, sei Kindergeld zu gewähren. Nichts anderes könne gelten, wenn eine Ausbildung wegen einer Erkrankung nicht begonnen oder gesucht werden könne. Durch entsprechende Bescheinigungen und aufgrund der Beweisaufnahme sei nachgewiesen, dass [X.] im Streitzeitraum aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht dazu in der Lage gewesen sei, sich um eine Ausbildung zu bemühen oder eine Ausbildung zu beginnen. Entgegen der Ansicht der Familienkasse habe die Erklärung des [X.], wonach dieser geplant habe, sich nach seiner Genesung zum nächstmöglichen Ausbildungsbeginn zu bewerben, nicht schon früher vorgelegt werden müssen.

6

Zur Begründung der Revision trägt die Familienkasse vor, bei der Unterbrechung der Ausbildung infolge einer Krankheit behalte das Kind seinen Status als berücksichtigungsfähiges Kind bei. Sei jedoch nicht absehbar, dass das Kind in näherer Zukunft seine Ausbildung wieder aufnehmen könne, ähnele die Konstellation eher der eines behinderten Kindes. Es wäre eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung, wenn für ein Kind, das wegen einer Behinderung von vornherein keine Ausbildung aufnehmen könne, nur unter den engen Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG Kindergeld zu gewähren sei, während für ein Kind, bei dem die Behinderung/Erkrankung erst während der Ausbildung eintrete, ohne weiteres Kindergeld bis zur Altersgrenze gewährt werde. Auch entfalte die von [X.] am 26.06.2017 abgegebene Erklärung über seine Ausbildungswilligkeit keine Rückwirkung für die davorliegende [X.].

7

Die Familienkasse beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Er meint, das [X.] habe zu Recht die Anwendbarkeit des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. [X.] bejaht. Der ausbildungswillige [X.] sei wegen seiner Erkrankung objektiv gehindert gewesen, sich um einen Ausbildungsplatz zu bemühen. In einem derartigen Fall könnten keine Bewerbungen verlangt werden, auch sei keine Erklärung notwendig, sich unmittelbar nach der Genesung um einen Ausbildungsplatz bemühen zu wollen.

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefo[X.]htenen Urteils und zur Zurü[X.]kverweisung der Streitsa[X.]he an das [X.] zur anderweitigen Verhandlung und Ents[X.]heidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgeri[X.]htsordnung --[X.]O--). Das [X.] war zu Unre[X.]ht der Ansi[X.]ht, für [X.] sei Kindergeld zu gewähren, weil er einen Ausbildungsplatz gesu[X.]ht habe.

1. Kindergeld wird na[X.]h § 62 Abs. 1 Satz 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] EStG für ein Kind gewährt, das das 18., aber no[X.]h ni[X.]ht das 25. Lebensjahr vollendet hat und das eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes ni[X.]ht beginnen oder fortsetzen kann.

a) Kinder, die einen Ausbildungsplatz su[X.]hen, sollen mit denen, die bereits einen Ausbildungsplatz gefunden haben, glei[X.]hgestellt werden. Dies setzt voraus, dass der Beginn der Ausbildung ni[X.]ht an anderen Umständen als dem Mangel eines Ausbildungsplatzes s[X.]heitert (Senatsurteile vom 07.04.2011 - III R 24/08, [X.], 44, [X.], 210, sowie vom 13.06.2013 - III R 58/12, [X.], 118, [X.], 834). Dabei ist zwar grundsätzli[X.]h jeder Ausbildungswuns[X.]h des Kindes zu berü[X.]ksi[X.]htigen; seine Verwirkli[X.]hung darf jedo[X.]h ni[X.]ht an den persönli[X.]hen Verhältnissen des Kindes s[X.]heitern (Urteil des [X.] --BFH-- vom 15.07.2003 - VIII R 71/99, [X.], 473). Das Kind muss die Ausbildungsstelle im Falle des Erfolgs seiner Bemühungen antreten können (BFH-Urteil vom 15.07.2003 - VIII R 79/99, [X.], 94, [X.] 2003, 843; Senatsurteile vom 27.09.2012 - III R 70/11, [X.], 116, [X.] 2013, 544, sowie vom 18.01.2018 - III R 16/17, [X.], 481, [X.] 2018, 402).

b) In der [X.]erson des Kindes liegende Gründe, wel[X.]he der Aufnahme einer Berufsausbildung entgegenstehen, liegen z.B. vor, wenn ein Kind ni[X.]ht die Voraussetzungen für den angestrebten Studiengang erfüllt (BFH-Urteil in [X.], 473) oder wenn ausländerre[X.]htli[X.]he Gründe einer Berufsausbildung entgegenstehen (Senatsurteil in [X.], 44, [X.], 210). Ein Kind ist au[X.]h dann ni[X.]ht zu berü[X.]ksi[X.]htigen, wenn es eine Ausbildung wegen Übergewi[X.]hts ni[X.]ht antreten könnte (BFH-Bes[X.]hluss vom 08.11.1999 - VI B 322/98, [X.], 432). Für den Bezug von Kindergeld ist es ausnahmsweise uns[X.]hädli[X.]h, wenn das Kind wegen der S[X.]hutzfristen na[X.]h dem Mutters[X.]hutzgesetz (MuS[X.]hG) an der Aufnahme einer Berufsausbildung gehindert ist (Senatsurteil in [X.], 118, [X.], 834).

[X.]) Fälle, in denen ein Kind aus Gesundheitsgründen dauerhaft gehindert ist, eine Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit aufzunehmen und deshalb unterhaltsbere[X.]htigt ist, werden dur[X.]h § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG gesetzli[X.]h typisiert. Hierna[X.]h ist ein Kind zu berü[X.]ksi[X.]htigen, das wegen körperli[X.]her, geistiger oder seelis[X.]her Behinderung außerstande ist, si[X.]h selbst zu unterhalten, sofern die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Der Begriff der Behinderung orientiert si[X.]h an § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Bu[X.]hs Sozialgesetzbu[X.]h --SGB IX-- (Senatsurteil vom 19.01.2017 - III R 44/14, [X.], 735, m.w.N.). Na[X.]h der derzeitigen Definition des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX i.d.F. des Bundesteilhabegesetzes vom 23.12.2016 ([X.], 3234) sind Mens[X.]hen behindert, die körperli[X.]he, seelis[X.]he, geistige oder Sinnesbeeinträ[X.]htigungen haben, die sie in We[X.]hselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der glei[X.]hbere[X.]htigten Teilhabe an der Gesells[X.]haft mit hoher Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit länger als se[X.]hs Monate hindern können. Na[X.]h der vorherigen Definition des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ist ein Mens[X.]h behindert, wenn seine körperli[X.]he Funktion, geistige Fähigkeit oder seelis[X.]he Gesundheit mit hoher Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit länger als se[X.]hs Monate von dem für das Lebensalter typis[X.]hen Zustand abwei[X.]ht und daher seine Teilhabe am Leben in der Gesells[X.]haft beeinträ[X.]htigt ist. Na[X.]h beiden Fassungen ist somit Voraussetzung für die Annahme einer Behinderung, dass eine Beeinträ[X.]htigung mit hoher Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit länger als se[X.]hs Monate andauert. Ist das Ende einer der in § 2 Abs. 1 SGB IX aufgezählten Beeinträ[X.]htigungen, die ein Kind daran hindert, si[X.]h um eine Berufsausbildung zu bemühen, ni[X.]ht absehbar, so sind in der Regel die Voraussetzungen einer Behinderung in zeitli[X.]her Hinsi[X.]ht erfüllt.

d) Entgegen der Re[X.]htsauffassung des [X.] rei[X.]ht in Fällen, in denen ein Kind aus Krankheitsgründen gehindert ist, einen Ausbildungsplatz zu su[X.]hen oder in denen derartige Bemühungen angesi[X.]hts der Erkrankung sinnlos wären, die allgemeine Ausbildungswilligkeit, die auf eine in der Zukunft zu beginnende Berufsausbildung geri[X.]htet ist, ni[X.]ht aus. Vielmehr muss das Ende der Erkrankung absehbar sein. Dementspre[X.]hend hat der Senat in der Ents[X.]heidung zur Unterbre[X.]hung der Ausbildungsplatzsu[X.]he im Urteil in [X.], 118, [X.], 834 auf die regelmäßig auf 14 Wo[X.]hen bes[X.]hränkten Fristen na[X.]h dem MuS[X.]hG hingewiesen; die Frage, ab wel[X.]her [X.]dauer die Erkrankung eines Kindes dessen Berü[X.]ksi[X.]htigung na[X.]h § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] EStG auss[X.]hließt, hat er offengelassen.

2. Im Streitfall war die [X.] bis zur Aufnahme einer künftigen Berufsausbildung keine Frage von Wo[X.]hen oder Monaten. Denn sowohl der behandelnde Arzt als au[X.]h der behandelnde [X.]sy[X.]hologe gaben im finanzgeri[X.]htli[X.]hen Verfahren an, dass die Ausbildungsfähigkeit des [X.] ni[X.]ht absehbar gewesen sei. Die ärztli[X.]he Bes[X.]heinigung vom 12.07.2017, die die Familienkasse dahingehend verstanden hat, dass die Erkrankung des [X.] voraussi[X.]htli[X.]h bis zum 31.12.2017 beendet sein werde, muss s[X.]hon deshalb außer Betra[X.]ht bleiben, weil sie erst na[X.]h dem Streitzeitraum ausgestellt wurde und keine Aussage zu der davor liegenden [X.] trifft. No[X.]h in der ärztli[X.]hen Bes[X.]heinigung vom 26.06.2017 war angegeben, dass das Ende der Erkrankung ni[X.]ht absehbar sei. Somit war im Streitzeitraum au[X.]h ni[X.]ht der Beginn einer Berufsausbildung des [X.] absehbar. Eine Berü[X.]ksi[X.]htigung na[X.]h § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] EStG s[X.]heidet damit aus. Ob eine Berü[X.]ksi[X.]htigung au[X.]h daran s[X.]heitert, dass --wie die Familienkasse meint-- die auf Vordru[X.]k abgegebene Erklärung vom 26.06.2017 des [X.] über seine Absi[X.]ht, si[X.]h unmittelbar na[X.]h dem Ende der Erkrankung um eine Berufsausbildung bemühen zu wollen, ni[X.]ht auf den Streitzeitraum zurü[X.]kwirkt, kann daher offenbleiben (vgl. A 17.2 Abs. 1 Satz 4 der Dienstanweisung zum Kindergeld na[X.]h dem Einkommensteuergesetz Stand 2020 vom 27.08.2020, [X.], 703).

3. Die Streitsa[X.]he ist ni[X.]ht spru[X.]hreif und geht an das [X.] zurü[X.]k, das zu prüfen haben wird, ob [X.] als behindertes Kind na[X.]h § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG zu berü[X.]ksi[X.]htigen ist.

4. Die Übertragung der Kostenents[X.]heidung auf das [X.] beruht auf § 143 Abs. 2 [X.]O.

Meta

III R 49/18

12.11.2020

Bundesfinanzhof 3. Senat

Urteil

vorgehend FG Hamburg, 31. Juli 2018, Az: 6 K 192/17, Urteil

§ 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst c EStG 2009, § 32 Abs 4 S 1 Nr 3 EStG 2009, § 2 Abs 1 SGB 9, EStG VZ 2016, EStG VZ 2017

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 12.11.2020, Az. III R 49/18 (REWIS RS 2020, 3607)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 3607


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. III R 49/18

Bundesfinanzhof, III R 49/18, 12.11.2020.


Az. 6 K 192/17

Finanzgericht Hamburg, 6 K 192/17, 31.07.2018.


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