Bundesfinanzhof, Urteil vom 31.08.2021, Az. III R 52/20

3. Senat | REWIS RS 2021, 2951

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Gegenstand

(Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 31.08.2021 III R 41/19 - Kindergeld; Berücksichtigung eines längerfristig erkrankten Kindes)


Leitsatz

1. NV: Ist ein Kind krankheitsbedingt nicht in der Lage, sich ernsthaft um eine Ausbildungsstelle zu bemühen oder sie zum nächstmöglichen Ausbildungsbeginn anzutreten, kann es nur dann nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG berücksichtigt werden, wenn es sich um eine vorübergehende Erkrankung handelt und die im Anspruchszeitraum bestehende Ausbildungswilligkeit nachgewiesen wird.

2. NV: Von einer vorübergehenden Erkrankung ist auszugehen, wenn sie im Hinblick auf die ihrer Art nach zu erwartende Dauer der von ihr ausgehenden Funktionsbeeinträchtigung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht länger als sechs Monate währt.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 06.01.2020 - 2 K 91/19 aufgehoben.

Die Sache wird an das [X.] zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Tatbestand

I.

1

Nachdem der [X.]usbildungsbetrieb das [X.]usbildungsverhältnis der im Jahr 1998 geborenen Tochter [X.] des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) zum 30.11.2018 gekündigt hatte, gewährte die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) mit [X.] vom 12.12.2018 Kindergeld für die Monate [X.]ugust bis November 2018. Den [X.]ntrag auf Kindergeld ab Dezember 2018 lehnte sie ab, weil [X.] die Berufsausbildung abgebrochen habe.

2

[X.]m 28.03.2019 reichte der Kläger eine Bescheinigung über die Erkrankung seines Kindes vom [X.] ein, mit der der behandelnde [X.]rzt bestätigte, dass [X.] seit dem 01.10.2018 erkrankt und ein Ende der Erkrankung nicht absehbar sei. [X.]ußerdem legte der Kläger eine Erklärung der [X.] vom 25.03.2019 vor, dass sie beabsichtige, sich zum nächstmöglichen Beginn um einen [X.]usbildungsplatz zu bewerben, sobald der Gesundheitszustand es zulasse.

3

Mit [X.] vom 24.04.2019 lehnte die Familienkasse den [X.]ntrag auf Kindergeld vom 28.03.2019 ab dem Monat Januar 2019 ab. [X.]ls Begründung wurde angeführt, der Kläger sei zuletzt mit Schreiben vom 02.04.2019 vergeblich gebeten worden, Unterlagen zur Prüfung des [X.] für ein Kind mit Behinderung einzureichen. Es könne deshalb nicht festgestellt werden, ob ein [X.]nspruch auf Kindergeld bestehe.

4

[X.]m 26.04.2019 reichte der Kläger eine ärztliche Bescheinigung vom 17.04.2019 ein, nach der die Erkrankung von [X.] voraussichtlich im Oktober 2019 enden werde.

5

Mit Einspruchsentscheidung vom [X.] wurde der Einspruch gegen die [X.]blehnung des [X.]ntrags auf Kindergeld ab Januar 2019 als unbegründet zurückgewiesen, weil das Vorliegen einer Erkrankung nicht bestätigt und der Beginn der Erkrankung nicht nachgewiesen worden sei.

6

[X.]m 17.06.2019 erklärte der Kläger, er sei mit dem Schreiben vom [X.] nicht einverstanden, und reichte ein ärztliches [X.]ttest ein, aus dem hervorgeht, dass [X.] seit dem 01.10.2018 bis voraussichtlich Ende Oktober 2019 arbeitsunfähig geschrieben ist.

7

Die am 03.07.2019 erhobene Klage erledigte sich für den Zeitraum März bis Juni 2019, nachdem die Familienkasse am 10.10.2019 insoweit Kindergeld festgesetzt hatte. Für die Monate Januar und Februar 2019 half sie nicht ab, weil die Erklärung der [X.] zur [X.]usbildungsabsicht erst im März 2019 eingegangen sei.

8

Nachdem [X.] am [X.] erklärt hatte, dass sie seit Oktober 2018 beabsichtige, sich umgehend nach der Genesung um einen neuen [X.]usbildungsplatz zu bewerben, verpflichtete das Finanzgericht (FG) die Familienkasse, Kindergeld für den verbliebenen Streitzeitraum --Januar und [X.] festzusetzen. Es entschied, [X.] sei gemäß § 32 [X.]bs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Kind zu berücksichtigen, das eine Berufsausbildung mangels [X.]usbildungsplatzes nicht beginnen könne. Diese Vorschrift sei auch dann anwendbar, wenn ein Kind ausbildungswillig sei, sich aber infolge einer Erkrankung nicht um eine Berufsausbildung bemühen könne. Die [X.]usbildungswilligkeit habe in den streitigen Monaten bestanden; die Dienstanweisung, die eine Festsetzung von Kindergeld erst ab dem Eingang der Erklärung über die [X.]usbildungswilligkeit erlaube, binde das FG nicht.

9

Die Familienkasse rügt die Verletzung materiellen Bundesrechts.

Die Familienkasse beantragt sinngemäß,
das [X.] aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision der Familienkasse ist begründet. Sie führt zur [X.]ufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Rechtssache an das [X.] zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 [X.]bs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--). [X.]uf Grundlage der getroffenen Feststellungen kann der erkennende Senat nicht abschließend prüfen, ob das [X.] zu Recht davon ausgegangen ist, dass dem Kläger im Streitzeitraum ein Kindergeldanspruch für [X.] zusteht.

1. Nach § 62 [X.]bs. 1 Satz 1, § 63 [X.]bs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 [X.]bs. 4 Satz 1 EStG wird für ein Kind, welches das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, Kindergeld u.a. dann gewährt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird (§ 32 [X.]bs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG), eine Berufsausbildung mangels [X.]usbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann (§ 32 [X.]bs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG) oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten und die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist (§ 32 [X.]bs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG).

2. Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass [X.] im Streitzeitraum i.S. des § 32 [X.]bs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG nicht für einen Beruf ausgebildet wurde, da ihr [X.]usbildungsverhältnis bereits zum 30.11.2018 gekündigt war und für andere [X.]usbildungsmaßnahmen im Streitzeitraum nichts ersichtlich ist.

3. Die vom [X.] festgestellten Tatsachen reichen nicht aus, um beurteilen zu können, ob [X.] nach § 32 [X.]bs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG zu berücksichtigen ist.

a) Die Berücksichtigung als Kind, das eine Berufsausbildung mangels [X.]usbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann (§ 32 [X.]bs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG), setzt voraus, dass der Beginn der [X.]usbildung nicht an anderen Umständen als dem Mangel eines [X.]usbildungsplatzes scheitert (Senatsurteile vom 07.04.2011 - III R 24/08, [X.], 44, [X.], 210, Rz 27; vom 13.06.2013 - III R 58/12, [X.], 118, [X.], 834, Rz 14, und vom 12.11.2020 - III R 49/18, [X.], 229, Rz 12). Dabei ist zwar grundsätzlich jeder [X.]usbildungswunsch des Kindes zu berücksichtigen; seine Verwirklichung darf jedoch nicht an den persönlichen Verhältnissen des Kindes scheitern (Urteil des [X.] --BFH-- vom 15.07.2003 - VIII R 71/99, [X.], 473, unter [X.]). Das Kind muss die [X.]usbildungsstelle im Falle des Erfolgs seiner Bemühungen antreten können (BFH-Urteil vom 15.07.2003 - VIII R 79/99, [X.], 94, [X.] 2003, 843, unter [X.]; Senatsurteile vom 27.09.2012 - III R 70/11, [X.], 116, [X.] 2013, 544, Rz 26, sowie vom 18.01.2018 - III R 16/17, [X.], 481, [X.] 2018, 402, Rz 16).

b) In der Person des Kindes liegende Gründe, welche der [X.]ufnahme einer Berufsausbildung entgegenstehen, liegen z.B. vor, wenn ein Kind nicht die Voraussetzungen für den angestrebten Studiengang erfüllt (BFH-Urteil in [X.], 473) oder wenn ausländerrechtliche Gründe einer Berufsausbildung entgegenstehen (Senatsurteil in [X.], 44, [X.], 210). Ein Kind ist auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn es eine [X.]usbildung wegen Übergewichts nicht antreten könnte ([X.] vom 08.11.1999 - VI B 322/98, [X.], 432). Dagegen ist es für den Bezug von Kindergeld ausnahmsweise unschädlich, wenn das Kind die Suche nach einem [X.]usbildungsplatz während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz unterbricht (Senatsurteil in [X.], 118, [X.], 834).

c) Ist ein Kind aus Krankheitsgründen gehindert, sich um einen [X.]usbildungsplatz zu bewerben oder diesen im Falle der erfolgreichen Bewerbung zum nächstmöglichen [X.]usbildungsbeginn anzutreten, kommt eine Berücksichtigung nach § 32 [X.]bs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG nur unter eingeschränkten Voraussetzungen in Betracht.

aa) Zunächst muss es sich regelmäßig um eine vorübergehende Krankheit handeln. Dieses Erfordernis ergibt sich aus der Notwendigkeit, die von § 32 [X.]bs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG erfassten Fälle von den unter § 32 [X.]bs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG fallenden Fällen abzugrenzen. Letztere Bestimmung erfordert zum einen eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung, die nach der maßgeblichen Legaldefinition des § 2 [X.]bs. 1 Satz 1 des [X.] eine mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate dauernde Beeinträchtigung voraussetzt (Senatsurteil in [X.], 229, Rz 14). Zweck dieses Kriteriums ist es, vorübergehende Gesundheitsstörungen aus dem Behinderungsbegriff auszuschließen und damit nur Beeinträchtigungen eines bestimmten Schweregrades zu erfassen (Senatsurteil vom [X.], [X.], 337, [X.] 2020, 558, Rz 26). Zum anderen werden behinderte Kinder nach § 32 [X.]bs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG nur dann berücksichtigt, wenn sie außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, was eine Prüfung des Bedarfs des Kindes und der diesem zur Verfügung stehenden Mittel erfordert. Insoweit lässt sich der gesetzgeberische Wille erkennen, dass bei einer nicht nur vorübergehenden Erkrankung des Kindes eine typische Unterhaltssituation, die zur steuerlichen Berücksichtigung des Kindes führt, nicht allein aufgrund der Erkrankung angenommen werden darf, sondern darüber hinaus die Feststellung eines konkreten Unterhaltsbedarfs erforderlich ist. Diese Wertung des Gesetzgebers würde aber umgangen, wenn längerfristig erkrankte Kinder auch nach § 32 [X.]bs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG erfasst werden könnten, ohne dass eine solche Bedarfsprüfung stattfindet. Gerade bei längerfristig erkrankten Kindern ist es nicht ausgeschlossen, dass Sozialleistungen in [X.]nspruch genommen werden, die einen Unterhaltsbedarf ausschließen könnten.

Werden die Bemühungen um einen [X.]usbildungsplatz oder die [X.]ufnahme einer [X.]usbildung daher durch eine Krankheit verhindert, darf die im Rahmen des § 32 [X.]bs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG berücksichtigungsfähige gesundheitliche Beeinträchtigung regelmäßig mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht länger als sechs Monate andauern. Dabei ist --um den Gleichlauf mit der Feststellung einer Behinderung zu gewährleisten-- nicht die (rückblickend) seit Beginn der Erkrankung oder gar seit ihrer erstmaligen ärztlichen Feststellung tatsächlich abgelaufene Zeit, sondern die ihrer [X.]rt nach zu erwartende Dauer der von ihr ausgehenden Funktionsbeeinträchtigung maßgebend (BFH-Urteil vom 18.06.2015 - VI R 31/14, [X.], 147, [X.] 2016, 40, Rz 22; Senatsurteil in [X.], 337, [X.] 2020, 558, Rz 26). Zur Beurteilung dieser Frage ist (ggf.) eine Prognose zur (weiteren) Entwicklung der Funktionsbeeinträchtigung zu stellen (Senatsurteil vom 19.01.2017 - III R 44/14, [X.], 735, Rz 18, m.w.N.).

bb) Des Weiteren ist erforderlich, dass die [X.]usbildungswilligkeit des Kindes für den entsprechenden [X.]nspruchszeitraum nachgewiesen wird.

(1) Nach ständiger Rechtsprechung setzt der [X.] des § 32 [X.]bs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG bei einem gesunden Kind voraus, dass sich dieses ernsthaft um einen [X.]usbildungsplatz bemüht (Senatsurteil vom 22.09.2011 - III R 35/08, [X.], 232, Rz 11, m.w.N.). Das Bemühen um einen [X.]usbildungsplatz ist glaubhaft zu machen. Pauschale [X.]ngaben, das Kind sei im fraglichen Zeitraum ausbildungsbereit gewesen, es habe sich ständig um einen [X.]usbildungsplatz bemüht oder sei stets bei der [X.]gentur für [X.]rbeit als ausbildungssuchend gemeldet gewesen, reichen nicht aus. Um einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des Kindergeldes entgegenzuwirken, muss sich die [X.]usbildungsbereitschaft des Kindes durch belegbare Bemühungen um einen [X.]usbildungsplatz objektiviert haben (Senatsurteil in [X.], 232, Rz 12, m.w.N.). Die Nachweise für die [X.]usbildungswilligkeit des Kindes und für sein Bemühen, einen [X.]usbildungsplatz zu finden, hat der Kindergeldberechtigte beizubringen; über 18 Jahre alte Kinder haben mitzuwirken (§ 68 [X.]bs. 1 EStG). Es liegt auch im Einflussbereich des [X.], Vorsorge für die Nachweise der [X.]usbildungswilligkeit des Kindes zu treffen (Senatsurteil in [X.], 232, Rz 13, m.w.N.).

Obwohl das Kindergeld monatlich entsteht und deshalb die [X.]nspruchsvoraussetzungen --wie das Bemühen um einen [X.]usbildungsplatz-- in jedem Monat gegeben sein müssen, braucht nicht zwingend für jeden Monat ein erneuter Nachweis vorgelegt zu werden, der das Bemühen um einen [X.]usbildungsplatz dokumentiert. Es ist daher nicht erforderlich, dass sich das Kind jeden Monat erneut um eine [X.]usbildungsstelle bewirbt, solange über die bisherigen Bewerbungen noch nicht entschieden ist; allerdings ist spätestens nach [X.]blauf von drei Monaten eine Parallelbewerbung erforderlich, wenn das Kind innerhalb dieses Zeitraums keine [X.]bsage erhalten hat (Senatsurteil in [X.], 232, Rz 16, m.w.N.).

(2) Die [X.]usbildungswilligkeit eines wegen vorübergehender Erkrankung an Bemühungen um einen [X.]usbildungsplatz oder an der [X.]ufnahme einer [X.]usbildung gehinderten Kindes ist ebenfalls für die Monate, für die der Kindergeldanspruch geltend gemacht wird, zu belegen. [X.]ls Nachweis kommt etwa die von der Verwaltung geforderte schriftliche Erklärung in Betracht, sich unmittelbar nach Wegfall der gesundheitlichen Hinderungsgründe um eine Berufsausbildung zu bemühen, sie zu beginnen oder fortzusetzen ([X.] 17.2 [X.]bs. 1 Satz 4 der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz 2020 vom 27.08.2020, [X.], 703). Wegen des Untersuchungsgrundsatzes (§ 88 [X.]bs. 1 und 2 der [X.]bgabenordnung, § 76 [X.]bs. 1 und 4 [X.]O) sind aber auch andere Nachweise denkbar, etwa dergestalt, dass das Kind während der Erkrankung mit der früheren [X.]usbildungseinrichtung in Kontakt getreten ist und sich konkret über die (Wieder-)[X.]ufnahme der [X.]usbildung nach dem voraussichtlichen Ende der Krankheit informiert hat. Ebenso ist denkbar, dass das Kind sich an eine neue [X.]usbildungseinrichtung oder die [X.]usbildungsvermittlung der [X.]rbeitsagentur mit dem Ziel gewandt hat, eine [X.]usbildung zwar noch nicht zum nächstmöglichen [X.]usbildungsbeginn --dann wäre es schon unabhängig von der Erkrankung nach § 32 [X.]bs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG zu berücksichtigen, wenn es die angebotene Stelle dann antreten könnte--, aber doch jedenfalls nach Ende der Erkrankung aufzunehmen.

Regelmäßig nicht ausreichen wird es dagegen, wenn der Kindergeldberechtigte die Familienkasse zunächst unter Verstoß gegen seine Mitwirkungspflicht nicht über den krankheitsbedingten [X.]bbruch einer [X.]usbildung oder der Bemühungen um eine [X.]usbildungsstelle informiert, der Familienkasse damit die Möglichkeit der zeitnahen [X.]nforderung eines Nachweises der [X.]usbildungswilligkeit nimmt und die [X.]usbildungswilligkeit des volljährigen Kindes erst im Nachhinein rückwirkend pauschal behauptet. Denn in einem solchen Fall kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Kind während der Erkrankung seinen [X.]usbildungswillen aufgegeben und sich z.B. für die [X.]ufnahme einer regulären Erwerbstätigkeit oder eines Freiwilligendienstes entschieden hat. In den letztgenannten Fällen wäre die Wartezeit bis zur [X.]ufnahme der Erwerbstätigkeit oder des Freiwilligendienstes im Gegensatz zur Wartezeit bis zur [X.]ufnahme der [X.]usbildung nicht von den in § 32 [X.]bs. 4 Satz 1 EStG aufgezählten Berücksichtigungstatbeständen erfasst.

d) Das [X.] hat für den Streitzeitraum keine Bemühungen um einen [X.]usbildungsplatz festgestellt. Es hat auch nicht festgestellt, dass die [X.]ufnahme einer künftigen Berufsausbildung im Streitzeitraum absehbar war oder wodurch sich die [X.]usbildungswilligkeit im Januar und Februar 2019 dokumentiert hat. Die festgestellten Umstände sprechen eher gegen Bewerbungen um einen [X.]usbildungsplatz, der dann --nach einer vorübergehenden Erkrankung-- auch angetreten werden könnte, da [X.] nach der am 28.03.2019 eingereichten ärztlichen Bescheinigung seit dem 01.10.2018 erkrankt und ein Ende der Erkrankung nicht absehbar war, und das später eingereichte [X.]ttest vom 17.04.2019 besagte, dass [X.] seit dem 01.10.2018 bis voraussichtlich Ende Oktober 2019 arbeitsunfähig geschrieben sei, d.h. noch acht Monate nach Ende des Streitzeitraums.

4. Da das [X.] weder eine Behinderung noch eine behinderungsbedingte Unfähigkeit zum Selbstunterhalt festgestellt hat, vermag der Senat auch nicht zu entscheiden, ob [X.] nach § 32 [X.]bs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG berücksichtigt werden kann.

5. [X.] ist nicht spruchreif und geht an das [X.] zurück, das zu prüfen haben wird, ob [X.] nach § 32 [X.]bs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c oder Nr. 3 EStG zu berücksichtigen ist.

6. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das [X.] beruht auf § 143 [X.]bs. 2 [X.]O.

Meta

III R 52/20

31.08.2021

Bundesfinanzhof 3. Senat

Urteil

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 6. Januar 2020, Az: 2 K 91/19, Urteil

§ 62 Abs 1 S 1 EStG 2009, § 63 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009, § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a EStG 2009, § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst c EStG 2009, § 32 Abs 4 S 1 Nr 3 EStG 2009, § 88 AO, § 76 FGO, Abschn 17.2 Abs 1 S 4 DA-KG 2020, EStG VZ 2019

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 31.08.2021, Az. III R 52/20 (REWIS RS 2021, 2951)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 2951

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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III R 41/19 (Bundesfinanzhof)

Kindergeld; Berücksichtigung eines Kindes nach krankheitsbedingtem Ausbildungsabbruch


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