Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.08.2002, Az. 4 StR 270/02

4. Strafsenat | REWIS RS 2002, 1937

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[X.] StR 270/02vom13. August 2002in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. August 2002 ge-mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 31. Januar 2002 wird als unbegründetverworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil [X.] ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch dahingeändert, daß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs [X.] in Tateinheit mit sexuellem Mißbraucheines Kindes in vier Fällen, davon in einem Fall in weitererTateinheit mit versuchtem schwerem sexuellem Mißbrauch ei-nes Kindes, schuldig ist.Aus den in der Antragsschrift des [X.] ge-nannten Gründen hat sich der Angeklagte im Fall 1. der Ur-teilsgründe auch des - vollendeten - sexuellen Mißbrauchs ei-nes Kindes schuldig gemacht, der in weiterer Tateinheit zudem sexuellen Mißbrauch einer Schutzbefohlenen in Tatein-heit mit versuchtem schwerem sexuellem Mißbrauch [X.] steht.In den weiteren drei Fällen hat das [X.] ausweislich der Urteilsgründe ([X.]) rechtlich zu-treffend jeweils wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutz-befohlenen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines [X.] verurteilt; bei dem anderslautenden Schuldspruch handeltes sich um ein offensichtliches Fassungsversehen.- 3 -Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittelsund die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen.Tepperwien Maatz Kuckein

Meta

4 StR 270/02

13.08.2002

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.08.2002, Az. 4 StR 270/02 (REWIS RS 2002, 1937)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1937

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