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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 475/13
vom
19. Dezember 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
u.a.
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 19.
Dezember 2013 gemäß §
349 Abs.
2 und 4, §
354 Abs.
1 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 19.
März 2013 -
entsprechend der Antragsschrift des [X.] vom 11.
November 2013
-
im Schuld-
und Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall
II.
3.
m der Urteilsgründe wegen versuchten Betruges zu der [X.] verurteilt wird.
2.
Die weiter
gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Sost-Scheible
Cierniak
Franke
Bender
Quentin
Meta
19.12.2013
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2013, Az. 4 StR 475/13 (REWIS RS 2013, 85)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 85
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