Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2009, Az. IV ZB 35/09

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1060

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 35/09 vom 21. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des [X.] hat am 21. Oktober 2009 durch den [X.] [X.], [X.], [X.] und die Richterinnen Dr. [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 20. Juli 2009 wird auf ihre Kosten als jedenfalls unzulässig verworfen; sie ist weder fristge-recht beim [X.] noch durch einen beim Bundesgerichts-hof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden (§§ 575, 78 ZPO). [X.]: 300,- • Terno [X.] [X.] Dr. [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 25.02.2009 - 36 C 260/08 - [X.], Entscheidung vom 20.07.2009 - 3 S 20/09 -

Meta

IV ZB 35/09

21.10.2009

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2009, Az. IV ZB 35/09 (REWIS RS 2009, 1060)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1060

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