Bundessozialgericht, Urteil vom 29.06.2023, Az. B 1 KR 23/22 R

1. Senat | REWIS RS 2023, 5667

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch des nachrangig verpflichteten Rentenversicherungsträgers gegen die vorrangig verpflichtete Krankenkasse - medizinische Rehabilitation - Begrenzung der Erstattungshöhe durch Vergütungsvereinbarungen nach § 111 Abs 5 SGB 5)


Leitsatz

Unter den Begriff der Rechtsvorschrift, die den Erstattungsanspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers begrenzt, fällt auch eine gesetzlich vorgesehene Preisvereinbarung zwischen dem vorrangig verpflichteten Leistungsträger und dem Leistungserbringer.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 10. August 2022 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert wird auf 389,55 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Erstattung weiterer Pflegekosten einer stationären Rehabilitation (im Folgenden: Reha).

2

Die klagende Rentenversicherungsträgerin bewilligte dem bei ihr und bei der beklagten Krankenkasse ([X.]) versicherten R (geb 1953, Versicherter) auf dessen Antrag (14.4.2016) eine Anschluss-Reha (Bescheid vom 19.4.2016). Nach Bewilligung der Reha und noch vor deren Antritt beantragte der Versicherte bei der Klägerin die Bewilligung von Altersrente (Antrag vom [X.]). In der Folge wurde die Reha durchgeführt. Nach Abschluss der Reha bewilligte die Klägerin dem Versicherten auf seinen Antrag Altersrente ab dem [X.] (Bescheid vom [X.]). Im September 2016 meldete die Klägerin einen Erstattungsanspruch in Höhe von 3438,02 Euro für die Reha-Maßnahme bei der [X.] an, die den Anspruch dem Grunde nach anerkannte, aber die enthaltenen Pflegekosten von 2819,64 Euro auf 2430,10 Euro kürzte, weil aufgrund der zwischen ihr und der Reha-Klinik vereinbarten Vergütung nur Kosten in dieser Höhe angefallen wären, wenn sie die Reha erbracht hätte.

3

Das [X.] hat die Klage auf Zahlung der Differenz von 389,55 Euro abgewiesen (Urteil vom [X.]). Rechtsgrundlage des Anspruchs der Klägerin sei § 104 [X.]B X. Die verfahrensrechtlichen und materiellen Voraussetzungen seien erfüllt. Die Vergütungsvereinbarungen der [X.] nach § 111 Abs 5 [X.]B V seien gemäß § 104 Abs 3 [X.]B X auch im Verhältnis der Beteiligten zu berücksichtigen. Ob Vergütungsvereinbarungen Rechtsvorschriften iS des § 104 Abs 3 [X.]B X seien, könne dahinstehen. Jedenfalls für das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung ergebe sich die Bindung an Vergütungsvereinbarungen aus § 111 Abs 5 Satz 1 [X.]B V. Das L[X.] hat die Berufung der Klägerin mit Einverständnis der Beteiligten durch den Senatsvorsitzenden als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des [X.] zurückgewiesen und die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Ergänzend hat es ausgeführt, nach der Rspr des B[X.] (Urteil vom 22.5.1985 - 1 RA 45/84 - B[X.]E 58, 128 = [X.] 1300 § 103 [X.]) dürfe ein Erstattungsanspruch zum Schutz der Einhaltung der fiskalischen Belastungsverteilung innerhalb des vorgesehenen materiellen Zuständigkeitssystems grundsätzlich nicht in das gesetzlich vorgesehene Finanzierungsverhältnis zwischen den Leistungsträgern eingreifen, sofern nicht eine gesetzliche Ausnahme vorgesehen sei. Zwar sei keine Neuorientierung der gesetzgeberischen Tätigkeit erkennbar, angesichts einer nicht unerheblichen Vielzahl vergleichbarer Streitigkeiten betreffend die aktuelle Gesetzeslage werde die Revision jedoch zugelassen (Urteil vom 10.8.2022).

4

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 104 Abs 3 [X.]B X. Sie habe den Anspruch des Versicherten in dem Umfang erfüllt, wie er auch nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften zu leisten gewesen wäre. Sie habe die Pflegekosten jedoch nur nach den vertraglich vereinbarten Vergütungssätzen der Rentenversicherungsträger abrechnen können. Die Beklagte könne dem Erstattungsanspruch nun nicht entgegenhalten, dass die von ihr mit der Reha-Einrichtung vereinbarten Vergütungssätze niedriger seien. Für das Erstattungsverfahren sei es unbeachtlich, ob und ggf in welcher Höhe die Beklagte mit einem außerhalb der Rechtsbeziehungen zum Versicherten stehenden Dritten - der Reha-Einrichtung - Vergütungssätze vereinbart habe, weil dies keine Drittwirkung entfalte. Auch § 111 Abs 1 [X.]B V iVm § 111 Abs 5 Satz 1 [X.]B V stünden der Erstattung der Pflegekosten in Höhe des von der Klägerin geltend gemachten [X.] nicht entgegen. Eine Vergütungsvereinbarung nach § 111 Abs 5 Satz 1 [X.]B V sei kein Normenvertrag; ihre Wirkung erstrecke sich nicht über die Parteien der Vergütungsvereinbarung hinaus.

5

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des [X.] vom 10. August 2022 und das Urteil des [X.] vom 26. August 2021 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 389,55 Euro zu zahlen.

6

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision ist nicht begründet. Zu Recht hat das [X.] die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des [X.] zurückgewiesen. Der klagenden Rentenversicherungsträgerin steht kein Anspruch auf Zahlung von weiteren 389,55 Euro gegen die beklagte [X.] zu.

9

1. An einer Sachentscheidung ist der Senat nicht dadurch gehindert, dass das [X.] über die Berufung der Klägerin gemäß § 155 Abs 3 und 4 [X.]G durch den konsentierten Einzelrichter entschieden und die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat. Zwar ist in der Rspr des B[X.] überwiegend anerkannt, dass es grundsätzlich ermessensfehlerhaft ist, wenn das [X.] durch den Einzelrichter entscheidet und selbst die Revision zum B[X.] wegen grundsätzlicher Bedeutung der entschiedenen Rechtssache zulässt. Die Entscheidung solcher Rechtssachen soll grundsätzlich dem [X.]-Senat in seiner vollen Besetzung und mit ehrenamtlichen Richtern (§ 33 Abs 1 Satz 1 [X.]G) vorbehalten sein (vgl ua B[X.] vom 8.11.2007 - [X.]/9a [X.] 3/06 R - B[X.]E 99, 189 = [X.]-1500 § 155 [X.], Rd[X.]2; B[X.] vom 31.8.2011 - [X.] 2/10 - B[X.]E 109, 81 = [X.]-1200 § 52 [X.], Rd[X.] 7; B[X.] vom 7.8.2014 - B 13 R 37/13 R - juris Rd[X.]4 ff; B[X.] vom [X.] - B 2 U 5/18 R - juris Rd[X.]3 ff; B[X.] vom 1.6.2022 - B 3 KS 1/21 R - juris Rd[X.] 9; B[X.] vom [X.] - [X.]/14 AS 59/21 R - [X.]-4200 § 42 [X.] Rd[X.]6; B[X.] vom 21.12.2022 - [X.] [X.] 3/20 R - juris Rd[X.] 8; B[X.] vom 13.12.2022 - B 12 KR 14/20 R - juris Rd[X.] 8).

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist aber ua für den Fall anerkannt, dass die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Einzelrichterentscheidung in Kenntnis der beabsichtigten Zulassung der Revision erklärt haben (vgl B[X.] vom 31.8.2011 - [X.] 2/10 - B[X.]E 109, 81 = [X.]-1200 § 52 [X.], Rd[X.] 7 f; B[X.] vom [X.] - B 2 U 5/18 R - juris Rd[X.]8 mwN; B[X.] vom 13.12.2022 - B 12 KR 14/20 R - juris Rd[X.] 9). Dies war vorliegend der Fall.

Der [X.]-Vorsitzende hat in der Anfrage an die Beteiligten, ob einer Entscheidung durch ihn als Einzelrichter zugestimmt werde, ausgeführt, dass die Entscheidung im Falle einer Zustimmung "zeitnah ergehen und dabei die Notwendigkeit einer Revisionszulassung geprüft werden" könne. Die Beteiligten haben hierauf jeweils mitgeteilt, mit einer Entscheidung durch den Senatsvorsitzenden als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung einverstanden zu sein. Sie haben ihr Einverständnis mit einer Einzelrichterentscheidung damit bei Auslegung ihrer Erklärungen gerade auch für den Fall der Zulassung der Revision erklärt, zumal der Vorsitzende die Revisionszulassung als konkrete Möglichkeit mit hinreichender Deutlichkeit in Aussicht gestellt hatte (zu einem Fall, in dem darauf hingewiesen worden war, dass "aller Voraussicht nach die Revision zuzulassen sein" werde B[X.] vom 31.8.2011 - [X.] 2/10 - B[X.]E 109, 81 = [X.]-1200 § 52 [X.], Rd[X.] 8; zu dem Fall, dass "die Beteiligten ihr protokolliertes Einverständnis mit einer Einzelrichterentscheidung auch für den Fall der Zulassung der Revision erklärt haben" B[X.] vom 3.12.2009 - B 11 AL 38/08 R - [X.]-4300 § 53 [X.] Rd[X.]4). Gerade angesichts des Umstands, dass eine Zulassung der Revision durch den Einzelrichter grds nicht in Betracht kommt, mussten die Beteiligten nach dem Hinweis des Vorsitzenden mit einer Revisionszulassung ernstlich rechnen. Dies gilt umso mehr, als mit einer Rentenversicherungsträgerin und einer [X.] hier professionelle Beteiligte am Verfahren beteiligt sind, denen die Bedeutung des Hinweises des Vorsitzenden und die prozessualen Folgen ihres Einverständnisses bekannt gewesen sein müssen.

2. Das Urteil des [X.] ist auch in der Sache nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs sind dem Grunde nach erfüllt, die Klägerin hat aber keinen Anspruch auf Erstattung auch des begehrten Differenzbetrages in Höhe von weiteren 389,55 Euro. Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus § 104 [X.]B X (dazu a). Dessen Voraussetzungen sind erfüllt und der Anspruch ist nicht ausgeschlossen (dazu b). Der Umfang des Erstattungsanspruchs wird aber durch die von der beklagten [X.] abgeschlossene Vergütungsvereinbarung nach § 111 Abs 5 [X.]B V der Höhe nach begrenzt (dazu c).

a) Der Senat hat - wie das [X.] und ihm folgend das [X.] zutreffend erkannt haben - für die bis zum Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzes vom 23.12.2016 ([X.] 3234) gültige Rechtslage bereits entschieden, dass in Fällen, in denen der [X.] auf den [X.] hin seine Zuständigkeit gegenüber dem Versicherten geprüft und bejaht hat, § 14 Abs 1 Satz 1 iVm [X.] und 2 [X.]B IX (idF durch Art 1 [X.] Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.4.2004, [X.] 606 ) für das [X.] zwischen den Trägern eine nachrangige Zuständigkeit des erstangegangenen Trägers iS des § 104 [X.]B X begründet, wenn er nach den Zuständigkeitsregelungen außerhalb von § 14 [X.]B IX unzuständig, ein anderer Träger aber zuständig gewesen wäre (B[X.] vom 11.9.2018 - B 1 KR 6/18 R - B[X.]E 126, 269 = [X.]-3250 § 14 [X.]9, Rd[X.]2 ff mwN). Diese Grundsätze gelten sinngemäß auch dann, wenn der erstangegangene Träger zunächst zuständig ist, als zuständiger Träger die Leistung bewilligt und vor Erfüllung der Leistungspflicht nach der Zuständigkeitsordnung außerhalb von § 14 [X.]B IX seine Zuständigkeit verliert; auch dann bleibt der erstangegangene Träger nach § 14 Abs 1 [X.]B IX im Außenverhältnis zum Leistungsberechtigten zuständig (B[X.] [X.]O, Rd[X.]6 ff). Diese Voraussetzungen sind hier - ebenso wie in dem vom Senat bereits entschiedenen Fall ([X.]O) - erfüllt. Denn der Anspruch des Versicherten auf medizinische Reha nach § 15 [X.]B VI gegen die Klägerin als Rentenversicherungsträger ist durch die Rentenantragstellung gemäß § 12 Abs 1 [X.] [X.]B VI nach Bewilligung der Reha, jedoch vor Erfüllung des Leistungsanspruchs entfallen und an seine Stelle ein Anspruch auf stationäre medizinische Reha nach § 40 Abs 2 [X.]B V gegen die beklagte [X.] getreten. Ein Fall des § 103 [X.]B X liegt dagegen nicht vor. Diese Norm regelt den Anspruch des Leistungsträgers, dessen Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist. Der Anspruch auf die geleistete Reha-Maßnahme gegen die Klägerin ist aber nicht nachträglich entfallen. Die einmal begründete [X.] nach § 14 Abs 1 Satz 1 iVm [X.] und 2 [X.]B IX für eine beantragte Leistung zur Teilhabe dauert jedenfalls bis zur vollständigen Erfüllung der Leistungspflicht an (vgl zum Ganzen B[X.], [X.]O, Rd[X.]1).

b) Auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs nach § 104 [X.]B X liegen vor. § 104 Abs 1 [X.]B X regelt:

        

"Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs 1 [X.]B X vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. [X.] verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. … "

Ein Erstattungsanspruch nach § 104 [X.]B X setzt demnach voraus, dass die betroffenen Leistungsträger vergleichbaren Leistungspflichten unterliegen, und zwar unter Berücksichtigung einer zeitlichen Kongruenz und Personenidentität (hierzu [X.]). Die Leistung des die Erstattung begehrenden Leistungsträgers muss rechtmäßig gewesen sein (hierzu [X.]). Derjenige, von dem Erstattung verlangt wird, muss seiner Leistungspflicht verspätet, also nicht rechtzeitig, nachgekommen sein. Der Erstattungspflichtige darf seine Leistung gegenüber dem Leistungsempfänger nicht bereits in Unkenntnis der Leistung des [X.]n erbracht haben (hierzu [X.]) und der [X.] muss seinen Anspruch vor Ablauf der Ausschlussfrist geltend gemacht haben (hierzu dd).

[X.]) Vorliegend handelte es sich um vergleichbare und zeitlich kongruente Leistungen. An die Stelle des Anspruchs auf medizinische Reha gegen die Rentenversicherungsträgerin (vgl § 15 [X.]B VI) trat ein Anspruch auf stationäre medizinische Reha nach § 40 Abs 2 [X.]B V (idF durch Art 1 [X.]6 GKV-W[X.] vom [X.], [X.] 378 und Art 6 [X.] 6 [X.] vom 28.5.2008, [X.] 874 mWv 1.7.2008). Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Voraussetzungen dieses Anspruchs erfüllt waren, die Reha-Maßnahme also insbesondere medizinisch erforderlich war.

[X.]) Die Leistung der Klägerin war rechtmäßig. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass dem Versicherten die Reha-Maßnahme als solche nicht zustand, auch die Beklagte ist dem Erstattungsanspruch vielmehr "dem Grunde nach" nicht entgegengetreten. Weiter war die Klägerin - wie ausgeführt - gemäß § 14 Abs 1 Satz 1 iVm [X.] und 2 [X.]B IX im Außenverhältnis zum Versicherten für die Leistungserbringung zuständig (vgl zu einem Vorrang-Nachrang-Verhältnis auch Kater in [X.], [X.]B X, Stand 1.8.2022, § 104 Rd[X.] 32).

[X.]) Der Erstattungsanspruch ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Beklagte bereits selbst geleistet hätte, bevor sie von der Leistung der Klägerin Kenntnis erlangte (§ 104 Abs 1 Satz 1 aE [X.]B X). Denn die Beklagte leistete gar nicht.

dd) Die Klägerin hat die Frist zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs nach § 111 [X.]B X eingehalten.

c) Der Umfang des Erstattungsanspruchs der Klägerin ist der Höhe nach auf den Betrag begrenzt, den die Beklagte als vorrangig verpflichteter Leistungsträger selbst hätte aufbringen müssen. Nach § 104 Abs 3 [X.]B X richtet sich der Umfang des Erstattungsanspruchs nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger - hier also die beklagte [X.] - geltenden Rechtsvorschriften. Hierzu zählt die von der [X.] abgeschlossene Vergütungsvereinbarung nach § 111 Abs 5 [X.]B V mit der Folge, dass der Erstattungsanspruch der Höhe nach auf die von ihr getroffene Preisvereinbarung begrenzt ist. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut (dazu [X.]), wie auch Systematik sowie Sinn und Zweck der Regelung (dazu [X.]).

[X.]) Der Wortlaut von § 104 Abs 3 [X.]B X bestimmt, dass der Umfang der Leistungspflicht nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften begrenzt ist. Welche Leistungen der zuständige Leistungsträger an den Leistungsberechtigten zu erbringen hat, beurteilt sich nach dem für den zuständigen Leistungsträger geltenden Recht.

Eine Beschränkung dahingehend, dass "Rechtsvorschriften" iS des § 104 Abs 3 [X.]B X nur solche wären, die das Verhältnis des Trägers zum Leistungsberechtigten und dort Art und Umfang des Leistungsanspruchs gleichsam "im Außenverhältnis" regelten, lässt sich dieser Vorschrift nicht entnehmen (so aber die von der Klägerin angeführte Entscheidung des [X.] Baden-Württemberg vom 24.4.2015 - L 8 AL 2430/12 - juris Rd[X.] 75). Der Wortlaut des § 104 Abs 3 [X.]B X knüpft allein an "Rechtsvorschriften" an, ohne insoweit weiter zu differenzieren. Sinn und Zweck der Vorschrift gebieten keine andere Auslegung (vgl dazu sogleich).

Unter den Begriff der Rechtsvorschrift, die den Erstattungsanspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers begrenzt, fällt auch eine gesetzlich vorgesehene Preisvereinbarung iS des § 111 Abs 5 [X.]B V zwischen dem vorrangig verpflichteten Leistungsträger und dem Leistungserbringer. Das gesetzlich vorgesehene Vertragsmodell in § 111 Abs 1 iVm Abs 5 [X.]B V stellt den Abschluss von Vergütungsvereinbarungen nämlich nicht in das freie Belieben der [X.], sondern bewirkt eine Verpflichtung der [X.], mit zugelassenen Einrichtungen Verträge über die Vergütung von Leistungen der Reha zu schließen. Zwar kommt einer Vergütungsvereinbarung nach § 111 Abs 5 [X.]B V keine normative Wirkung zu. Es handelt sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, aber keinen [X.]. Denn anders als die für stationäre Vorsorge- und [X.]en gemäß § 23 Abs 4, § 40 Abs 2 [X.]B V nach § 111 Abs 1 [X.]B V zu schließenden Versorgungsverträge sind die Vergütungsvereinbarungen auf [X.] nicht durch die Verbände zu schließen. § 111 Abs 5 Satz 1 [X.]B V sieht vielmehr Vergütungsvereinbarungen mit jeder einzelnen [X.] vor. Die Wirkung eines Versorgungsvertrages erstreckt sich somit nicht über die Parteien der Vergütungsvereinbarung hinaus (vgl [X.]/[X.], [X.]B V, § 111 Rd[X.] 95). Dies ändert aber nichts daran, dass der Abschluss von Vergütungsvereinbarungen in § 111 Abs 5 [X.]B V gesetzlich - und damit unzweifelhaft durch eine "Rechtsvorschrift" - vorgesehen ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin beinhaltet das Gesetz in § 111 Abs 5 Satz 1 [X.]B V nicht nur die Ermächtigung zum Abschluss einer Vergütungsvereinbarung mit zugelassenen Einrichtungen, sondern den klaren gesetzlichen Auftrag hierzu. Zwar kann es zu einem vertragslosen Zustand kommen, es ist jedoch durchaus zweifelhaft, ob und in welchen Konstellationen in einem gesetzlich vorgesehenen Vertragsmodell Zahlungsansprüche ohne vertragliche Grundlage durch schlichte Leistungserbringung überhaupt erworben werden können. Zudem sieht das Gesetz gerade zur Vermeidung vertragsloser Zustände in § 111 Abs 5 Satz 6 [X.]B V (bis 28.10.2020: § 111 Abs 5 Satz 2 [X.]B V) ein Schiedsverfahren vor (vgl [X.] in [X.]Voelzke, jurisPK-[X.]B V, Stand 22.2.2023, § 111 [X.]B V, Rd[X.] 67 unter Bezugnahme auf B[X.] vom [X.] KR 5/07 R - [X.]-2500 § 133 [X.] Rd[X.]5; vgl auch B[X.] vom 14.7.2022 - B 3 KR 2/22 R - B[X.]E 134, 270 = [X.]-2500 § 132a [X.]3 zum erforderlichen Schiedsspruch für einen Anspruch auf Vergütung von Beatmungsleistungen der Höhe nach bei vertragslosem Zustand).

[X.]) Systematik und Sinn und Zweck der maßgebenden Vorschriften bestätigen, dass die von der [X.] getroffene [X.] im Rahmen der Höhe des Erstattungsanspruchs nach § 104 Abs 3 [X.]B V zu berücksichtigen ist. Das Gesetz differenziert hinsichtlich des Umfangs des Erstattungsanspruchs nach der Schutzbedürftigkeit des erstattungsberechtigten Leistungsträgers und berücksichtigt, ob dieser durch eine "aufgedrängte" Zuständigkeit belastet wird, derer er sich nicht erwehren kann. [X.] in dem Sinne, dass sie eine vollständige Erstattung der ihnen entstandenen Aufwendungen verlangen könnten, werden danach der vorläufig leistende (§ 102 [X.]B X) und der zweitangegangene Leistungsträger (§ 14 Abs 1 Satz 2 [X.]B X; hierzu <1>). Begehrt hingegen - wie vorliegend - ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger (§ 104 Abs 1 [X.]B X) Erstattung, beschränkt das Gesetz den Umfang des Erstattungsanspruchs auf den Ausgleich der ungerechtfertigten Bereicherung des "eigentlich" zuständigen Leistungsträgers (hierzu <2>).

(1) Unter den Erstattungsansprüchen nach §§ 102 ff [X.]B X bemisst lediglich § 102 Abs 2 [X.]B X den Umfang des dem erstattungsberechtigten - konkret: dem vorläufig leistenden - Träger zustehenden Erstattungsanspruchs nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften, so dass er alle von ihm rechtmäßig erbrachten Aufwendungen erstattet verlangen kann. Der Gesetzgeber sieht den vorläufig leistenden Leistungsträger als besonders schutzwürdig an, weil dieser gegen seinen Willen zur Leistung verpflichtet wurde (vgl Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drucks 9/95 S 24). Die Erstattungsansprüche nach §§ 103 ff [X.]B X stellen dagegen auf die für den erstattungsverpflichteten Träger geltenden Rechtsvorschriften ab (§ 103 Abs 2, § 104 Abs 3 und § 105 Abs 2 [X.]B X). Diese gesetzliche Wertung spiegelt sich auch in der Rangfolge der Erstattungsansprüche. § 106 Abs 1 [X.]B X privilegiert insoweit Ansprüche des vorläufig leistenden Leistungsträgers (iS des § 102 [X.]B X; [X.]) gegenüber Ansprüchen des Leistungsträgers, dessen Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist (iS des § 103 Abs 2 [X.]B X; [X.] 3), des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers (iS des § 104 Abs 3 [X.]B X; [X.]) und des unzuständigen Leistungsträgers (iS des § 105 Abs 3 [X.]B X; [X.] 5; vgl hierzu B[X.] vom 26.6.2007 - B 1 KR 34/06 R - B[X.]E 98, 267 = [X.]-3250 § 14 [X.], Rd[X.]8).

Ähnliches gilt in den Fällen, in denen der sich selbst für unzuständig haltende erstangegangene [X.] den Antrag weitergeleitet hat (vgl § 14 Abs 1 Satz 2 bis 4 [X.]B IX). In diesen Fällen kann der zweitangegangene [X.] im Nachhinein vom "eigentlich" zuständigen [X.] die Aufwendungen nach den für ihn, den zweitangegangenen [X.], geltenden Rechtsvorschriften erstattet erhalten (§ 14 Abs 4 Satz 1 [X.]B IX aF). Der zweitangegangene [X.] ist im Verhältnis zum behinderten Menschen nicht nur vorläufig, sondern endgültig und umfassend leistungspflichtig. Er erhält im Gegenzug hierfür einen vollständigen Ersatz aller Aufwendungen, wenn er nach der Zuständigkeitsordnung der [X.] (außerhalb von § 14 [X.]B IX) Leistungen, für die er nicht zuständig war, aufgrund der Zuständigkeit als zweitangegangener Träger (nach § 14 Abs 2 Satz 3 bis 5 [X.]B IX) erbringen musste (§ 14 Abs 4 Satz 1 [X.]B IX aF; hierzu B[X.] [X.]O, Rd[X.]8 f). § 14 Abs 4 Satz 1 [X.]B IX aF begründet mithin einen Ausgleich dafür, dass der zweitangegangene [X.] - bei Vorliegen eines entsprechenden [X.] - die erforderlichen [X.]en selbst dann erbringen muss, wenn er der Meinung ist, hierfür nicht zuständig zu sein; dabei handelt es sich um eine gleichsam "aufgedrängte Zuständigkeit" (vgl B[X.] vom [X.] - B 1 KR 27/15 R - [X.]-3250 § 14 [X.]3 Rd[X.] 9 mwN).

(2) Die Klägerin war als Trägerin der Rentenversicherung vorliegend als nachrangig verpflichteter Leistungsträger (§ 104 Abs 1 [X.]B X) nicht durch eine "aufgedrängte" Zuständigkeit belastet. Sie war bei Antragstellung am 14.4.2016 zuständig und prüfte und bejahte ihre Zuständigkeit mit der Folge, dass sie die Reha mit Bescheid vom 19.4.2016 bewilligte.

In den Fällen, in denen der erstangegangene [X.] den Antrag auf Reha nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang weiterleitet, weil er seine Zuständigkeit geprüft und bejaht hat, ist er im Nachhinein zwar zu einer Korrektur befugt. § 14 Abs 1 Satz 1 und [X.] und 2 [X.]B IX regeln einerseits die Zuständigkeit gegenüber dem behinderten Menschen schnell, klar und endgültig, wollen aber andererseits die "eigentliche" Zuständigkeitsordnung (außerhalb des § 14 [X.]B IX) im Verhältnis der [X.] untereinander nicht antasten. Deshalb schafft § 14 Abs 1 Satz 1 iVm [X.] und 2 [X.]B IX nur eine iS des § 104 [X.]B X nachrangige Zuständigkeit, die es zulässt, dass der erstangegangene [X.] sich im Rahmen eines Erstattungsstreits die Kosten der Reha-Maßnahmen nach § 104 [X.]B X vom "eigentlich" zuständigen, in diesem Sinne vorrangigen [X.] erstatten lässt. Er wird nicht dauerhaft mit den Kosten der Reha-Maßnahme belastet. Er wird aber auch nicht wie ein vorleistungspflichtiger oder zweitangegangener Träger in der Rechtsfolge privilegiert, sondern erhält Erstattung nur im Umfang des § 104 Abs 3 [X.]B X nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften. Der Anspruchsumfang entspricht in diesem Fall also dem Ausgleich einer ungerechtfertigten Bereicherung des "eigentlich" zuständigen Leistungsträgers (vgl dazu auch [X.] in [X.]/[X.], [X.]B X, Stand November 2017, § 102 Rd[X.] 56). Folglich soll der erstattungspflichtige Leistungsträger nicht mehr erstatten müssen, als er nach dem für ihn maßgebenden Recht zu leisten gehabt hätte. Die Höhe des Erstattungsanspruchs ist begrenzt durch das, was der erstattungspflichtige Träger selbst hätte erbringen müssen. Er hat grundsätzlich nicht mehr zu erstatten, als er unmittelbar dem Berechtigten gegenüber zu leisten gehabt hätte, mithin an eigenen Leistungen erspart hat (vgl BT-Drucks 9/95 S 25 zu § 110 [X.]B X; B[X.] vom 22. 5.1985 - 1 RA 45/84 - B[X.]E 58, 128, 133 = [X.] 1300 § 103 [X.] S 20 mwN; B[X.] vom 30.5.2006 - B 1 KR 17/05 R - [X.]-3100 § 18c [X.] Rd[X.]5).

(3) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Zuständigkeit der Klägerin durch die Rentenantragstellung vom [X.] - sogar vor Ablauf der Frist von zwei Wochen für die Weiterleitung des Antrags (§ 14 Abs 1 Satz 2 [X.]B IX) - entfiel. Denn auch wenn der erstangegangene Träger zunächst zuständig ist, als zuständiger Träger die Leistung bewilligt, aber vor Erfüllung der Leistungspflicht nach der Zuständigkeitsordnung außerhalb von § 14 [X.]B IX seine Zuständigkeit verliert, bleibt er nach § 14 Abs 1 [X.]B IX im Außenverhältnis zum Leistungsberechtigten jedenfalls bis zur vollständigen Erfüllung der Leistungspflicht zuständig. Dies trägt dem Bedürfnis Rechnung, im Interesse behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen durch rasche Klärung von Zuständigkeiten Nachteilen des gegliederten Systems entgegenzuwirken. Solche Nachteile drohten, wollte man es nicht bei der einmal begründeten [X.] belassen. Trotz Bewilligung wäre der Leistungsempfänger des Rechts entkleidet, die Leistungen zur Teilhabe aus einer Hand zu erhalten (so B[X.] vom 11.9.2018 - B 1 KR 6/18 R - B[X.]E 126, 269 = [X.]-3250 § 14 [X.]9, Rd[X.]6 ff).

Es besteht kein Anlass, den zunächst zuständigen und seine Zuständigkeit bejahenden erstangegangenen Träger hinsichtlich des Umfangs seines Erstattungsanspruchs zu privilegieren, wenn er die Zuständigkeit vor Erfüllung der Leistungspflicht (nach der Zuständigkeitsordnung außerhalb von § 14 [X.]B IX) verliert. Nur soweit die Prüfung des erstangegangenen [X.]s innerhalb der [X.] nicht zu einem greifbaren Ergebnis, sondern etwa wegen einer komplizierten Rechtsproblematik zu ernstlichen Argumenten für und gegen die eigene Zuständigkeit und für und gegen die Zuständigkeit eines anderen [X.]s geführt hat und deshalb der angegangene Träger im Interesse der Beschleunigung eine Weitergabe des [X.]s unterlassen hat, ist Kostenerstattung nach den Grundsätzen des vorläufig leistenden Leistungsträgers zu erwägen, wie sie entsprechend § 102 [X.]B X in § 14 Abs 4 Satz 1 [X.]B IX aF vorgesehen ist (vgl B[X.] vom 26.6.2007 - B 1 KR 34/06 R - B[X.]E 98, 267 = [X.]-3250 § 14 [X.], Rd[X.]9; bejahend B[X.] vom 20.10.2009 - B 5 R 44/08 R - B[X.]E 104, 294 = [X.]-3250 § 14 [X.] 9, Rd[X.]5; eingrenzend B[X.] vom 12.12.2013 - [X.] [X.]/13 R - juris Rd[X.]5; B[X.] vom 11.9.2018 - B 1 KR 6/18 R - B[X.]E 126, 269 = [X.]-3250 § 14 [X.]9, Rd[X.]4 mwN). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Die Klägerin ist als nachrangig verpflichtete Leistungsträgerin nicht in gleicher Weise wie ein vorläufig leistender Leistungsträger oder ein zweitangegangener Leistungsträger einem Leistungszwang ausgesetzt, obwohl ihre Zuständigkeit vor Erfüllung der Leistungspflicht entfiel. Denn sie hat ihre Zuständigkeit trotz der ihr innerhalb der [X.] eingeräumten Prüfungs-, Ablehnungs- und [X.] geprüft und vor Ablauf der Frist bejaht. Sie hat die vor Ablauf der [X.] ausgesprochene Bewilligung der [X.] auch nicht mit einem Widerrufsvorbehalt (§ 47 [X.]B X) für den Fall versehen, dass innerhalb der Weiterleitungsfrist ein Rentenantrag gestellt würde. Es kann insoweit offenbleiben, ob dies sie ggf dazu berechtigt hätte, den Bewilligungsbescheid nach Rentenantragstellung mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen (§ 47 Abs 1 [X.] [X.]B X), so dass die noch nicht durchgeführte [X.] bei Wegfall der Zuständigkeit nicht zu erbringen gewesen und eine Weiterleitung des Antrags innerhalb der [X.] wieder möglich gewesen wäre (vgl zur Wirkung eines [X.] in [X.], [X.]B VI, Stand 15.2.2023, § 12 Rd[X.]4).

3. [X.] beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 [X.]G iVm § 154 Abs 2 VwGO.

4. Die Entscheidung über den Streitwert stützt sich auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 [X.]G iVm § 52 Abs 3 Satz 1, § 63 [X.] sowie § 47 Abs 1 Satz 1 GKG.

[X.]

Scholz

[X.]

Meta

B 1 KR 23/22 R

29.06.2023

Bundessozialgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Hannover, 26. August 2021, Az: S 86 KR 178/20, Urteil

§ 104 Abs 1 SGB 10, § 104 Abs 3 SGB 10, § 40 Abs 2 SGB 5, § 111 Abs 1 SGB 5, § 111 Abs 5 S 1 SGB 5, § 12 Abs 1 Nr 2 SGB 6, § 15 SGB 6, § 14 Abs 1 S 1 SGB 9, § 14 Abs 2 S 1 SGB 9, § 14 Abs 2 S 2 SGB 9

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 29.06.2023, Az. B 1 KR 23/22 R (REWIS RS 2023, 5667)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 5667

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