Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2016, Az. X ARZ 693/15

X. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 17922

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:120116BX[X.]693.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X [X.] 693/15
vom
12. Januar 2016
in der Gerichtsstandsbestimmungssache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 5, 6; [X.] § 17a Abs. 4 Satz 3, § 17b Abs. 1
Mit einem an einen obersten Gerichtshof des Bundes gerichteten Gerichts-standsbestimmungsantrag kann von einem Verfahrensbeteiligten nicht zur Überprüfung gestellt werden, ob die Verweisung des Verfahrens an das Gericht eines anderen Rechtswegs zu Recht erfolgt ist.
[X.], Beschluss vom 12. Januar 2016 -
X [X.] 693/15 -
[X.]

VG Berlin

-
2
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Der X.
Zivilsenat des [X.] hat am 12. Januar 2016 durch [X.] Dr. Meier-Beck, den
Richter Hoffmann, [X.], [X.] Deichfuß und die Richterin Dr. Kober-Dehm
beschlossen:
Der Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin hat nach ihrem Vorbringen vor dem [X.] eine Klage gegen die [X.] erhoben, mit der sie die Entziehung
des dem Antragsgegner verliehenen Verdienstordens der [X.] erstrebt, und diese Klage sodann mit einem gegen den Antragsgegner gerichteten Antrag

dessen Inhalt nicht mitgeteilt ist

erweitert. Das Verwaltungsgericht hat nach dem weiteren Vorbringen der [X.] die Klage gegen den Antragsgegner vom Ausgangsverfahren abge-trennt, den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten mit einem von der Antrag-stellerin nicht angefochtenen Beschluss insoweit für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das [X.] als Wohnsitzgericht des Antrags-gegners verwiesen.
Die Antragstellerin meint, zuständig sei nicht das Amtsgericht, sondern das Verwaltungsgericht und beantragt, dieses als das zuständige Gericht zu bestimmen.
1
2
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3
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II.
Der Antrag ist unzulässig. Für eine Gerichtsstandsbestimmung in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 36 ZPO ist kein Raum, da keiner der in § 36 ZPO geregelten Fälle vorliegt. Weder haben sich [X.] Gerichte rechtskräftig für zuständig erklärt (§ 36 Abs. 1 Nr. 5 ZPO), noch haben sich verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zu-ständig ist, rechtskräftig für unzuständig erklärt (§ 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO). [X.] wendet sich die Antragstellerin gerade dagegen, dass das Amtsgericht, bei dem die Sache nach § 17b Abs. 1 [X.] anhängig ist, sich demgemäß für zur Entscheidung des Rechtsstreits berufen erachtet.
Ob das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit zu Recht an das Amtsge-richt verwiesen hat, kann nicht mit einem Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung zur Überprüfung gestellt werden. Insoweit stand der Antragstellerin lediglich das durch § 17a Abs. 4 Satz 3 [X.] eröffnete Rechtsmittel zu Gebote, das sie nach ihrem Vorbringen jedoch nicht eingelegt hat.
Daran änderte es auch nichts,

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4
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4
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wenn die Verweisung

wofür der Hinweis der Antragstellerin auf § 4 Abs. 1
[X.] schlechthin nichts erkennen lässt

jeder gesetzlichen Grundlage ent-behrte.

Meier-Beck
Hoffmann
Schuster

Deichfuß
Kober-Dehm
Vorinstanz:
[X.] -
1 C 2665/14

Meta

X ARZ 693/15

12.01.2016

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ARZ

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2016, Az. X ARZ 693/15 (REWIS RS 2016, 17922)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 17922

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