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Gerichtsstandsbestimmungsantrag zur Überprüfung einer Rechtswegverweisung
Mit einem an einen obersten Gerichtshof des Bundes gerichteten Gerichtsstandsbestimmungsantrag kann von einem Verfahrensbeteiligten nicht zur Überprüfung gestellt werden, ob die Verweisung des Verfahrens an das Gericht eines anderen Rechtswegs zu Recht erfolgt ist.
Der Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung wird zurückgewiesen.
I. Die Antragstellerin hat nach ihrem Vorbringen vor dem [X.] eine Klage gegen die [X.] erhoben, mit der sie die Entziehung des dem Antragsgegner verliehenen Verdienstordens der [X.] erstrebt, und diese Klage sodann mit einem gegen den Antragsgegner gerichteten Antrag - dessen Inhalt nicht mitgeteilt ist - erweitert. Das Verwaltungsgericht hat nach dem weiteren Vorbringen der Antragstellerin die Klage gegen den Antragsgegner vom Ausgangsverfahren abgetrennt, den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten mit einem von der Antragstellerin nicht angefochtenen Beschluss insoweit für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das [X.] als Wohnsitzgericht des Antragsgegners verwiesen.
Die Antragstellerin meint, zuständig sei nicht das Amtsgericht, sondern das Verwaltungsgericht und beantragt, dieses als das zuständige Gericht zu bestimmen.
II. Der Antrag ist unzulässig. Für eine Gerichtsstandsbestimmung in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 36 ZPO ist kein Raum, da keiner der in § 36 ZPO geregelten Fälle vorliegt. Weder haben sich verschiedene Gerichte rechtskräftig für zuständig erklärt (§ 36 Abs. 1 Nr. 5 ZPO), noch haben sich verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, rechtskräftig für unzuständig erklärt (§ 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO). Vielmehr wendet sich die Antragstellerin gerade dagegen, dass das Amtsgericht, bei dem die Sache nach § 17b Abs. 1 GVG anhängig ist, sich demgemäß für zur Entscheidung des Rechtsstreits berufen erachtet.
Ob das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit zu Recht an das Amtsgericht verwiesen hat, kann nicht mit einem Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung zur Überprüfung gestellt werden. Insoweit stand der Antragstellerin lediglich das durch § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG eröffnete Rechtsmittel zu Gebote, das sie nach ihrem Vorbringen jedoch nicht eingelegt hat. Daran änderte es auch nichts, wenn die Verweisung - wofür der Hinweis der Antragstellerin auf § 4 Abs. 1 [X.] schlechthin nichts erkennen lässt - jeder gesetzlichen Grundlage entbehrte.
Meier-Beck Hoffmann Schuster
Deichfuß Kober-Dehm
Meta
12.01.2016
Bundesgerichtshof 10. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ARZ
§ 36 Abs 1 Nr 5 ZPO, § 36 Abs 1 Nr 6 ZPO, § 17a Abs 4 S 3 GVG, § 17b Abs 1 GVG
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.01.2016, Az. X ARZ 693/15 (REWIS RS 2016, 17921)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 17921
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