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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 5/13
vom
11. März 2015
in dem Rechtsstreit
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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.],
[X.], die Richterin Dr.
Brockmöller
und [X.] Schoppmeyer
am 11. März
2015
beschlossen:
Die Revision des
Klägers
gegen das Urteil des
25. Zivil-senats
des Oberlandesgerichts München
vom 4. Dezem-ber
2012
wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe:
Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision in
den Grün-den ausdrücklich auf die grundsätzliche Frage beschränkt, ob ein Versi-cherungsvertrag, der die Vereinbarung unterjähriger Prämienzahlungen mit [X.] enthält, bei unterbliebener Belehrung über ein Widerrufsrecht gemäß § 495 Abs. 1, §
355 BGB
widerrufen werden kann. Der [X.] nimmt insoweit Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 2. Dezember 2014.
Die Stellungnahme des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 19. Februar 2015 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zwar ist es [X.], dass das [X.] fehlerhaft ausgeführt hat, dass der Wider-1
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ruf gemäß § 355 BGB a.F. ebenso wie der Widerspruch gemäß § 5a [X.] einen Bereicherungsanspruch des Versicherungsnehmers begründe. Abgesehen davon, dass es sich um zwei Lebenssachverhalte handelt, ist aber entgegen der Auffassung der Revision
nach dem
für das Revisions-verfahren maßgeblichen Sachverhalt auch nichts dafür ersichtlich, dass das Berufungsgericht ebenfalls dieser Ansicht war. Dessen [X.], es sei nicht mehr darüber zu entscheiden, ob dem klägerischen Anspruch in der Höhe teilweise entgegengehalten werden könnte, dass Wertersatz für den Versicherungsschutz zu leisten wäre, legt dies entge-gen der Ansicht der Revision
nicht als zwingenden Schluss
nahe.
[X.] [X.] [X.]
Dr. [X.]Dr. Schoppmeyer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.05.2012
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10 O 2791/11 Ver -
OLG München, Entscheidung vom 04.12.2012 -
25 U 2287/12 -
Meta
11.03.2015
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2015, Az. IV ZR 5/13 (REWIS RS 2015, 14250)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 14250
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