Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2015, Az. IV ZR 5/13

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 14250

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 5/13
vom

11. März 2015

in dem Rechtsstreit

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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.],
[X.], die Richterin Dr.
Brockmöller
und [X.] Schoppmeyer

am 11. März
2015

beschlossen:

Die Revision des
Klägers
gegen das Urteil des
25. Zivil-senats
des Oberlandesgerichts München
vom 4. Dezem-ber
2012
wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe:

Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision in
den Grün-den ausdrücklich auf die grundsätzliche Frage beschränkt, ob ein Versi-cherungsvertrag, der die Vereinbarung unterjähriger Prämienzahlungen mit [X.] enthält, bei unterbliebener Belehrung über ein Widerrufsrecht gemäß § 495 Abs. 1, §
355 BGB
widerrufen werden kann. Der [X.] nimmt insoweit Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 2. Dezember 2014.

Die Stellungnahme des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 19. Februar 2015 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zwar ist es [X.], dass das [X.] fehlerhaft ausgeführt hat, dass der Wider-1
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ruf gemäß § 355 BGB a.F. ebenso wie der Widerspruch gemäß § 5a [X.] einen Bereicherungsanspruch des Versicherungsnehmers begründe. Abgesehen davon, dass es sich um zwei Lebenssachverhalte handelt, ist aber entgegen der Auffassung der Revision
nach dem
für das Revisions-verfahren maßgeblichen Sachverhalt auch nichts dafür ersichtlich, dass das Berufungsgericht ebenfalls dieser Ansicht war. Dessen [X.], es sei nicht mehr darüber zu entscheiden, ob dem klägerischen Anspruch in der Höhe teilweise entgegengehalten werden könnte, dass Wertersatz für den Versicherungsschutz zu leisten wäre, legt dies entge-gen der Ansicht der Revision
nicht als zwingenden Schluss
nahe.

[X.] [X.] [X.]

Dr. [X.]Dr. Schoppmeyer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.05.2012
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10 O 2791/11 Ver -

OLG München, Entscheidung vom 04.12.2012 -
25 U 2287/12 -

Meta

IV ZR 5/13

11.03.2015

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2015, Az. IV ZR 5/13 (REWIS RS 2015, 14250)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 14250

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