Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.05.2005, Az. 2 ARs 143/05

2. Strafsenat | REWIS RS 2005, 3445

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[X.] vom 25. Mai 2005 in der Strafvollstreckungssache gegen

[X.].: 5 [X.] [X.] [X.].: 4 [X.] Amtsgericht [X.] [X.].: 3774 Js 2336/02 Staatsanwaltschaft Hannover [X.].: 86 StVK 36/04 Landgericht Hannover [X.].: [X.]/04 821 b) Bew - [X.] (21 b) - [X.]/04

(21 b) [X.] [X.].: 5 AR 18/2005 Generalstaatsanwaltschaft [X.]

- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 25. Mai 2005 gemäß § 14 StPO beschlossen: Zuständig für die Entscheidung über den Widerruf der mit Urteil des Amtsgerichts [X.] vom 6. Juni 2000 bewilligten
Strafaussetzung zur Bewährung ist die Strafvollstreckungskam-mer des [X.].

Gründe:
Der Verurteilte ist durch Urteil des Amtsgerichts [X.] vom 6. Juni 2000 zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Durch Urteil des [X.] vom 19. Dezember 2002, rechtskräftig seit dem 23. Mai 2003, ist der Verurteilte zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt verurteilt worden. Die Unterbringung nach § 64 StGB wurde seit dem 22. August 2003 in der [X.]

vollzogen. Die [X.] des [X.], die die Bewährungsüberwachung für die Bewährung aus dem Urteil des Amtsgericht [X.] übernommen hatte, hat den Verurteilten durch Beschluß vom 8. Dezember 2004 aus der [X.] entlassen. Eine Entscheidung über den von der Staatsanwaltschaft [X.] beantragten Widerruf der Bewährung, den sie zuvor [X.] hatte, hat sie nicht getroffen, sondern das Verfahren insoweit an die Straf-vollstreckungskammer des [X.] abgegeben. Die Strafvoll-- 3 - streckungskammer des [X.] hat sich durch Beschluß vom 17. Januar 2005 für unzuständig erklärt.

Die Strafvollstreckungskammer des [X.] hat die Akten über die Staatsanwaltschaft [X.] vorgelegt zur Herbeiführung einer Entscheidung des [X.] über die Zuständigkeit für den [X.].

Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer des [X.].

Mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils des [X.] am 23. Mai 2003 ging die Untersuchungshaft des in der [X.] einsitzenden Verurteilten ohne weiteres in Strafhaft über. Damit wurde die Strafvollstreckungskammer des [X.] für die Entschei-dung der Widerrufsfrage zuständig. Daran ändert es nichts, daß der Verurteilte im August 2003 zur Vollstreckung der Maßregel nach § 64 StGB in einer Ent-ziehungsanstalt untergebracht wurde, die in dem Bezirk des [X.] liegt. Damit ging zwar die allgemeine Zuständigkeit für Nachtragsent-scheidungen auf die Strafvollstreckungskammer des [X.] über, nicht aber die Zuständigkeit für die Widerrufsfrage. Denn die Strafvoll- streckungskammer des [X.] war mit dieser Frage vorher befaßt und hatte darüber nicht abschließend befunden. Ein [X.] im Rechtssinne liegt vor, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die eine Entschei-dung rechtfertigen können. Dies war hier jedenfalls im Juli 2003 der Fall, weil zu diesem Zeitpunkt das rechtskräftige Urteil des [X.] zum Bewährungsheft gegeben wurde. Dabei ist es unerheblich, daß das [X.] - rungsheft nicht der Strafvollstreckungskammer des [X.] vor-lag. Für das [X.] der Strafvollstreckungskammer genügt es, daß die [X.] bei einem Gericht eingehen, das für die Entscheidung zuständig sein kann (BGHR StPO § 462 a [X.] 8). Unerheblich ist auch, daß die Staatsanwaltschaft erst den Widerrufsantrag gestellt hat, als sich der [X.] in der [X.]Klinik

befand, da die Widerrufsfrage von Amts wegen zu prüfen ist.

[X.]Otten Rothfuß

Roggenbuck

Appl

Meta

2 ARs 143/05

25.05.2005

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.05.2005, Az. 2 ARs 143/05 (REWIS RS 2005, 3445)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3445

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