Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.02.2013, Az. 8 AZR 877/11

8. Senat | REWIS RS 2013, 8007

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Gegenstand

Betriebsübergang - Zuordnung zu einem Betrieb oder Betriebsteil


Tenor

Auf die Revisionen der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 14. November 2011 - 6 [X.]/11 - aufgehoben.

Die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 26. November 2010 - 8 [X.]/10 - wird insoweit zurückgewiesen, als sie sich gegen die Abweisung der [X.] zu 1. und zu 2. durch das Arbeitsgericht wendet.

Im Übrigen wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis des [X.] von der [X.] zu 2. im Wege eines Betriebsübergangs auf die Beklagte zu 1. übergegangen ist und ob diese den Kläger weiterbeschäftigen muss - hilfsweise darüber, ob eine von der [X.] zu 2. ausgesprochene Kündigung das Arbeitsverhältnis des [X.] mit ihr beendet hat.

2

Der am 6. Juli 1960 geborene Kläger war seit 1982 bei der [X.] [X.] und daran anschließend bei der [X.] beschäftigt. Diese betrieb 16 [X.]allcenter. Das [X.] wurde ausgegliedert und ging auf die [X.] über. Der Kläger war dort als [X.]allcenter-Agent tätig. [X.]inen ihm von der [X.] angebotenen Arbeitsvertrag, der [X.]. eine Bezugnahme auf die für die [X.] geltenden [X.]arifverträge beinhaltete, unterzeichnete der Kläger nicht. Dennoch wandte die [X.] diese [X.]arifbestimmungen auf das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger an. Nach § 10 Abs. 1 Buchst. a des von der [X.] vereinbarten Umsetzungs-[X.]arifvertrages ([X.]) galt der Manteltarifvertrag der [X.] ([X.]) weiter. Dieser enthält [X.]. folgende Regelung:

        

„§ 26 

Besonderer Kündigungsschutz für ältere Arbeitnehmer

        

(1)     

[X.]in Arbeitnehmer, der das 50. Lebensjahr und eine Zeit der Betriebszugehörigkeit von 15 Jahren vollendet hat, unterliegt einem besonderen Kündigungsschutz.

        

(2)     

Den von Absatz 1 erfassten Arbeitnehmern kann nur noch gekündigt werden

                 

a)    

aus wichtigem Grund,

                 

b)    

mit Zustimmung des Betriebsrates aus einem besonderen verhaltensbedingten Grund …

                 

c)    

bei andauernder Arbeitsunfähigkeit …“

3

Das von der [X.] betriebene [X.] wurde am 1. Mai 2007 im Wege eines Betriebsübergangs von der [X.] zu 2. übernommen. In diesem [X.]allcenter wurden neben den [X.] sog. [X.] erledigt. Diese umfassten kaufmännische und administrative [X.]ndkundenprozesse. Dabei wurden schriftliche oder mittels Fax bzw. [X.]-Mail übermittelte Anfragen und Aufträge bearbeitet. Der [X.]elefon- und der [X.] waren nicht getrennt. Die Mitarbeiter der [X.] zu 2. konnten beide [X.]ätigkeiten von ihren Arbeitsplätzen aus erledigen. Der Kläger wurde wie bisher als [X.]allcenter-Agent zu den für die [X.] geltenden [X.]arifbedingungen von der [X.] zu 2. für ein Bruttomonatsgehalt von 2.237,77 [X.]uro im Schichtdienst projektbezogen eingesetzt. Zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs auf die Beklagte zu 2. waren im [X.]allcenter ca. 200 Arbeitnehmer beschäftigt, die im Wesentlichen [X.]ätigkeiten für die [X.] erbrachten. Nach der Übernahme erweiterte die Beklagte zu 2. das Geschäftsfeld durch die Gewinnung weiterer Aufträge. [X.]s wurden Neueinstellungen vorgenommen. Während die von der [X.] übernommenen Arbeitnehmer ein Jahreseinkommen zwischen 35.000,00 [X.]uro und 40.000,00 [X.]uro brutto erzielten, wurde mit den neu eingestellten Arbeitnehmern ein Jahresgehalt von 15.000,00 [X.]uro bis 17.000,00 [X.]uro brutto vereinbart. Die Beklagte zu 2. bot sämtlichen Mitarbeitern, die von der [X.] übernommen worden waren, darunter auch dem Kläger am 16. Juli 2008, neue Arbeitsverträge zum 1. Jan[X.]r 2009 an. Diese neuen Arbeitsverträge sahen schlechtere Konditionen für die Arbeitnehmer vor.

4

44 ehemalige Arbeitnehmer der [X.], einschließlich des [X.], unterzeichneten die Änderungsverträge nicht. Diese Mitarbeiter wurden im [X.] 2009, streitig ist, ob am 1. Juli oder im September 2009, in zwei [X.]eams, die [X.]eams Nr. 5 und 6, aufgeteilt. Ihnen wurden Arbeitsplätze in einem Raum im ersten Obergeschoss des Gebäudes in der [X.] in [X.], dem sog. Studio 5b, zugewiesen. In diesem Bereich wurden ausschließlich [X.] in Gleitzeit von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr im [X.] verrichtet. In dem übrigen Bereich, dem Großraumbüro des [X.]allcenters, wurden die neu eingestellten Mitarbeiter und die früheren Mitarbeiter der [X.], die einer Änderung ihrer Arbeitsverträge zugestimmt hatten, mit [X.] im 24-Stunden-[X.]akt beschäftigt.

5

Am 26. Oktober 2009 beschloss die Beklagte zu 2. eine Betriebsaufspaltung. Diesen als „unternehmerische [X.]ntscheidung“ bezeichneten Beschluss hielt die Beklagte zu 2. schriftlich fest. In diesem Schriftstück heißt es [X.].:

        

„Die [X.] hat eine [X.]ntscheidung zur Betriebsspaltung und anschließender Verpachtung (Betriebsübergang) getroffen.

        

[X.] Ausgangssit[X.]tion

        

Die [X.] unterhält einen Betrieb in [X.]. Beschäftigt werden dort 589 Arbeitnehmer (Stand 22.10.2009). Für die Spaltung dieses Betriebes in zwei eigenständige Betriebe und nachfolgende Verpachtung des einen Betriebes an die b GmbH und des anderen an die t GmbH sprechen sowohl unterschiedliche [X.]ätigkeiten als auch grundsätzliche strukturelle Unterschiede in der Belegschaft:

        

Der heutige Bereich [X.] betreibt sogenannte [X.]-[X.]ätigkeiten; dies sind hochwertige kaufmännische oder administrative [X.]ndkundenprozesse. Dieser Bereich soll zunächst durch eine Betriebsspaltung verselbstständigt werden und anschließend an die b GmbH verpachtet werden (Betriebsübergang).

        

…       

        

Die im heutigen Betrieb überwiegenden [X.]allcenter-[X.]ätigkeiten werden zunächst durch eine Betriebsspaltung verselbstständigt und der dadurch entstandene Betrieb [X.]allcenter anschließend an die t GmbH verpachtet (Betriebsübergang), so dass auch insoweit ein ausschließlich auf diese [X.]ätigkeiten spezialisierter Betrieb entsteht. [X.]s entstehen somit zwei, auf ihre jeweilige [X.]ätigkeit spezialisierte Betriebe.

        

…       

        

I[X.] Betriebsspaltung und Betriebsübergang

        

Dies vorausgeschickt, wird der Betrieb der [X.] zum 01. Dezember 2009 gespalten. [X.]s entstehen 2 organisatorisch selbständige und durch räumlichen Umzug getrennte Betriebe: In einem Betrieb werden ausschließlich [X.]-[X.]ätigkeiten ausgeführt, im anderen Betrieb allgemeine [X.]allcenterdienstleistungen. Mit Wirkung vom 01. Jan[X.]r 2010 wird der größere Betrieb, der die [X.]allcenterdienstleistungen durchführt dann an die neu gegründete [X.] verpachtet (Betriebsübergang) und der kleinere Betrieb, der [X.]-[X.]ätigkeiten ausführt, an die neu gegründete [X.] verpachtet (Betriebsübergang).“

6

In einem Interessenausgleich vom 27. November 2009 zwischen der [X.] zu 2. und ihrem Betriebsrat über die Spaltung und Verpachtung des Betriebes [X.] der [X.] zu 2. ist [X.]. Folgendes vereinbart:

        

„[X.] Betriebsänderung

        

1. Spaltung

        

Der Betrieb der [X.] wird zum 07.12.2009 gespalten. [X.]s entstehen 2 eigenständige Betriebe, zum einen der Betrieb [X.] und zum anderen der Betrieb Service-[X.]enter [X.]elekommunikation. Der Betrieb [X.] umfasst das operative Geschäft des heutigen Betriebsteils Studio 5b/Raum 2.10a, 1. [X.]tage in der [X.] einschließlich der zugehörigen Arbeitnehmer, materiellen und immateriellen Betriebsmittel und Kundenbeziehungen; er wird zum 07.12.2009 unter Gründung eines eigenständigen Betriebs i. S. v. § 1 BetrVG in neue Betriebsräume im Gebäude des [X.], [X.] verlegt. Die Geschäftsführung teilt dem Betriebsrat die zu diesem Betrieb [X.] zugehörigen Mitarbeiter schriftlich mit. Der Betrieb Service-[X.]enter [X.]elekommunikation umfasst alle organisatorischen [X.]inheiten mit Ausnahme des operativen Geschäftes des Betriebsteils Studio 5b/Raum 2.10a (detaillierte Auflistung als Anlage 1); einschließlich der zugehörigen Arbeitnehmer, materiellen und immateriellen Betriebsmittel und Kundenbeziehungen. Dieser Betriebsteil verbleibt als eigenständiger Betrieb i. S. v. § 1 BetrVG an der Betriebsstätte [X.], [X.]. Die Geschäftsführung teilt dem Betriebsrat die zu diesem Betrieb Service-[X.]enter [X.]elekommunikation zugehörigen Mitarbeiter ebenfalls schriftlich mit.

        

Der durch die Spaltung entstehende Betrieb [X.] wird zum 07.12.2009 zu einem selbstständigen Betrieb mit eigenständiger Organisations- und Leitungsmacht. …

        

2. Übergang Arbeitsverhältnisse

        

Mit der Übertragung wird die b GmbH i. Gr. durch Betriebsübergang neuer Arbeitgeber der zu diesem Zeitpunkt bei dem übertragenden Rechtsträger [X.] Beschäftigten des Betriebes [X.]. [X.]benfalls mit der Übertragung wird die t GmbH i. Gr. durch einen weiteren Betriebsübergang neuer Arbeitgeber der zu diesem Zeitpunkt bei dem übertragenden Rechtsträger [X.] Beschäftigten des Betriebes Service-[X.]enter [X.]elekommunikation.

        

Die übernehmenden Rechtsträger treten in alle Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen ein, so dass die Arbeitnehmer ‚1 zu 1‘ übernommen werden. Dies bedeutet insbesondere, dass die bisherigen Betriebszugehörigkeiten weiterhin angerechnet und fortgeführt werden, dies gilt auch für Wartezeiten [X.] im Rahmen der Konzerngewinnbeteiligung. Die Betriebsparteien sind sich einig, dass diese Betriebsspaltung/diese Betriebsübergänge eine konzerninterne Umstrukturierung gem. § 112a Abs. 2 S. 2 BetrVG sind.

        

…       

        

II[X.] Nachhaftung

        

…       

        

2. Verpachtung/Betriebsübergang

        

Zum 01.01.2010 wird dann der Betrieb Service-[X.]enter [X.]elekommunikation an die t GmbH i. Gr. und der Betrieb [X.] an die b GmbH i. Gr. durch jeweils gesonderte Pachtverträge übertragen. Die dabei im [X.]inzelnen übertragenen Räumlichkeiten (b in Anlage 2, t in Anlage 3) und Betriebsmittel (b in Anlage 4, t in Anlage 5) ergeben sich aus den entsprechenden Anlagen, die Grundlagen der noch abzuschließenden Pachtverträge werden (Betriebsübergang). Bei den Übergängen der jeweiligen Betriebe gehen auch die in den eigenständigen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer wie folgt mit über:

        

a) b GmbH i. Gr.

        

Die Übertragung des Betriebs an die [X.] i. Gr. führt zum Betriebsübergang nach § 613a BGB für die dem Betrieb [X.] zugehörigen Arbeitnehmer.

        

b) t GmbH i. Gr.

        

Die Übertragung des Betriebs an die [X.] i. Gr. führt zum Betriebsübergang nach § 613a BGB für die dem Betrieb Service-[X.]enter [X.]elekommunikation zugehörigen Arbeitnehmer.

        

c) [X.]

        

Bei der [X.] werden aufgrund der genannten Betriebsübergänge keine Arbeitnehmer verbleiben.

        

…       

        

IV. Umsetzung der Maßnahme

        

Die Umsetzung der Betriebsspaltung soll zum 07.12.2009 und des Betriebsüberganges zum 01.01.2010 erfolgen.“

7

In der Anlage 1 zum Interessenausgleich war der Kläger als „Mitarbeiter Betrieb [X.]“ namentlich erwähnt. In der ebenfalls am 27. November 2009 geschlossenen freiwilligen Betriebsvereinbarung wurde ein Bestandsschutz in Form des Ausschlusses von betriebsbedingten Kündigungen für die vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer bis zum 31. Dezember 2010 garantiert. Für die ehemaligen [X.], welche die neuen Arbeitsverträge mit Wirkung zum 1. Jan[X.]r 2009 unterzeichnet hatten, war diese Frist bis zum 30. April 2012 verlängert.

8

Mit Schreiben vom 30. November 2009 informierte die Beklagte zu 2. den Kläger über die Betriebsaufspaltung zum 7. Dezember 2009 und darüber, dass er ab diesem Zeitpunkt in den neuen Betriebsräumen arbeiten werde. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2009 unterrichtete die Beklagte zu 2. den Kläger über den bevorstehenden Betriebsübergang. Am 29. Dezember 2009 schrieb der Kläger an die Beklagte zu 2.:

        

„Betriebsübergang zur [X.]

        

Widerspruch

                 
        

[X.] und Herren,

        

hiermit widerspreche ich dem geplanten Betriebsübergang zur [X.] zum 01.01.2010.

        

Ich stehe Ihnen gern für eine [X.]ätigkeit in der neu gegründeten Firma [X.] zur Verfügung.

        

…“    

9

Die Beklagte zu 2. antwortete dem Kläger mit Schreiben vom 30. Dezember 2009 [X.].:

        

„wir bestätigen den [X.]ingang Ihres Widerspruches zum Betriebsübergang zur [X.] vom 30.12.2009.

        

Wir stellen Sie hiermit ab dem 01.01.2010 bis auf Weiteres unter Fortzahlung der Bezüge von der Arbeit frei.

        

Wir werden uns in den nächsten [X.]agen zur Abstimmung des weiteren Prozederes mit Ihnen in Verbindung setzen.

        

…“    

Die beiden Betriebe der [X.] zu 2., „[X.]“ und „Service-[X.]enter [X.]elekommunikation“, wurden zum 1. Jan[X.]r 2010 an die [X.] und die Beklagte zu 1. verpachtet.

Mit Schreiben vom 28. Jan[X.]r 2010 kündigte die Beklagte zu 2. das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger außerordentlich mit Auslauffrist und hilfsweise ordentlich aus betriebsbedingten Gründen zum 31. August 2010 und stellte ihn von der Arbeitsleistung frei.

Der Kläger meint, sein Arbeitsverhältnis sei am 1. Jan[X.]r 2010 von der [X.] zu 2. auf die Beklagte zu 1. übergegangen. [X.]inem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die [X.] habe er mit Schreiben vom 29. Dezember 2009 wirksam widersprochen. Vor der Versetzung in das Studio 5b habe er sämtliche [X.]ätigkeiten bei der [X.] zu 2. ausgeübt und entsprechend den ihm zugewiesenen Projekten in [X.] gearbeitet. Zudem erbringe die Beklagte zu 1. nicht ausschließlich [X.]elefon-, sondern auch noch [X.]-[X.]ätigkeiten. Im Übrigen habe er seine Beschäftigung bei der [X.] zu 1. angeboten. Schließlich bestehe auch [X.]. Die Beklagte zu 1. habe mindestens 15 Arbeitnehmer neu eingestellt. Die Beklagte zu 2. habe bereits vor dem Betriebsübergang von den beabsichtigten [X.]instellungen gewusst.

Darüber hinaus meint der Kläger, die Beklagte zu 2. habe die Betriebsaufspaltung zielgerichtet über einen längeren Zeitraum vorbereitet, um denjenigen Arbeitnehmern, welche die geänderten schlechteren Arbeitsbedingungen nicht akzeptiert hätten, trotz ihres besonderen tariflichen Kündigungsschutzes kündigen zu können. Die Zusammenfassung der „[X.]“ im Studio 5b sei nicht gerechtfertigt gewesen.

Schließlich hält der Kläger die von der [X.] zu 2. ausgesprochene Kündigung wegen nicht ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats und mangels eines wichtigen Grundes nach § 26 [X.] für unwirksam. [X.]r hätte wegen der konzernrechtlichen Strukturen, zumindest jedoch wegen des Vorliegens eines gemeinsamen Betriebes, auf freien Arbeitsplätzen bei der [X.] zu 1. weiterbeschäftigt werden müssen.

Der Kläger hat beantragt,

        

1.    

festzustellen, dass zwischen ihm und der [X.] zu 1. seit dem 1. Jan[X.]r 2010 ein Arbeitsverhältnis besteht;

        

2.    

die Beklagte zu 1. zu verurteilen, ihn zu den mit der [X.] zu 2. bestehenden arbeitsvertraglichen Bedingungen als [X.]allcenter-Agent bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens weiterzubeschäftigen;

        

hilfsweise

        

3.    

festzustellen, dass die Kündigung der [X.] zu 2. vom 28. Jan[X.]r 2010 das zwischen ihm und der [X.] zu 2. bestehende Arbeitsverhältnis nicht zum 31. August 2010 beendet hat.

Die [X.] haben Klageabweisung beantragt.

Sie behaupten, kurz nach dem Betriebsübergang am 1. Mai 2007 habe ein [X.]-Projekt der [X.] gewonnen werden können. Der Aufbau des Bereiches [X.] sei dem entsprechend seit Mai 2007 mit steigenden Mitarbeiterzahlen erfolgt. Wegen der besonderen [X.]rfahrungen der von der [X.] übernommenen Mitarbeiter im Bereich [X.] seien vor allem diese Mitarbeiter in diesem Bereich eingesetzt worden. Dies sei stets, wie auch beim Kläger, auf eigenen Wunsch erfolgt. Die Vergütung und die materiellen Arbeitsbedingungen der von der [X.] übernommenen Mitarbeiter hätten sich nicht als marktgerecht erwiesen. Deshalb habe die Beklagte zu 2. versucht, mit diesen Mitarbeitern abändernde arbeitsvertragliche Vereinbarungen zu treffen. [X.]in Großteil dieser Arbeitnehmer habe die Vereinbarungen akzeptiert.

Weiter sind die [X.] der Auffassung, die unternehmerische [X.]ntscheidung, den Betrieb in die beiden selbständigen Bereiche [X.] und [X.]allcenter ([X.]elefonie) umzustrukturieren und anschließend zu übertragen, sei weder willkürlich noch offenbar unsachlich. Grund für die Spaltung der beiden Bereiche [X.] und [X.]allcenter seien zum einen die Unterschiede in den fachlichen Bereichen und zum anderen die beschränkte [X.]insetzbarkeit der Mitarbeiter, welche die geänderten Arbeitsbedingungen mit mehr Flexibilität nicht akzeptiert hätten, im [X.]-Bereich. Die unterschiedlichen [X.]ätigkeiten im [X.]-Bereich und im [X.]allcenter-Bereich erforderten unterschiedliche betriebsorganisatorische Regelungen, wie zB Schichtplanung und Pausenregelung. [X.]s sei sachlich gerechtfertigt, Arbeitnehmer mit unterschiedlichen Arbeitsbedingungen auch dementsprechend unterschiedlich einzusetzen. Insbesondere könnten hierdurch Beeinträchtigungen des [X.] vermieden werden. Den Arbeitnehmern werde dadurch auch kein Kündigungsschutz genommen.

Darüber hinaus gehen die [X.] davon aus, der Kläger sei aufgrund seines Widerspruches gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die [X.] bei der [X.] zu 2. verblieben. Sein Arbeitsverhältnis sei nicht im Wege eines weiteren Betriebsübergangs auf die Beklagte zu 1. übergegangen. [X.]ine Weiterbeschäftigung bei der [X.] zu 1. komme nicht in Betracht. Diese führe keine [X.]-[X.]ätigkeiten mehr aus. Soweit sie neue Arbeitnehmer eingestellt habe, handele es sich um „reine“ [X.]allcentermitarbeiter.

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte zu 2. halten die [X.] für wirksam. Sie machen geltend, bei dieser bestehe kein [X.] mehr. [X.]ine [X.] sei entbehrlich. [X.]in gemeinsamer Betrieb bestehe nicht. Auch sei die durchgeführte Betriebsratsanhörung ordnungsgemäß.

Das Arbeitsgericht hat die Klage einschließlich des [X.] abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] stattgegeben. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgen die [X.] ihre Klageabweisungsanträge weiter, während der Kläger die Zurückweisung der Revision beantragt.

Entscheidungsgründe

Die Revisionen der [X.] sind begründet. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der [X.] sowie zur Zurückverweisung der Sache, soweit das [X.] über den Hilfsantrag des [X.] nicht entschieden hat.

A. Das [X.] hat seine der Klage stattgebende [X.]ntscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Beklagte zu 2. habe [X.]nde 2009 aufgrund der durchgeführten Betriebsaufspaltung aus zwei Betrieben bestanden, nämlich dem Betrieb „[X.]“ und dem Betrieb „[X.]“. Diese beiden Betriebe habe die Beklagte zu 2. zum 1. Januar 2010 an die Beklagte zu 1. bzw. die [X.] verpachtet. Dies habe zu zwei [X.] geführt. Der Kläger sei dem Betrieb „[X.]“ zuzuordnen gewesen. Aufgrund seines Widerspruches vom 29. Dezember 2009 sei sein Arbeitsverhältnis jedoch nicht auf die [X.], die [X.] übergegangen. Da die Beklagte zu 2. nach billigem [X.]rmessen (§ 315 Abs. 1 und Abs. 3 BGB) den Kläger jedoch nach seinem Widerspruch dem Betrieb „[X.]“ hätte zuordnen müssen, sei sein Arbeitsverhältnis ab 1. Januar 2010 auf die Beklagte zu 1., die [X.]rwerberin dieses Betriebes übergegangen.

Nachdem der Kläger dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die [X.] mit Schreiben vom 29. Dezember 2009 widersprochen und die Weiterbeschäftigung bei der [X.] zu 1. verlangt habe, habe die Beklagte zu 2. den Kläger mit Schreiben vom 30. Dezember 2009 ab 1. Januar 2010 von der [X.]rbringung der Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Vergütung freigestellt. Damit habe sie zum Ausdruck gebracht, der Kläger werde nicht im Betrieb „[X.]“ weiterbeschäftigt, sondern verbleibe beschäftigungslos im „[X.]“. Diese Zuordnung habe nicht billigem [X.]rmessen entsprochen. Die Beklagte zu 2. habe den gesetzlichen Bestandsschutz des klägerischen Arbeitsverhältnisses nach § 1 KSchG iVm. § 26 [X.] nicht ausreichend berücksichtigt. Sie habe ihre Betriebstätigkeit zum 1. Januar 2010 eingestellt. Mit dem Widerspruch des [X.] gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die [X.] habe somit festgestanden, dass eine Beschäftigung bei der [X.] zu 2. ab 1. Januar 2010 nicht mehr möglich sein werde. Der Verbleib des [X.] beim „[X.]“ hätte zwangsläufig die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung zur Folge gehabt. Der besondere Kündigungsschutz des [X.] als älterer Arbeitnehmer wäre leergelaufen. Dabei spiele es keine Rolle, dass dieser zum [X.]punkt des Betriebsübergangs die erforderliche Altersgrenze von 50 Jahren noch nicht erreicht gehabt habe. Die Beklagte habe nämlich den Kläger ersichtlich diesem Kündigungsschutz unterwerfen wollen. Dies folge ua. aus der Betriebsratsanhörung. [X.]s wäre der [X.] zu 2. ohne Weiteres möglich gewesen, den Kläger dem zum 1. Januar 2010 auf die Beklagte zu 1. übergegangenen Betrieb „[X.]“ zuzuordnen. In diesem Betrieb habe [X.], zumindest an „reinen“ [X.]allcentermitarbeitern bestanden.

Die Leistungsbestimmung (Zuordnung des [X.] zum Betrieb „[X.]“) sei durch Urteil rückwirkend zum 1. Januar 2010 vorzunehmen. Nur diese Leistungsbestimmung entspreche billigem [X.]rmessen. Der Anspruch des [X.] auf Zuordnung zum Betrieb „[X.]“ folge auch aus der sich aus § 611 BGB ergebenden vertraglichen Beschäftigungspflicht iVm. § 315 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BGB. Die Beklagte zu 2. hätte den Kläger angesichts der bestehenden vertraglichen Beschäftigungsmöglichkeit nicht freistellen dürfen. Dieser habe einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Zuordnung zum Betrieb „[X.]“, damit er beschäftigt werden könnte.

Die Beklagte zu 1. sei auch verpflichtet, den Kläger zu den mit der [X.] zu 2. bestehenden arbeitsvertraglichen Bedingungen und somit nach den tariflichen Bestimmungen der [X.] als [X.]allcenter-Agent weiterzubeschäftigen.

B. Die [X.]ntscheidung des [X.]s hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

I. Die zulässige Feststellungsklage ist nicht begründet.

Das Arbeitsverhältnis des [X.] ist nicht im Wege eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB von der [X.] zu 2. auf die Beklagte zu 1. übergegangen.

1. Die Beklagte zu 2. hat in Vollzug ihres Beschlusses vom 26. Oktober 2009 ihren Betrieb in [X.] mit Wirkung ab 7. Dezember 2009 in zwei eigenständige Betriebe aufgespalten, und zwar in einen „[X.]“- und einen „[X.]allcenter“-Betrieb. Dabei handelte es sich nicht um eine Aufspaltung auf der [X.] iSd. §§ 123 ff. [X.], sondern um eine Aufspaltung des bisher von der [X.] zu 2. unterhaltenen einheitlichen Betriebes in zwei neue selbständige Betriebe, also um eine unternehmensinterne Betriebsaufspaltung durch Änderung der Organisationsstrukturen.

2. Der seit dem 7. Dezember 2009 selbständige Betrieb „[X.]“ wurde mit Wirkung ab 1. Januar 2010 auf die [X.] im Wege eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB übertragen. [X.]ine entsprechende Übertragung des Betriebes „[X.]“ erfolgte zum selben [X.]punkt auf die Beklagte zu 1.

Das [X.] hat festgestellt, dass die Beklagte zu 2. ihre beiden durch Spaltung neu entstandenen Betriebe zum 1. Januar 2010 mit sämtlichen materiellen und immateriellen Betriebsmitteln an die Beklagte zu 1. bzw. die [X.] verpachtet hat und dass beide Pächter nicht nur in die Kundenbeziehungen eingetreten sind, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals des jeweiligen Betriebes übernommen haben. Diese für den Senat bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 559 Abs. 2 ZPO) rechtfertigten nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.] 18. August 2011 - 8 [X.] - [X.] § 613a Nr. 412 = [X.]zA BGB 2002 § 613a Nr. 127) die Annahme des [X.]s, dass im [X.] zwei Betriebsübergänge vorgelegen haben. Im Übrigen ist das Vorliegen von [X.] zwischen allen Beteiligten auch unstreitig.

3. [X.]in Übergang des mit der Betriebsveräußerin, der [X.] zu 2., bestehenden Arbeitsverhältnisses des [X.] auf die Beklagte zu 1. gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB hätte allerdings nur dann stattgefunden, wenn der Kläger dem übergegangenen Betrieb zugeordnet gewesen wäre (allgemeine Meinung, vgl. [X.] 18. Oktober 2012 - 6 [X.] - Rn. 43, [X.] 2013, 586).

a) Zutreffend hat das [X.] angenommen, dass der Kläger dem Bereich „[X.]“ zugeordnet war, welcher ab 7. Dezember 2009 im Wege der Betriebsaufspaltung als neuer Betrieb „[X.]“ verselbständigt wurde.

b) Für die Frage, welchem Betrieb oder Betriebsteil ein Arbeitnehmer zugeordnet ist, kommt es zunächst auf den Willen der Arbeitsvertragsparteien an ([X.]Rspr., vgl. [X.] 21. Juni 2012 - 8 [X.] - Rn. 78, [X.] 2012, 3144). Liegt ein solcher weder in ausdrücklicher noch in konkludenter Form vor, so erfolgt die Zuordnung grundsätzlich - ebenfalls ausdrücklich oder konkludent - durch den Arbeitgeber aufgrund seines Direktionsrechts ([X.]Rspr., vgl. [X.] 24. Mai 2005 - 8 [X.] - Rn. 41, [X.][X.] 114, 374 = [X.] § 613a Nr. 284 = [X.]zA BGB 2002 § 613a Nr. 35).

Das [X.] hat für den Senat bindend festgestellt, dass der Kläger aufgrund einer Anweisung der [X.] zu 2. ab [X.] 2009 - entweder ab 1. Juli oder ab September 2009 - einen Arbeitsplatz in einem Raum, dem sogenannten Studio 5b, im ersten Obergeschoss des Gebäudes in der [X.] in [X.] zugewiesen bekommen hatte. Dort verrichtete er ausschließlich sogenannte „[X.]tätigkeiten“ im [X.]. Im übrigen Bereich, dem Großraumbüro des [X.]allcenters, wurden andere Mitarbeiter mit [X.] im [X.] eingesetzt.

[X.]s kann dahinstehen, ob dies eine einvernehmliche Zuordnung des [X.] zum Arbeitsbereich „[X.]“ dargestellt hat. Auf jeden Fall lag eine entsprechende Zuordnung des [X.] aufgrund einer im Rahmen des Direktionsrechts getroffenen Weisung der [X.] zu 2. vor. Davon ist auch das [X.] in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgegangen. Dass und warum die Beklagte zu 2. in diesem Zusammenhang ihr Direktionsrecht dem Kläger gegenüber unter Verstoß gegen § 106 [X.], dh. insbesondere nicht nach billigem [X.]rmessen, ausgeübt haben soll, ist in den Vorinstanzen vom Kläger nicht konkret dargetan worden. Auch in seiner Revisionserwiderung macht er lediglich geltend, die „Zuordnungsentscheidung der [X.] zu 2. im [X.] 2009“ habe „die Grenzen des billigen [X.]rmessens verletzt“, da „es einen sachlichen Grund für eine Versetzung des [X.] in den Betriebsteil [X.] nicht gab“. Nachdem es grundsätzlich dem Arbeitgeber freisteht, mit welchen vertraglich geschuldeten Tätigkeiten er den Arbeitnehmer betraut, hätte es dem Kläger oblegen, konkret darzutun, warum es billigem [X.]rmessen widersprochen haben soll, dass ihm die Beklagte zu 2. Aufgaben im „[X.]“-Bereich zugewiesen hat, obwohl er solche Tätigkeiten - zumindest teilweise - bereits zuvor ausgeübt hatte. Nur wenn ein solches substantiiertes Bestreiten erfolgt wäre, hätte die Beklagte zu 2. darlegen und beweisen müssen, dass und aus welchen Gründen ihre Zuordnungsentscheidung durch § 106 [X.] gedeckt war.

c) Dem Umstand, dass der Kläger in der Anlage 1 zum Interessenausgleich vom 27. November 2009 als „Mitarbeiter Betrieb [X.]“ genannt ist, kommt für seine Zuordnung zu diesem Betrieb keine rechtlich bindende Wirkung zu. Wäre nämlich keine wirksame (frühere) Zuordnung des [X.] zum Betrieb „[X.]“ erfolgt gewesen, so wäre die (nachträgliche) Zuordnung zu diesem Betrieb mittels eines Interessenausgleichs wegen Verstoßes gegen § 613a BGB unwirksam (vgl. [X.] 21. Juni 2012 - 8 [X.] - Rn. 81, [X.] 2012, 3144).

4. Damit wäre das Arbeitsverhältnis des [X.] nach § 613a Abs. 1 BGB grundsätzlich auf die Übernehmerin des Betriebes „[X.]“, dh. auf die [X.] übergegangen. Diesem Übergang hat der Kläger jedoch form- und fristgerecht gemäß § 613a Abs. 6 BGB mit Schreiben vom 29. Dezember 2009 gegenüber der [X.] zu 2. widersprochen.

5. [X.]ntgegen der Ansicht des [X.]s war der Kläger nach seinem Widerspruch nicht dem Betrieb „[X.]“ zuzuordnen, welcher am 1. Januar 2010 im Wege des Betriebsübergangs auf die Beklagte zu 1. übergegangen ist.

a) Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmern, die dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf einen [X.] wirksam gemäß § 613a Abs. 6 BGB widersprochen haben, fallen nicht „automatisch“ in den vom Arbeitgeber eventuell weitergeführten und einem späteren Betriebsübergang zugänglichen Bereich ([X.] 13. Februar 2003 - 8 [X.] - Rn. 45, [X.] § 613a Nr. 245 = [X.]zA BGB 2002 § 613a Nr. 6).

b) Der Kläger hatte keinen Anspruch gegen die Beklagte zu 2. auf Zuordnung zum Betrieb „[X.]“ ab Zugang seines Widerspruches vom 29. Dezember 2009.

Zwar hat der Kläger in seinem [X.] erklärt: „Ich stehe Ihnen gern für eine Tätigkeit in der neu gegründeten Firma [X.] zur Verfügung“. Dies kann als Angebot zu einer Änderung der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen über den [X.], dh. nunmehrige Beschäftigung im Betrieb „[X.]“ verstanden werden. Allerdings bestand keine Verpflichtung der [X.] zu 2., dieses Änderungsangebot des [X.] anzunehmen. Das Vertragsrecht, wozu auch das Arbeitsvertragsrecht zählt, kennt grundsätzlich keinen Kontrahierungszwang und damit auch keinen Anspruch, das Vertragsänderungsangebot eines Vertragspartners anzunehmen. Gesetzliche Ausnahmen von diesem Grundsatz, wie [X.] die [X.] in § 8 T[X.]fG oder § 15 B[X.][X.]G, greifen vorliegend nicht ein. [X.]benso wenig folgt ein solcher Anspruch des [X.] auf Vertragsänderung aus § 242 BGB. Die Beklagte zu 2. war nicht nach [X.] und Glauben verpflichtet, mit dem Kläger eine Vereinbarung über eine Weiterbeschäftigung in dem Betrieb „[X.]“ für die [X.] zwischen Zugang des Widerspruches und dem Betriebsübergang zu treffen und ihm somit die Übernahme durch die [X.] gemäß § 613a Abs. 1 BGB zu ermöglichen und die Möglichkeit einer betriebsbedingten Kündigung wegen Wegfalls seines Arbeitsplatzes bei der [X.] zu 2. auszuschließen. Der Schutz des Arbeitnehmers, insbesondere der vor einem Arbeitsplatzverlust bei [X.], wird durch die Regelungen des § 613a BGB und des Kündigungsschutzgesetzes gewährleistet. Darüber hinausgehende besondere Fürsorgepflichten treffen den Arbeitgeber als Betriebsveräußerer gegenüber dem vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer im Regelfalle nicht. Hinzukommt, dass die Beklagte zu 2. im Falle einer vereinbarten Beschäftigung im Betrieb „[X.]“ den Kläger gleichzeitig gemäß § 613a Abs. 5 BGB über den zum 1. Januar 2010 geplanten Betriebsübergang auf die Beklagte zu 1. hätte unterrichten müssen. Abgesehen von der Frage, ob eine solche Unterrichtung vor dem 1. Januar 2010 im [X.] überhaupt noch in der gesetzlichen Form und dem vorgeschriebenen Umfang möglich gewesen wäre, ist bei der nach § 242 BGB vorzunehmenden Abwägung zugunsten der [X.] zu 2. auch zu berücksichtigen, dass sie damit rechnen musste, dass der Kläger auch einem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte zu 1. nach einer dem § 613a Abs. 5 BGB entsprechenden Unterrichtung widersprechen werde. Ob die [X.]rklärung des [X.] in seinem [X.] vom 29. Dezember 2009, er stehe auch für eine Tätigkeit bei der [X.] zu 1. zur Verfügung, einen wirksamen Verzicht auf das Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB - auch für die [X.] nach der Unterrichtung gemäß § 613a Abs. 5 BGB - darstellt, musste für die Beklagte zu 2. zumindest zweifelhaft erscheinen.

c) Da die Beklagte zu 2. nach dem Widerspruch des [X.] keine neue Zuordnung vorgenommen hat, ist § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht einschlägig, da es an einer „getroffenen Bestimmung“ im Sinne dieser Vorschrift fehlt. Allein die Freistellung des [X.] ab 1. Januar 2010 stellt keine Zuordnung zu einem Betrieb oder Betriebsteil dar, weil es an der Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches fehlt (vgl. [X.] 28. März 2000 - 1 [X.] - [X.][X.] 94, 163 = [X.] [X.] 1972 § 95 Nr. 39 = [X.]zA [X.] 1972 § 95 Nr. 33).

d) § 315 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BGB, der für den Fall gilt, dass eine Bestimmung iSd. § 315 BGB „verzögert wird“, ist im [X.] ebenfalls nicht anwendbar, weil die Beklagte nicht verpflichtet war, den Kläger dem Betrieb „[X.]“ zuzuordnen. [X.]ine solche Zuordnung hätte sich als Versetzung iSd. § 95 Abs. 3 [X.] dargestellt, da die Tätigkeit in einem anderen Betrieb stets als Tätigkeit in einem anderen Arbeitsbereich iSd. § 95 Abs. 3 [X.] anzusehen ist ([X.] 19. Februar 1991 - 1 [X.] - [X.][X.] 67, 236 = [X.] [X.] 1972 § 95 Nr. 26 = [X.]zA [X.] 1972 § 95 Nr. 24). [X.]ine solche Versetzung hätte daher auch nicht durch die Beklagte zu 2. unmittelbar nach Zugang des [X.]s des [X.] (dh. frühestens am 29. Dezember 2009) erfolgen dürfen, da eine solche Versetzung der Zustimmung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.] bedurft hätte. [X.]ine „vorläufige“ Versetzung nach § 100 Abs. 1 [X.] wäre allein deshalb unzulässig gewesen, weil es an einem sachlichen Grund gefehlt hätte, der die Versetzung als dringend erforderlich iSd. § 100 Abs. 1 Satz 1 [X.] hätte erscheinen lassen. Als solche sachlichen Gründe gelten nämlich nur betriebliche Gründe ([X.]: vgl. [X.] 26. Aufl. § 100 Rn. 4a). Daran ändert auch ein [X.]inverständnis des [X.] mit seiner Versetzung nichts, weil dieses das Beteiligungsrecht des Betriebsrats nach § 99 [X.] nicht ausschließt ([X.] 14. November 1989 - 1 [X.] - Rn. 27, [X.] [X.] 1972 § 99 Nr. 76 = [X.]zA [X.] 1972 § 99 Nr. 85).

aa) Grundsätzlich entscheidet der Arbeitgeber aufgrund seines Organisations- und Direktionsrechts über den Arbeitseinsatz des Arbeitnehmers. Dieser hat nur Anspruch auf vertragsgemäße Arbeit zu vertragsgemäßen Bedingungen (vgl. [X.] 7. Februar 2007 - 5 [X.] - Rn. 18, [X.][X.] 121, 133 = [X.] § 615 Böswilligkeit Nr. 12 = [X.]zA BGB 2002 § 615 Nr. 19), nicht auf eine Beschäftigung auf einem bestimmten Arbeitsplatz oder in einem bestimmten Arbeitsbereich, außer wenn die Tätigkeit sich entsprechend konkretisiert hatte. Dies war jedoch nicht der Fall, weil der Kläger bisher sowohl Tätigkeiten im „[X.]“ als auch im „[X.]allcenter-Bereich“ ausgeübt hatte.

bb) Im Übrigen ist die ermessensfehlerfreie Ausübung des Weisungsrechts bezogen auf den Beginn der [X.] zu prüfen. Dies ist hier die Zuordnung des [X.] zum Tätigkeitsbereich „[X.]“ im Juli oder September 2009. [X.]ine neuerliche Prüfung bei [X.]intritt der Beendigung der [X.], die sich im [X.] als der [X.]punkt des Widerspruches des [X.] gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die [X.] darstellt, erfolgt nicht (vgl. [X.] 17. Januar 2006 - 9 [X.] - Rn. 48, [X.] BAT-O § 24 Nr. 6).

e) Der Kläger hatte nach seinem Widerspruch keinen Anspruch aus § 241 Abs. 2 BGB auf Versetzung durch die Beklagte zu 2. in den Betrieb „[X.]“. Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten (§ 241 Abs. 2 BGB). Die Interessen des [X.] im Hinblick auf den Bestand seines Arbeitsverhältnisses waren jedoch durch § 613a BGB gewahrt. Danach geht das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten auf den [X.] über. Insbesondere bleibt dem Arbeitnehmer auch ein einzelvertraglich vereinbarter besonderer Kündigungsschutz erhalten. Widerspricht der Arbeitnehmer, trägt er das Risiko, dass für ihn kein [X.] beim Betriebsveräußerer mehr besteht, weil aufgrund des Betriebsübergangs sein alter Betrieb nicht mehr existiert. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Arbeitnehmer dieses Risiko dadurch zu nehmen, dass er ihn in einen anderen Betrieb seines Unternehmens versetzt. Dies gilt auf jeden Fall dann, wenn er - wie im [X.] - den anderen Betrieb ebenfalls bereits an einen [X.] veräußert hat und er diesem - nach Abschluss der Übernahmevereinbarungen - einen zusätzlich zu übernehmenden Arbeitnehmer „verschaffen“ würde.

Der in § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buch[X.][X.] zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke ist auf die vorliegende Fallgestaltung nicht entsprechend anzuwenden. Diese Norm erklärt eine Kündigung ua. dann für sozial ungerechtfertigt und damit für rechtsunwirksam, wenn der gekündigte Arbeitnehmer in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann und der Betriebsrat aus diesem Grund der Kündigung nach § 102 Abs. 2 Satz 1 [X.] schriftlich widersprochen hat. Nach der Rechtsprechung des [X.] führt diese anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit auch ohne einen diesbezüglichen Widerspruch des Betriebsrats zur Unwirksamkeit der Kündigung ([X.] 17. Mai 1984 - 2 [X.] - [X.][X.] 46, 191 = [X.] KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 21 = [X.]zA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 32). Aus diesem gesetzlichen Schutz des Arbeitnehmers vor betriebsbedingten Arbeitgeberkündigungen ist nicht die Verpflichtung des Arbeitgebers abzuleiten, einen Arbeitnehmer, der einem gemäß § 613a Abs. 1 BGB auf einen [X.]rwerber übergegangen Betrieb zugeordnet war, einem anderen Betrieb zuzuordnen, wenn er dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den [X.]rwerber widersprochen hat. Dies gilt insbesondere bei einer Fallgestaltung wie der vorliegenden. Hier würde eine analoge Anwendung des Rechtsgedankens des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buch[X.][X.] dazu führen, dass der Kläger ein Wahlrecht hätte, von welchem der beiden [X.] er gemäß § 613a BGB „übernommen“ werden möchte. [X.]r könnte sich seinen neuen Arbeitgeber gleichsam durch Ausübung oder Nichtausübung seines Widerspruchsrechts auswählen. Für eine Anwendbarkeit des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buch[X.][X.] ist allenfalls Raum im Rahmen der Prüfung, ob eine vom Betriebsveräußerer wegen des Wegfalls eines [X.]s ausgesprochene betriebsbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt ist.

II. Der Senat hatte die Sache zur erneuten Verhandlung und [X.]ntscheidung an das [X.] zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses hat aufgrund der von ihm getroffenen [X.]ntscheidung folgerichtig nicht über die Wirksamkeit der von der [X.] zu 2. am 28. Januar 2010 zum 31. August 2010 ausgesprochenen Kündigung entschieden. Dies wird es nunmehr nachzuholen haben.

        

    Hauck    

        

    Böck    

        

    Breinlinger    

        

        

        

    [X.]imer    

        

    [X.]    

                 

Meta

8 AZR 877/11

21.02.2013

Bundesarbeitsgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Erfurt, 26. November 2010, Az: 8 Ca 352/10, Urteil

§ 613a Abs 1 S 1 BGB, § 613a Abs 5 BGB, § 613a Abs 6 BGB, § 241 Abs 2 BGB, § 242 BGB, § 315 Abs 3 S 1 BGB, § 315 Abs 3 S 2 BGB, § 106 GewO, § 1 Abs 2 S 2 Nr 1 Buchst b KSchG, § 95 Abs 3 BetrVG, § 99 Abs 1 BetrVG, § 100 Abs 1 BetrVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.02.2013, Az. 8 AZR 877/11 (REWIS RS 2013, 8007)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8007

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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(Betriebsübergang - Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB - Betriebserwerberin - Sozialplanpflichtigkeit nach § …


Referenzen
Wird zitiert von

4 TaBV 39/20

5 Sa 774/20

10 Sa 109/17

6 TaBV 60/16

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