Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.09.2010, Az. 4 StR 278/10

4. Strafsenat | REWIS RS 2010, 3218

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Strafzumessung bei Geldfälschung: Begründung einer außergewöhnlich hohen Strafe und Berücksichtigung des Einsatzes eines verdeckten Ermittlers


Tenor

1. Auf Antrag des [X.] wird das Verfahren im Fall II. 7 der Urteilsgründe (Falschgeldnote im Nennwert von 100 Euro) eingestellt.

Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 5. Februar 2010

a) im Schuldspruch geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Angeklagte ist schuldig der Geldfälschung in fünf Fällen und der Beschaffung von falschen amtlichen Ausweisen.

b) im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II. 5 der Urteilsgründe (Beschaffung von Falschgeld im Nennwert von 110.000 Euro) sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.

1. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen [X.] in sechs Fällen und wegen [X.] von falschen amtlichen Ausweisen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Nach Verfahrensbeschränkung im [X.] 7 der Urteilsgründe (Falschgeldnote im Nennwert von 100 Euro nach Festnahme des Angeklagten) hat das Rechtsmittel den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.

2

Die Verfahrensrügen haben aus den vom [X.] in seiner Antragsschrift vom 16. Juni 2010 dargelegten Gründen keinen Erfolg.

II.

3

1. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Sachrüge hat nach der [X.] gemäß § 154 Abs. 2 StPO zum Schuldspruch einen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler nicht ergeben.

4

2. Soweit die vom [X.] in den Fällen [X.], 2, 3, 4 und 6 verhängten Einzelstrafen betroffen sind, ist auch der Strafausspruch frei von [X.]. Jedoch hält die Bemessung der im [X.] 5 verhängten [X.] von sechs Jahren und neun Monaten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

5

a) Gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 StGB hat der Tatrichter bei der Strafzumessung die Umstände gegeneinander abzuwägen, die für oder gegen den Täter sprechen. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] hat diese Abwägung umso sorgfältiger zu erfolgen, je mehr sich die für angemessen gehaltene Strafe der unteren oder der oberen Grenze des zur Verfügung stehenden Strafrahmens nähert. Außergewöhnlich hohe Strafen bedürfen einer Rechtfertigung in den Urteilsgründen, die die Abweichung vom Üblichen vor dem Hintergrund der Besonderheiten des jeweiligen Falles verständlich macht ([X.], Beschluss vom 19. März 1982 - 2 StR 30/82, [X.] 1983, 102; Beschluss vom 11. Oktober 1985 - 2 StR 518/85, [X.] 1986, 57; Beschluss vom 6. Oktober 1993 - 3 StR 270/93, [X.]R StGB § 222 Strafzumessung 1).

6

b) Gemessen daran hat das [X.] die beträchtliche Höhe der verhängten [X.] hier nicht rechtsfehlerfrei begründet. Zwar wird die Erwägung der [X.], zu Lasten des Angeklagten spreche insbesondere seine Nähe zu Strukturen der organisierten Kriminalität, die es ihm ermöglicht habe, kurzfristig eine Falschgeldmenge in beachtlicher Qualität zu beschaffen, von den zum Tathergang getroffenen Feststellungen getragen. Den [X.] ist jedoch zu entnehmen, dass dieser Gesichtspunkt für die Festsetzung der übrigen Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafe gleichermaßen bestimmend war. Auch wenn die weiteren Fälle Falschgeldmengen zu geringeren Nennwert-Beträgen betrafen, zeigt die genannte Erwägung daher nicht solche Besonderheiten des im [X.] 5 der Urteilsgründe festgestellten Sachverhalts auf, die in nachvollziehbarer Weise erklären könnten, weshalb die Verhängung einer derart hohen Strafe gerade in diesem Einzelfall erforderlich gewesen sein soll. Die Strafzumessung des [X.]s lässt ferner besorgen, dass die [X.] dem - ausdrücklich erwogenen - Umstand, das Falschgeld im [X.] 5 sei durch den Abnehmer Z. an einen verdeckten Ermittler übergeben worden und daher nicht in den Zahlungsverkehr gelangt, in diesem Zusammenhang ein zu geringes Gewicht beigemessen hat (vgl. dazu schon Senatsbeschluss vom 6. Mai 2010 - 4 [X.], den gesondert verfolgten Z. betreffend).

7

Über die betreffende Einzelstrafe ist deshalb neu zu befinden. Dies entzieht auch dem [X.] die Grundlage. Die der Strafbemessung zu Grunde liegenden Feststellungen sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler unberührt; sie können daher bestehen bleiben. Dies schließt ergänzende Feststellungen durch den neuen Tatrichter, die zu den bisher getroffenen nicht in Widerspruch stehen, nicht aus.

[X.]                              Solin-Stojanović                             Cierniak

                       [X.]                                            [X.]

Meta

4 StR 278/10

20.09.2010

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Magdeburg, 5. Februar 2010, Az: 25 KLs 32/09 - 253 Js 4964/09, Urteil

§ 46 StGB, § 146 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.09.2010, Az. 4 StR 278/10 (REWIS RS 2010, 3218)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3218

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 StR 278/10 (Bundesgerichtshof)


4 StR 98/10 (Bundesgerichtshof)

Geldfälschung: Strafmildernde Berücksichtigung der polizeilichen Einwirkung auf die Übergabe von Falschgeld


4 StR 98/10 (Bundesgerichtshof)


3 StR 359/07 (Bundesgerichtshof)


4 StR 447/04 (Bundesgerichtshof)


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.