Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.06.2011, Az. XII ZB 363/10

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 6057

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 363/10

vom

1. Juni 2011

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 1.
Juni 2011
durch die [X.] Richterin Dr.
[X.]
und [X.], Dose, Dr.
Klinkhammer und Dr.
Günter
beschlossen:
1.
Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss des 4.
Zivilsenats des [X.]n [X.]s [X.] vom 29.
Juni 2010 aufgehoben.
Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Rechtspflegers der 16.
Zivilkammer des [X.] vom 20.
April 2010 aufgehoben und der [X.] des Rechtspflegers der 16.
Zivilkammer des [X.] vom 25.
Februar 2010 teilweise abgeändert
und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die auf Grund des Beschlusses des [X.] -
316 O 253/09
-
vom 18.
November 2009 von den Klägern an die Beklagte zu erstattenden Kosten werden festgesetzt auf 347,22

nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem [X.] nach §
247 BGB seit dem 23.
Dezember 2009.
2.
Die Beklagte hat die Kosten der
Rechtsmittelverfahren
zu tra-gen.
3.
Beschwerdewert: 408

-
3
-
Gründe:
I.
Die Kläger begehren im Kostenfestsetzungsverfahren gegen die [X.] im Wege der Nachfestsetzung den Ansatz der ungeminderten [X.].
Das Klagverfahren wurde im Juli 2009 eingeleitet und durch Vergleich beendet. Mit Beschluss vom 18.
November 2009
hat
das Landgericht den Klä-gern
2/3 und der Beklagten 1/3 der Kosten des Rechtsstreits auferlegt und den Streitwert auf 150.000

tgesetzt.
Nachdem im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25.
Februar 2010 ent-sprechend dem Antrag der Kläger lediglich eine 0,65-Verfahrensgebühr in An-satz gebracht wurde, haben sie die Nachfestsetzung auf eine 1,3-Verfah-
rensgebühr beantragt. Diesen Antrag hat der Rechtspfleger des [X.] zurückgewiesen. Das [X.] hat den Beschluss mit der Begrün-dung
bestätigt, der Rechtspfleger habe die zusätzlich geltend gemachte
0,65-Verfahrensgebühr zu Recht nicht berücksichtigt, weil die Geschäftsgebühr teilweise anzurechnen und §
15
a [X.]
auf den vorliegenden Fall, einen soge-nannten
Altfall, nicht anzuwenden sei.
Hiergegen wenden sich die Kläger mit der vom [X.] zuge-lassenen
Rechtsbeschwerde.

II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO statthaft. An die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das [X.] 1
2
3
4
5
-
4
-
[X.] [X.] ist der [X.] gebunden (§
574 Abs.
3 Satz
2 ZPO).
Sie ist auch im Übrigen zulässig.
2. Die Rechtsbeschwerde ist
begründet.
a) Zutreffend ist das [X.] allerdings
davon ausgegangen, dass auch bei einem rechtskräftigen Kostenfestsetzungsbeschluss eine
Nach-festsetzung möglich ist, wenn ein
bisher nicht begehrter Posten -
wie hier die 0,65-Verfahrensgebühr gemäß Nr.
3100 VV
[X.]
-
erstmals geltend gemacht wird. Die Rechtskraft eines Kostenfestsetzungsbeschlusses bezieht sich nur auf die im Antrag geforderten und im Beschluss beschiedenen Beträge und steht daher einer Nachfestsetzung nicht entgegen
([X.] Beschluss vom 28.
Oktober 2010 -
VII ZB 15/10
-
AGS 2010, 580, 581
f.
[X.]).
b) Die Rechtsbeschwerde führt aber zur Abänderung
der Entscheidung
des [X.]s und Nachfestsetzung. Die 0,65-Verfahrensgebühr
wur-de zu Unrecht nicht berücksichtigt.
Der
[X.] hat in Übereinstimmung mit dem II.
Zivilsenat ([X.] Beschluss vom 2.
September 2009 -
II ZB 35/07
-
ZIP 2009, 1927, 1928) wiederholt ent-schieden, dass die Vorschrift des §
15
a [X.] eine bloße Klarstellung der be-stehenden Gesetzeslage darstellt, so dass die Vorschrift auch in sogenannten
Altfällen, also Verfahren, in denen die Auftragserteilung des [X.] an seinen Prozess-
bzw. Verfahrensbevollmächtigten vor Inkrafttreten der Vorschrift am 5.
August 2009 erfolgt war,
Anwendung findet ([X.]sbeschlüsse vom
7.

Juli 2010 -
XII
ZB
79/10
-
AGS 2010, 460, 461; vom 23.
Juni 2010 -
XII
ZB
58/10
-
FamRZ 2010, 1431 Rn.
6;
vom 31.
März 2010 -
XII
ZB
230/09
-
AGS 2010, 256, 257
und
XII
ZB
20/10 -
juris Rn.
6; vom 24.
März 2010 -
XII
ZB
227/09
-
FamRZ 2010, 1068
Rn.
6; vom 3.
Februar 2010 -
XII
ZB
177/09
-
FamRZ 2010, 806 Rn.
10
und vom 9.
Dezember 2009 6
7
8
9
-
5
-
-
XII
ZB
175/07
-
FamRZ 2010, 456 Rn.
15
ff. [X.]). Dieser Auffassung hat sich inzwischen die überwiegende Zahl der Zivilsenate des [X.] an-geschlossen (vgl. [X.] Beschlüsse
vom 7.
Februar 2011 -
I
ZB
95/09
-
Maga-zindienst 2011, 313
Rn.
10; vom 15.
September 2010 -
IV
ZB
5/10
-
AGS 2010, 474, 475;
IV
ZB
41/09
-
AGS 2010, 475, 476
und
IV
ZB
3/08 -
juris Rn.
9; vom 17.

Juni 2010 -
V
ZB
176/09
-
AGS 2010, 459, 460; vom 29.
April 2010 -
V
ZB
38/10
-
AGS 2010, 263
f.; vom 7.
Dezember 2010 -
VI
ZB
45/10
-
AGS 2011, 6, 7; vom 19.
Oktober 2010 -
VI
ZB
26/10
-
juris Rn.
8; vom 28.
Oktober 2010 -
VII
ZB
15/10
-
AGS 2010, 580, 581;
VII
ZB
99/09 -
JurBüro 2011, 78 und
VII
ZB
55/09 -
juris Rn.
5; vom 14.
September 2010 -
VIII
ZB
33/10
-
AGS 2010, 473, 474; vom 10.
August 2010 -
VIII
ZB
15/10
-
AnwBl.
2010, 878
Rn.
10; vom 11.
März 2010 -
IX
ZB
82/08
-
AGS 2010, 159 und vom 28.
September 2010
-
XI
ZB
7/10
-
juris Rn.
8;
offen gelassen: [X.] Beschlüsse
vom 9.
September 2009
-
Xa
ZB
2/09
-
FamRZ 2009, 2082 Rn.
7 und vom 29.
September 2009 -
X
ZB
1/09
-
NJW 2010, 76
Rn.
25).
Der vorliegende Sachverhalt gibt keine Veranlassung,
hiervon abzuwei-chen. Mit den vom [X.] für seine gegenteilige Rechtsauffassung angeführten Argumenten hat sich der [X.] bereits in seinen vorstehend ge-nannten Beschlüssen befasst.
c) Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat der [X.] ge-mäß §
577 Abs.
5 ZPO in der Sache abschließend zu entscheiden. Nachdem auch keiner der Ausnahmefälle des §
15
a Abs.
2 [X.] ersichtlich ist, ist die 1,3-Verfahrensgebühr in voller Höhe zu berücksichtigen.
10
11
-
6
-
Die von den Klägern der Beklagten zu erstattenden Kosten sind somit auf insgesamt 347,22

festzusetzen.

[X.]

Weber-Monecke

Dose

Klinkhammer

Günter

Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 20.04.2010 -
316 O 253/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 29.06.2010 -
4 W 105/10 -

12

Meta

XII ZB 363/10

01.06.2011

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.06.2011, Az. XII ZB 363/10 (REWIS RS 2011, 6057)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6057

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XII ZB 363/10

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