Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2012, Az. IX ZB 190/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 2150

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 190/10

vom

18. Oktober
2012

in dem Rechtsstreit

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin
Möhring

am 18. Oktober 2012
beschlossen:

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden die Beschlüsse des 4.
Zivilsenats des [X.]s [X.] vom 16.
Juli 2010 und der Zivilkammer 29 des
[X.]s [X.] vom 13.
April 2010 aufgehoben.

Auf den Nachfestsetzungsantrag der Beklagten vom 23.
Februar 2010 werden die aufgrund des Vergleichs vor dem [X.] vom
12.
November 2009 -
13
U 15/09
-
von dem Kläger an die Beklagte zu erstattenden weiteren Kosten auf 525,47

nebst einer Verzinsung von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.
Februar 2010 festgesetzt.

Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

Der [X.] wird auf 525,47

festgesetzt.

-

3

-
Gründe:

I.

Die Beklagte begehrt im Kostenfestsetzungsverfahren gegen den Kläger im Wege der Nachfestsetzung den Ansatz der ungeminderten [X.].

Das Klageverfahren wurde im Juni 2007 eingeleitet und durch Vergleich vor dem [X.] 2009 beendet. In diesem haben die
[X.]en ver-einbart, dass der Kläger 83
vom Hundert
und die Beklagte 17
vom Hundert
der erstinstanzlichen Kosten zu tragen haben. Die zweitinstanzlichen Kosten sind gegeneinander aufgehoben worden.

Beide [X.]en haben einen [X.] nach §§
104, 106 ZPO gestellt, wobei der Kläger seine Kosten -
entgegen der gerichtlichen Hinweise ohne Anrechnung der Geschäftsgebühr
-
mit 2.921,25

-
den gerichtlichen Hinweisen folgend
-
die Kosten unter Anrechnung
mit 1.821,90

beziffert hat. Das [X.] -
Rechtspflegerin
-
hat im Kostenfestsetzungsbe-schluss vom 2.
Februar 2010 entsprechend dem Antrag der Beklagten und un-ter Zurückweisung des weitergehenden Antrags des [X.] auf beiden Seiten lediglich eine 0,65-Verfahrensgebühr in Ansatz gebracht. Die Erinnerung des [X.] hatte keinen Erfolg.

Am 23.
Februar 2010 hat die Beklagte unter Hinweis auf die Rechtspre-chung des [X.] und die Ausführungen des [X.] im [X.] auf eine 1,3-fache Verfahrensgebühr (weitere 633,20

richtig: 633,10

flegerin 1
2
3
4
-

4

-
des [X.]s abgewiesen, die sofortige Beschwerde der Beklagten hat das [X.] zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde, die weiterhin die Nachfestsetzung auf die 1,3-fache Verfahrensgebühr erreichen
will.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO auf-grund der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft und auch im Übri-gen zulässig (§
575
Abs.
1 und 2 ZPO). Sie hat in der Sache Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Zwar sei der Antrag auf Nach-festsetzung zulässig, weil er eine noch nicht abschlägig beschiedene Position betreffe. Doch sei er nicht begründet. Vor Einführung des §
15a [X.]
habe sich die nach VV-[X.]
Nr. 3100 angefallene Verfahrensgebühr durch die nach Teil 3 Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV-[X.]
vorgesehene Anrechnung der Geschäfts-gebühr verringert. Dieser
Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrens-gebühr stehe der am 5.
August 2009 in [X.] getretene §
15a [X.] nicht entge-gen. Denn §
15a [X.]
finde
nicht auf Altfälle wie dem
vorliegenden Anwen-dung.

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Zutreffend ist das Beschwerdegericht
davon ausgegangen, dass auch bei einem rechtskräftigen Kostenfestsetzungsbeschluss eine Nachfestsetzung möglich ist, wenn ein bisher nicht begehrter Posten -
wie hier die 0,65-Verfah-rensgebühr gemäß Nr.
3100 VV-[X.]
-
erstmals geltend gemacht wird. Die 5
6
7
8
-

5

-
Rechtskraft eines Kostenfestsetzungsbeschlusses bezieht sich nur auf die im Antrag geforderten und im Beschluss beschiedenen Beträge und steht daher einer Nachfestsetzung nicht entgegen ([X.], Beschluss vom 1.
Juni 2011
-
XII
ZB 363/10, [X.], 1222 Rn.
7).

b) Zu Unrecht hat das Beschwerdegericht jedoch die 0,65-[X.] nicht berücksichtigt.
Der [X.] entscheidet in ständiger Rechtsprechung, dass die Vorschrift des §
15a [X.] eine bloße Klarstellung der bestehenden Gesetzlage darstellt, so dass sie auch in sogenannten
Altfällen
Anwendung findet, also in Verfahren, in denen die Auftragserteilung des [X.] an seinen Prozess-
oder
Verfahrensbevollmächtigten vor Inkrafttreten der Vorschrift am
5.
August 2009 erfolgt war
(vgl. [X.], Beschluss vom 1.
Juni 2011, aaO Rn.
9 mwN). Soweit das Beschwerdegericht auf die Ent-scheidung des X.
Zivilsenats des [X.] (Beschluss vom 29.
Sep-tember 2009 -
X
ZB 1/09, NJW
2010, 76 Rn.
20
ff) verweist,
der gegen diese Auffassung Bedenken in einem obiter dictum geäußert hat, haben sich die an-deren mit dieser Frage befassten Senate -
wie auch der IX.
Zivilsenat
-
nicht angeschlossen. Einer Vorlage an den [X.] für Zivilsachen nach §
132
Abs.
2 Satz
1 GVG bedarf es nicht, da die Ausführungen zu §
15a [X.] für die damalige Entscheidung nicht tragend waren (vgl. [X.], Beschluss vom 29.
April 2010 -
V
ZB 38/10, [X.], 1248 Rn.
10; vom 28.
September 2010
-
XI
ZB 7/10, nv Rn.
10; vom 3.
Mai 2011 -
XI
ZB 20/10, nv Rn.
5).

Der vorliegende Sachverhalt gibt keine Veranlassung, von der dargestell-ten Rechtsmeinung abzuweichen. Mit den vom Beschwerdegericht
für seine gegenteilige Rechtsauffassung angeführten Argumenten hat sich der Bundes-gerichtshof in den
im Beschluss vom 1.
Juni 2011 (aaO) nachgewiesenen Ent-scheidungen befasst.
9
10
-

6

-
III.

Das Beschwerdegericht hat danach die geltend gemachte [X.] zu Unrecht gekürzt. Ein Ausnahmefall nach §
15a Abs.
2 [X.] liegt nicht vor. Die angefochtenen Entscheidungen waren deshalb aufzuheben (§
577 Abs.
4 Satz
1 ZPO). Da die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung bei der Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§
577 Abs.
5 Satz
1 ZPO).

Der von dem Kläger der Beklagten zu erstattende Betrag in Höhe von 525,47

ungekürzten
und der gekürzten Verfahrensgebühr (2.455,00

-
1.821,90

633,10

festgesetzten Kostenquote (83
vom Hundert). Auf Seiten des [X.] war die Differenz zwischen ungekürzter
und gekürzter Verfahrensgebühr (2.921,25

-
2.168,06

= 753,19

vom Hundert
=
128,04

Das [X.] hat ihm diesen Kostenerstattungsanspruch rechtskräftig abgesprochen (vgl. [X.]/
Müller-Rabe, [X.], 20.
Aufl. §
15a Rn.
78; N.
[X.],
in [X.]/Wolf

Anwaltskommentar
[X.] II
6.
Aufl., §
15a Rn.
42;
Mayer/[X.]/[X.], [X.], 5.
Aufl., §
15a Rn.
29
a; [X.], [X.] report 2009, 417, 418; vgl. [X.], [X.] vom 16.
Januar 2003 -
V
ZB 51/02, NJW 2003, 1462). An diesem Er-gebnis ändert sich nicht dadurch etwas, dass die Entscheidung über den Erstat-tungsanspruch des [X.] nicht in einem separaten, sondern in einem einheit-lichen Kostenfestsetzungsbeschluss gemäß §
106 ZPO ergangen ist. Dieser erfasst alle geltend gemachten gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten und setzt den Betrag fest, den die im Ergebnis erstattungspflichtige [X.] als Quote der gesamten gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten nach Abzug ihrer 11
12
-

7

-
eigenen Kosten der anderen [X.] zu erstatten hat
(MünchKomm-ZPO/Giebel, 3.
Aufl. §
106 Rn.
7). Dennoch bleibt es dabei, dass der einheitlich ergangene Kostenfestsetzungsbeschluss
über die jeweils geltend gemachten Erstattungs-ansprüche beider [X.]en entscheidet (MünchKomm-ZPO/Giebel, aaO
§
106 Rn.
12)
und
die Entscheidungen unabhängig voneinander in materieller [X.] erwachsen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §
91 Abs.
1 Satz
1 ZPO.

Kayser
Raebel
Pape

[X.]
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom [X.] -
329 [X.]/07 -

O[X.], Entscheidung vom 16.07.2010 -
4 W 172/10 -

13

Meta

IX ZB 190/10

18.10.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2012, Az. IX ZB 190/10 (REWIS RS 2012, 2150)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2150

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