Bundesfinanzhof, Beschluss vom 29.03.2011, Az. VIII B 170/10

8. Senat | REWIS RS 2011, 8189

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde: Abfärbewirkung, Divergenz


Leitsatz

1. NV: Eine Divergenz zur Rechtsprechung des BFH ist nicht gegeben, wenn das FG erkennbar von der Rechtsauffassung des BFH zur sog. Abfärbewirkung ausgegangen ist und sich dabei sogar ausdrücklich auf die von der Klägerin in Bezug genommene Entscheidung des BFH vom 19. Februar 1998 IV R 11/97 (BStBl II 1998, 603) berufen hat.

2. NV: Eine fehlerhafte Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze auf die Besonderheiten des Streitfalles reicht grundsätzlich nicht für die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO aus.

Gründe

1

1. Von der Darstellung des Tatbestandes sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) ab.

2

2. Der Senat kann offenlassen, ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen an die Darlegung von [X.] von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 [X.]O entspricht, denn jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet.

3

Entgegen der Auffassung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erfordert insbesondere die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des [X.] --[X.]-- (vgl. dazu [X.] vom 30. August 2001 [X.], 80/01, [X.], 30, [X.] 2001, 837; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 54, m.w.N.). Das Finanzgericht ([X.]) hat seiner Entscheidung keinen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt, der mit der von der Klägerin angeführten Rechtsprechung des [X.] nicht übereinstimmt. Tatsächlich ist das [X.] erkennbar von der Rechtsauffassung des [X.] zur sog. Abfärbewirkung ausgegangen und hat sich dabei sogar ausdrücklich auf die von der Klägerin in Bezug genommene Entscheidung des [X.] vom 19. Februar 1998 IV R 11/97 ([X.]E 186, 37, [X.] 1998, 603) berufen. Nach Würdigung der Gesamtumstände des Streitfalls ist das [X.] dann zu dem Schluss gekommen, die Tätigkeit der Apothekengesellschaft sei von derjenigen der Klägerin nicht abgrenzbar.

4

Demgemäß könnte allenfalls eine fehlerhafte Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze auf die Besonderheiten des Streitfalls vorliegen. Das reicht aber grundsätzlich für die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 [X.]O nicht aus.

5

Eine unrichtige Rechtsanwendung im Einzelfall könnte allenfalls dann zur Zulassung der Revision führen, wenn dieser Fehler von erheblichem Gewicht und zudem geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen oder aber, wenn die Entscheidung des [X.] objektiv willkürlich ist [X.] in [X.]/[X.]/[X.], § 115 [X.]O Rz 201, 204; Gräber/ Ruban, a.a.[X.], § 115 Rz 55 und 68). Dafür bestehen jedoch keine Anhaltspunkte.

Meta

VIII B 170/10

29.03.2011

Bundesfinanzhof 8. Senat

Beschluss

vorgehend FG Köln, 1. Oktober 2010, Az: 5 K 2939/08, Urteil

§ 115 Abs 2 Nr 2 FGO, § 15 Abs 3 Nr 1 EStG 2002

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 29.03.2011, Az. VIII B 170/10 (REWIS RS 2011, 8189)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8189

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