Bundesfinanzhof, Beschluss vom 20.12.2011, Az. VIII B 46/11

8. Senat | REWIS RS 2011, 211

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Gegenstand

Kapitalgesellschaft, Zufluss beim beherrschenden Gesellschafter


Leitsatz

1. NV: Es ist geklärt, das bei einem beherrschenden Gesellschafter eine verdeckte Gewinnausschüttung bereits mit der Fälligkeit der gegen die Kapitalgesellschaft gerichteten Forderung zugeflossen ist, wenn diese nicht zahlungsunfähig ist .

2. NV: Es ist ferner geklärt, dass die vorübergehende Zahlungsschwierigkeit nicht mit Illiquidität zu verwechseln und Zahlungsunfähigkeit regelmäßig zu verneinen ist, solange noch kein Konkursverfahren bzw. Insolvenzverfahren eingeleitet ist .

3. NV: Der vorübergehende Verzicht des beherrschenden Gesellschafters auf die Geltendmachung seiner Forderung ist ein Fall der Gesellschafterfinanzierung (Gewährung eines zinslosen Darlehens, Einlage eines Kapitalnutzungsrechts), die den Zufluss des der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Betrages voraussetzt .

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Die von den Klägern und Beschwerdeführern gerügte Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) liegt nicht vor.

2

Der [X.] hat bereits mehrfach entschieden, dass bei einem beherrschenden Gesellschafter eine verdeckte Gewinnausschüttung bereits mit der Fälligkeit der gegen die Kapitalgesellschaft gerichteten Forderung zugeflossen ist, wenn diese nicht zahlungsunfähig ist ([X.]surteile vom 22. Mai 1973 [X.]/70, [X.], 573, [X.] 1973, 815; vom 5. Oktober 2004 [X.], [X.] 2005, 526, und vom 8. Mai 2007 [X.], [X.] 2007, 2249). Der [X.] hat dabei --unter Weiterentwicklung seiner Rechtsprechung im Urteil in [X.], 573, [X.] 1973, 815-- zum Ausdruck gebracht, dass die vorübergehende Zahlungsschwierigkeit nicht mit Illiquidität zu verwechseln ist und Zahlungsunfähigkeit regelmäßig zu verneinen ist, solange noch kein Konkurs- bzw. Insolvenzverfahren eingeleitet ist ([X.]surteile in [X.] 2005, 526, und in [X.] 2007, 2249). In diesem Zusammenhang hat der [X.] auch darauf hingewiesen, dass der vorübergehende Verzicht des beherrschenden Gesellschafters auf die Geltendmachung seiner Forderung ein Fall der Gesellschafterfinanzierung (Gewährung eines zinslosen Darlehens, Einlage eines Kapitalnutzungsrechts) ist, die den Zufluss des der [X.] (vgl. [X.]surteil in [X.] 2005, 526).

3

Das Finanzgericht ([X.]) hat seiner Entscheidung ersichtlich diese Rechtsprechung zugrunde gelegt und ist nach Abwägung der Umstände des Einzelfalles, wobei u.a. auch gewichtet worden ist, dass ein Insolvenzantrag erst 2007 gestellt worden ist, zu dem Ergebnis gelangt, die GmbH sei im Zeitpunkt der Feststellung des Jahresabschlusses 1999 im November 2000 nicht zahlungsunfähig gewesen. Demgemäß hat das [X.] den Zufluss bejaht.

4

Es könnte daher allenfalls eine fehlerhafte Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze auf die Besonderheiten des [X.] vorliegen. Das reicht aber grundsätzlich für die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 [X.]O nicht aus. Eine unrichtige Rechtsanwendung im Einzelfall könnte allenfalls dann zur Zulassung der Revision führen, wenn dieser Fehler von erheblichem Gewicht und zudem geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen oder aber, wenn die Entscheidung des [X.] objektiv willkürlich ist [X.] in [X.]/[X.]/[X.], § 115 [X.]O [X.], 203; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 55 und 68). Dafür bestehen jedoch keine Anhaltspunkte.

Meta

VIII B 46/11

20.12.2011

Bundesfinanzhof 8. Senat

Beschluss

vorgehend FG München, 1. März 2011, Az: 13 K 1934/08, Urteil

§ 115 Abs 2 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 20.12.2011, Az. VIII B 46/11 (REWIS RS 2011, 211)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 211

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6 K 1419/14

6 K 1418/14

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