Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17.02.2010, Az. 7 ABR 89/08

7. Senat | REWIS RS 2010, 9288

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Gegenstand

Auflösung eines Arbeitsverhältnisses eines Auszubildendenvertreters - Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung - Einsatz von Leiharbeitnehmern


Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des [X.] vom 22. Februar 2008 - 10 [X.] aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Anhörung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

A. Die [X.]eteiligten streiten über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Mitglieds der Jugend- und Auszubildendenvertretung.

2

Die antragstellende und zu 1. beteiligte Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der Automobilindustrie. Für ihren in [X.] - vormals gemeinsam mit der [X.] - geführten [X.]etrieb sind der zu 3. beteiligte [X.]etriebsrat und die zu 4. beteiligte Jugend- und Auszubildendenvertretung gewählt worden. Die [X.]eteiligte zu 2. absolvierte bei der Arbeitgeberin eine Ausbildung für den [X.]eruf einer Mechatronikerin, die sie mit am 23. Januar 2007 bestandener Abschlussprüfung beendete. Im Jahre 2004 wurde sie in die Jugend- und Auszubildendenvertretung als Ersatzmitglied gewählt; im September 2006 rückte sie als Mitglied nach. [X.]ei der turnusmäßigen Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung im November 2006 wurde sie erneut als Ersatzmitglied gewählt.

3

Zur Herstellung und Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit des [X.] Werks führte die Arbeitgeberin seit Anfang 2005 ein Restrukturierungsprogramm durch, welches unter anderem beinhaltete, Auszubildende der [X.] 2006 und 2007 nicht zu übernehmen. Die Arbeitgeberin war bemüht, diesen Auszubildenden nach der [X.]erufsausbildung den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags mit der Firma A zu ermöglichen. [X.]is auf wenige Ausnahmen wurden die Auszubildenden, die seit Anfang 2006 ihre Abschlussprüfung bestanden hatten, bei der Arbeitgeberin im Wege der Arbeitnehmerüberlassung als Leiharbeitnehmer eingesetzt. Die [X.]eteiligte zu 2. bewarb sich nicht bei der Firma A.

4

Nachdem die Arbeitgeberin am 24. Oktober 2006 der [X.]eteiligten zu 2. schriftlich mitgeteilt hatte, dass sie nicht in ein Arbeitsverhältnis übernommen werde, beantragte diese mit Schreiben vom 18. Januar 2007 ihre Übernahme in ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis im erlernten [X.]eruf im [X.] an ihre Ausbildung. In diesem Schreiben gab sie ua. an:

        

„Sollte eine entsprechende [X.]eschäftigung nicht möglich sein, so wäre ich hilfsweise auch bereit, zu anderen als den sich aus § 78a [X.]etrVG ergebenden Arbeitsbedingungen in ein Arbeitsverhältnis übernommen zu werden.“

5

Die Arbeitgeberin hat mit ihrer am 31. Januar 2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antragsschrift die Auflösung des mit der [X.]eteiligten zu 2. begründeten Arbeitsverhältnisses begehrt und diesen Antrag „aus anwaltlicher Vorsorge auch namens und in Vollmacht“ der [X.] gestellt. Sie hat gemeint, die Weiterbeschäftigung der [X.]eteiligten zu 2. sei ihr mangels vorhandener [X.]eschäftigungsmöglichkeiten unzumutbar. Eine Übernahme in ein Arbeitsverhältnis zu geänderten Arbeitsbedingungen komme schon deshalb nicht in [X.]etracht, weil die [X.]eteiligte zu 2. nicht konkret beschrieben habe, wie sie sich eine anderweitige Weiterarbeit vorstelle.

6

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

        

das am 23. Januar 2007 begründete Arbeitsverhältnis mit der [X.]eteiligten zu 2. aufzulösen.

7

Die [X.]eteiligte zu 2. hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, bereits ihr derzeitiger Einsatz in der Abteilung [X.] auf dem Arbeitsplatz „2. Sitzreihe verschrauben“ rechtfertige die Annahme einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit. Ebenso deuteten die Umstände, dass in dieser Abteilung zahlreiche Überstunden anfielen und ihre [X.]itte auf Freistellung von der [X.] abschlägig beschieden worden sei, darauf hin, dass die Weiterbeschäftigung nicht unzumutbar sei. Außerdem gebe es bei der Arbeitgeberin zumindest in der Logistik und im „[X.]ereich KTL“ freie und zu besetzende Arbeitsplätze. Ferner spreche die Ausschreibung von Stellen in den [X.]ereichen Werkssicherheit/-feuerwehr sowie [X.] für eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit. Schließlich beschäftige die Arbeitgeberin Leiharbeitnehmer und bringe damit zum Ausdruck, dass Arbeitsplätze frei seien, welche mit eigenen Mitarbeitern besetzt werden könnten.

8

Das Arbeitsgericht hat dem Antrag der Arbeitgeberin entsprochen. Das [X.] hat die hiergegen eingelegte [X.]eschwerde der [X.]eteiligten zu 2. zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die [X.]eteiligte zu 2. weiterhin die Abweisung des Antrags der Arbeitgeberin.

9

[X.]. Die Rechtsbeschwerde der [X.]eteiligten zu 2. hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung an das [X.]. Mit der vom [X.]eschwerdegericht gegebenen [X.]egründung kann dem Antrag der Arbeitgeberin nicht entsprochen werden. Der [X.] kann aufgrund der vom [X.] getroffenen Feststellungen nicht beurteilen, ob der rechtzeitig gestellte [X.] der Arbeitgeberin begründet ist. Das [X.]eschwerdegericht hat es zu Unrecht für unbeachtlich gehalten, dass im [X.]etrieb Leiharbeitnehmer beschäftigt worden sind.

I. Am Verfahren ist neben den [X.]eteiligten zu 1. bis 4. die [X.] nicht (mehr) beteiligt.

1. Nach § 83 Abs. 3 ArbGG sind in einem [X.]eschlussverfahren neben dem Antragsteller, dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmern diejenigen Stellen anzuhören, die nach dem [X.]etriebsverfassungsgesetz oder den anderen in der Norm genannten Gesetzen im einzelnen Fall beteiligt sind. Als [X.]eteiligte in Angelegenheiten des [X.]etriebsverfassungsgesetzes ist jede Stelle anzusehen, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen ist ([X.]AG 18. April 2007 - 7 A[X.]R 30/06 - Rn. 15 mwN, [X.]AGE 122, 96) . Dies hat das Gericht von Amts wegen auch noch in der [X.] zu beachten ([X.]AG 2. Oktober 2007 - 1 A[X.]R 79/06 - Rn. 10, EzA ZPO 2002 § 559 Nr. 1) .

2. Die [X.] ist in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung nicht (mehr) betroffen. Von einem Auflösungsverfahren nach § 78a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 [X.]etrVG hängt die personelle Zusammensetzung der im [X.]etrieb gebildeten Jugend- und Auszubildendenvertretung ab ([X.]AG 25. Februar 2009 - 7 A[X.]R 61/07 - Rn. 14, D[X.] 2009, 1473) . Der von der Arbeitgeberin und der [X.] in [X.] vormals gemeinsam geführte [X.]etrieb ist aber, wie die [X.]eteiligten im Rechtsbeschwerdeverfahren übereinstimmend angegeben haben, mittlerweile aufgelöst und wird nur von der Arbeitgeberin fortgeführt.

II. Der [X.] kann aufgrund der vom [X.] getroffenen Feststellungen nicht beurteilen, ob der [X.] der Arbeitgeberin begründet ist.

1. Allerdings ist entgegen der von der [X.]eteiligten zu 2. im Rechtsbeschwerdeverfahren vertretenen Auffassung der [X.] nach § 78a Abs. 4 Nr. 2 [X.]etrVG nicht bereits deshalb zurückzuweisen, weil ihn nur die zu 1. beteiligte Arbeitgeberin gestellt hat. Die Auflösung eines nach § 78a Abs. 2 Satz 1 [X.]etrVG begründeten Arbeitsverhältnisses betrifft nicht die betriebsverfassungsrechtliche Arbeitgeberstellung aller an einem Gemeinschaftsbetrieb beteiligten Unternehmen, sondern nur die des [X.] des ehemaligen Auszubildenden. [X.] ist die natürliche oder juristische Person, mit dem das Mitglied der in § 78a Abs. 1 [X.]etrVG genannten Arbeitnehmervertretungen ein [X.]erufsausbildungsverhältnis abgeschlossen hat. Durch das in § 78a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 [X.]etrVG vorgesehene Verfahren hat der [X.] die Möglichkeit, sich bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen aus dem gesetzlich begründeten Arbeitsverhältnis zu lösen. Der Streit geht allein um die Aufrechterhaltung der vertragsrechtlichen [X.]indung zwischen den ehemaligen Parteien des [X.]erufsausbildungsverhältnisses (vgl. [X.]AG 25. Februar 2009 - 7 A[X.]R 61/07 - Rn. 10 ff., D[X.] 2009, 1473) . Dies sind vorliegend die zu 1. beteiligte Arbeitgeberin und die [X.]eteiligte zu 2.

2. Hingegen vermag der [X.] auf der Grundlage der bisher vom [X.] getroffenen Tatsachenfeststellungen nicht zu beurteilen, ob der Arbeitgeberin die Weiterbeschäftigung der [X.]eteiligten zu 2. zum [X.]punkt der [X.]eendigung ihres [X.]erufsausbildungsverhältnisses zumutbar war. Es fehlen hinreichende Feststellungen des [X.]eschwerdegerichts, ob im Ausbildungsbetrieb im maßgeblichen [X.]raum vom 23. Oktober 2006 bis zum 23. Januar 2007 ein freier und für eine [X.]esetzung mit der [X.]eteiligten zu 2. geeigneter dauerhafter Arbeitsplatz als Mechatronikerin zur Verfügung gestanden hat.

a) Nach § 78a Abs. 2 Satz 1 [X.]etrVG gilt zwischen einem Auszubildenden, der Mitglied des [X.]etriebsrats oder eines der anderen dort genannten [X.]etriebsverfassungsorgane ist, und dem Arbeitgeber im [X.] an das [X.]erufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte [X.] als begründet, wenn der Auszubildende in den letzten drei Monaten vor [X.]eendigung des [X.]erufsausbildungsverhältnisses vom Arbeitgeber schriftlich die Weiterbeschäftigung verlangt. Diese Übernahmeverpflichtung soll die Ämterkontinuität der in § 78a Abs. 1 [X.]etrVG genannten Arbeitnehmervertretungen gewährleisten und den Amtsträger vor nachteiligen Folgen bei seiner Amtsführung während des [X.]erufsausbildungsverhältnisses schützen. Die Vorschrift stellt eine besondere gesetzliche Ausformung des betriebsverfassungsrechtlichen [X.]enachteiligungsverbots von Amtsträgern in § 78 Satz 2 [X.]etrVG dar. Durch ein form- und fristgerechtes Übernahmeverlangen des Auszubildenden entsteht zwischen dem Arbeitgeber und dem Mitglied der in § 78a Abs. 1 [X.]etrVG genannten Arbeitnehmervertretungen nach § 78a Abs. 2 Satz 1 [X.]etrVG ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis in seinem Ausbildungsberuf.

b) Der Arbeitgeber kann gemäß § 78a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 [X.]etrVG die [X.]egründung eines Arbeitsverhältnisses nach § 78a Abs. 2 Satz 1 [X.]etrVG verhindern oder gemäß § 78a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 [X.]etrVG dessen Auflösung herbeiführen, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer ihm die Weiterbeschäftigung unter [X.]erücksichtigung aller Umstände nicht zugemutet werden kann. Dabei stimmt der [X.]egriff der Zumutbarkeit in § 78a Abs. 4 Satz 1 [X.]etrVG mit dem in § 626 Abs. 1 [X.]G[X.] nicht überein.

aa) Nach der Rechtsprechung des [X.]s ist dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung nicht erst dann unzumutbar, wenn die Voraussetzungen des § 626 Abs. 1 [X.]G[X.] erfüllt sind. Die zum [X.]egriff der Unzumutbarkeit in § 626 Abs. 1 [X.]G[X.] entwickelten Grundsätze lassen sich nicht auf § 78a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 [X.]etrVG übertragen. Der Tatbestand des § 626 Abs. 1 [X.]G[X.] liegt vor, wenn dem Arbeitgeber schon die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten [X.]eendigung nicht zugemutet werden kann. [X.]ei der Auflösung des nach § 78a Abs. 2 Satz 1 [X.]etrVG entstandenen Arbeitsverhältnisses ist demgegenüber maßgeblich, ob dem Arbeitgeber die [X.]eschäftigung des Amtsträgers in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zumutbar ist ([X.]AG 25. Februar 2009 - 7 A[X.]R 61/07 - Rn. 16, D[X.] 2009, 1473; 6. November 1996 - 7 A[X.]R 54/95 - zu [X.] I 1 der Gründe, [X.]AGE 84, 294) .

bb) Neben personen- und verhaltensbedingten Gründen können auch betriebliche Gründe die Auflösung des kraft Gesetzes entstandenen Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Die Fortsetzung des nach § 78a Abs. 2 Satz 1 [X.]etrVG begründeten Arbeitsverhältnisses ist dem Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen unzumutbar, wenn in seinem [X.]etrieb kein freier Arbeitsplatz vorhanden ist, auf dem der Auszubildende mit seiner durch die Ausbildung erworbenen Qualifikation dauerhaft beschäftigt werden kann. Maßgeblich sind die Verhältnisse im Ausbildungsbetrieb ([X.]AG 15. November 2006 - 7 A[X.]R 15/06 - Rn. 21 mwN, [X.]AGE 120, 205) .

(1) Ob ein [X.]eschäftigungsbedarf für den durch § 78a [X.]etrVG geschützten Auszubildenden zur Verfügung steht, bestimmt sich nach den arbeitstechnischen Vorgaben und der Personalplanung des Arbeitgebers, der darüber entscheidet, welche Arbeiten im [X.]etrieb verrichtet werden sollen und wie viele Arbeitnehmer damit beschäftigt werden. Ohne [X.]edeutung ist daher, ob Arbeitsaufgaben vorhanden sind, mit deren Verrichtung ein Arbeitnehmer betraut werden könnte. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, durch organisatorische Maßnahmen Arbeitsplätze neu zu schaffen, um die Weiterbeschäftigung zu gewährleisten. Von Missbrauchsfällen abgesehen ist der Arbeitgeber grundsätzlich auch nicht gehindert, durch eine Veränderung der [X.] Arbeitsplätze wegfallen zu lassen. Ist hingegen im [X.]punkt der [X.]eendigung des Ausbildungsverhältnisses ein freier Arbeitsplatz vorhanden, hat bei der Prüfung der Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung ein künftiger Wegfall von Arbeitsplätzen unberücksichtigt zu bleiben ([X.]AG 25. Februar 2009 - 7 A[X.]R 61/07 - Rn. 18 mwN, D[X.] 2009, 1473) .

(2) Nach diesen Grundsätzen ist dem Arbeitgeber die Übernahme eines durch § 78a [X.]etrVG geschützten Auszubildenden aus betrieblichen Gründen nicht allein deshalb unzumutbar, weil sich der Arbeitgeber entschließt, die in seinem [X.]etrieb anfallenden Arbeitsaufgaben künftig nicht mehr eigenen [X.], sondern Leiharbeitnehmern zu übertragen. Durch diese Entscheidung allein wird weder die Anzahl der Arbeitsplätze noch die Arbeitsmenge verändert, für deren [X.]ewältigung der Arbeitgeber Arbeitnehmer einsetzt. Die bisher anfallenden Arbeiten werden nach wie vor von dem Arbeitgeber innerhalb seiner betrieblichen Organisation mit Arbeitskräften erledigt, die diese Arbeitsaufgaben nach seinen Weisungen für ihn ausführen. Der Arbeitgeber deckt seinen Arbeitskräftebedarf lediglich mit Arbeitnehmern eines anderen Arbeitgebers, der sie ihm auf der Grundlage eines [X.] zur Förderung seiner [X.]etriebszwecke zur Verfügung stellt. Die dem Arbeitgeber als Entleiher überlassenen Arbeitnehmer werden von diesem nach seinen Vorstellungen und Zielen in seinem [X.]etrieb wie eigene Arbeitnehmer eingesetzt. Durch den Einsatz von Leiharbeitnehmern entfällt daher lediglich der [X.]edarf an der [X.]eschäftigung von Arbeitnehmern, die in einem durch Arbeitsvertrag begründeten Arbeitsverhältnis zum [X.]etriebsinhaber stehen. Dies führt nicht zur Unzumutbarkeit iSd. § 78a Abs. 4 [X.]etrVG, weil sich allein durch die Entscheidung des Arbeitgebers, künftig für die Erledigung der Arbeitsmenge Leiharbeitnehmer einzusetzen, die Anzahl der im [X.]etrieb eingerichteten Arbeitsplätze und damit auch der [X.]eschäftigungsbedarf nicht ändert ([X.]AG 25. Februar 2009 - 7 A[X.]R 61/07 - Rn. 19 mwN, D[X.] 2009, 1473) .

(3) Auch dann, wenn sich der Arbeitgeber nicht erst anlässlich der Übernahme des nach § 78a [X.]etrVG geschützten Auszubildenden zum künftigen Einsatz von Leiharbeitnehmern entschließt, sondern wenn er bereits Leiharbeitnehmer auf dauerhaft eingerichteten, ausbildungsadäquaten Arbeitsplätzen beschäftigt, kann es ihm zumutbar sein, einen solchen Arbeitsplatz für den zu übernehmenden Jugend- und [X.] freizumachen. Die Zumutbarkeit richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Sie lässt sich generell weder bejahen noch verneinen. Für ihre [X.]eurteilung können berechtigte betriebliche Interessen an der Weiterbeschäftigung gerade dieses Leiharbeitnehmers oder vertragliche Verpflichtungen des Arbeitgebers gegenüber dem Verleiher von [X.]edeutung sein.

cc) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s ist für die Feststellung der Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung iSd. § 78a Abs. 4 [X.]etrVG auf den [X.]punkt der [X.]eendigung des [X.]erufsausbildungsverhältnisses abzustellen. Die Weiterbeschäftigung eines durch § 78a [X.]etrVG geschützten Auszubildenden kann dem Arbeitgeber iSd. § 78a Abs. 4 [X.]etrVG im Einzelfall auch zumutbar sein, wenn er einen kurz vor der [X.]eendigung der [X.]erufsausbildung frei gewordenen Arbeitsplatz wieder besetzt hat, statt ihn für einen nach § 78a [X.]etrVG geschützten Auszubildenden freizuhalten. Das gilt regelmäßig bei einer [X.]esetzung, die innerhalb von drei Monaten vor dem vereinbarten Ende des Ausbildungsverhältnisses vorgenommen wird, da der Arbeitgeber innerhalb des [X.] des § 78a Abs. 2 Satz 1 [X.]etrVG mit einem Übernahmeverlangen rechnen muss. Diesem Verlangen muss er entsprechen, wenn nicht die Ausnahmetatbestände des § 78a Abs. 4 [X.]etrVG vorliegen. Aus diesem Grund führt ein zum [X.]punkt der [X.]eendigung der Ausbildung fehlender [X.]eschäftigungsbedarf nicht zur Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung, wenn der Arbeitgeber einen innerhalb von drei Monaten vor der vertraglich vereinbarten [X.]eendigung des Ausbildungsverhältnisses frei gewordenen Arbeitsplatz besetzt hat und die sofortige Neubesetzung nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse geboten war ([X.]AG 25. Februar 2009 - 7 A[X.]R 61/07 - Rn. 20 mwN, D[X.] 2009, 1473; 16. Juli 2008 - 7 A[X.]R 13/07 - Rn. 24, [X.] [X.]etrVG 1972 § 78a Nr. 50 = EzA [X.]etrVG 2001 § 78a Nr. 4) .

c) Hiernach ist zwischen der Arbeitgeberin und der [X.]eteiligten zu 2. im [X.] an das [X.]erufsausbildungsverhältnis nach § 78a Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 [X.]etrVG ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Dagegen lässt sich aufgrund der bislang getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht abschließend beurteilen, ob der Arbeitgeberin die Weiterbeschäftigung der [X.]eteiligten zu 2. bei Abschluss des [X.]erufsausbildungsverhältnisses unzumutbar war.

aa) Die Voraussetzungen des § 78a Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 [X.]etrVG sind erfüllt. Die [X.]eteiligte zu 2. gehört zu dem nach § 78a Abs. 1 [X.]etrVG geschützten Personenkreis. Sie war Auszubildende und rückte im September 2006 als Mitglied in die Jugend- und Auszubildendenvertretung nach. Zwar war sie zum [X.]punkt der [X.]eendigung des [X.]erufsausbildungsverhältnisses am 23. Januar 2007 nicht mehr Mitglied, sondern aufgrund der turnusmäßigen Wahl vom November 2006 erneut Ersatzmitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung. Nach § 78a Abs. 3 [X.]etrVG gilt § 78a Abs. 2 [X.]etrVG aber auch für ein ehemaliges Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, wenn das [X.]erufsausbildungsverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach [X.]eendigung der Amtszeit endet. Dies ist vorliegend der Fall. Die [X.]eteiligte zu 2. hat auch mit Schreiben vom 18. Januar 2007 innerhalb der Frist des § 78a Abs. 2 Satz 1 [X.]etrVG ihre Weiterbeschäftigung von der Arbeitgeberin begehrt.

bb) Auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen kann der [X.] nicht abschließend beurteilen, ob der [X.] der Arbeitgeberin begründet ist.

(1) Wie das [X.]eschwerdegericht zutreffend erkannt hat, ergab sich eine [X.]eschäftigungsmöglichkeit für die [X.]eteiligte zu 2. nicht daraus, dass im [X.]etrieb Überstunden geleistet wurden und die Arbeitgeberin die [X.]itte der [X.]eteiligten zu 2. auf Freistellung von der [X.] abgelehnt hat. Es unterliegt der unternehmerischen Freiheit des Arbeitgebers zu entscheiden, ob durch Abbau von Überstunden oder Modifikationen bei den Schichteinteilungen ein Arbeitsplatz geschaffen werden soll oder nicht. Auch die von der [X.]eteiligten zu 2. konkret benannten Stellen hat das [X.] zutreffend für unerheblich gehalten. [X.]ei diesen Stellen fehlt es ungeachtet der Frage, wann sie zu besetzen waren, an jeglichen Anhaltspunkten, dass es sich um ausbildungsadäquate Arbeitsplätze handelt.

(2) Gegen die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung spricht nicht der Einsatz der [X.]eteiligten zu 2. in der [X.]. Wie die [X.]eteiligten im Anhörungstermin vor dem [X.] übereinstimmend klargestellt haben, handelt es sich bei dem Arbeitsplatz „2. Sitzreihe verschrauben“ nicht um einen ausbildungsadäquaten Arbeitsplatz. Nur wenn die tatsächliche [X.]eschäftigung im gemäß § 78a Abs. 2 Satz 1 [X.]etrVG begründeten Arbeitsverhältnis ausbildungsgerecht wäre, könnte dies gegen die Annahme einer Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung sprechen. Der Arbeitgeber wäre insoweit gehalten näher zu erklären, warum die Weiterbeschäftigung dennoch nicht zumutbar sein soll.

(3) Rechtsfehlerhaft ist dagegen die Annahme des [X.]s, dass die [X.]eschäftigung von Leiharbeitnehmern im Werk [X.] für die [X.]eurteilung der Unzumutbarkeit iSd. § 78a Abs. 4 Satz 1 [X.]etrVG ohne [X.]edeutung sei. Zwar steht - entgegen der wohl von der [X.]eteiligten zu 2. vertretenen Auffassung - nicht jedwede [X.]eschäftigung von Leiharbeitnehmern der Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 78a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 [X.]etrVG entgegen. Das [X.] hätte aber dem zur [X.]eschäftigung von Leiharbeitnehmern gehaltenen Vortrag nachgehen und insbesondere aufklären müssen, ob in dem maßgeblichen Drei-Monats-[X.]raum des § 78a Abs. 2 Satz 1 [X.]etrVG im Ausbildungsbetrieb Arbeitsplätze mit Leiharbeitnehmern besetzt waren, auf denen die [X.]eteiligte zu 2. mit ihrer in der [X.]erufsausbildung erworbenen beruflichen Qualifikation hätte beschäftigt werden können und die nach den Vorgaben der Arbeitgeberin nicht nur vorübergehend zur Verfügung standen. Dies muss das [X.] nach der Zurückverweisung feststellen. Sollte ein ausbildungsgerechter, dauerhafter Arbeitsplatz im maßgeblichen [X.]raum mit einem Leiharbeitnehmer besetzt gewesen sein, wäre auch aufzuklären, ob zur [X.] der [X.]eendigung des Ausbildungsverhältnisses berechtigte betriebliche [X.]elange der Arbeitgeberin gleichwohl gegen die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung der [X.]eteiligten zu 2. sprachen.

(4) Dagegen muss das [X.] nicht prüfen, ob der Arbeitgeberin die Weiterbeschäftigung der [X.]eteiligten zu 2. zu geänderten Arbeitsbedingungen zumutbar gewesen wäre. Eine anderweitige [X.]eschäftigung musste die Arbeitgeberin wegen der nur ungenügenden [X.]ereitschaftserklärung der [X.]eteiligten zu 2. im schriftlichen Übernahmeverlangen nicht in [X.]etracht ziehen.

(a) Nach § 78a Abs. 2 Satz 1 [X.]etrVG entsteht kraft Gesetzes durch ein vom Auszubildenden form- und fristgerecht erhobenes Weiterbeschäftigungsverlangen ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis, das einen Anspruch auf eine ausbildungsgerechte [X.]eschäftigung im Ausbildungsbetrieb begründet. Inhaltliche Änderungen dieses Arbeitsverhältnisses unterliegen dem Konsensprinzip, so dass der [X.] nach § 78a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 [X.]etrVG nicht mit der [X.]egründung abgewiesen werden darf, dem Arbeitgeber wäre die [X.]egründung eines anderen als des nach § 78a Abs. 2 [X.]etrVG entstehenden Arbeitsverhältnisses zumutbar gewesen. Aus dem Schutzzweck des § 78a [X.]etrVG ergibt sich allerdings eine Pflicht des Arbeitgebers zur Weiterbeschäftigung des Auszubildenden zu anderen als den sich aus § 78a [X.]etrVG ergebenden Arbeitsbedingungen, wenn sich der Auszubildende zumindest hilfsweise mit einer [X.]eschäftigung zu geänderten Vertragsbedingungen bereit erklärt hat. Übernimmt der Arbeitgeber z[X.] andere Auszubildende in ein nicht ausbildungsgerechtes Arbeitsverhältnis, ist er zur Vermeidung einer ansonsten eintretenden [X.]enachteiligung eines durch § 78a [X.]etrVG geschützten Auszubildenden wegen der Amtsausübung auch bei dessen Weiterbeschäftigungsverlangen zur [X.]egründung eines entsprechenden Arbeitsverhältnisses verpflichtet. Die Weiterbeschäftigungspflicht des Arbeitgebers zu geänderten Arbeitsbedingungen ist gleichfalls betriebsbezogen. Hat der Auszubildende seine [X.]ereitschaft zu einer anderweitigen [X.]eschäftigung im Ausbildungsbetrieb erklärt, muss der Arbeitgeber prüfen, ob ihm diese möglich und zumutbar ist. Unterlässt er die Prüfung oder verneint er zu Unrecht die Möglichkeit und die Zumutbarkeit, so kann das nach § 78a Abs. 2 [X.]etrVG entstandene, auf die ausbildungsgerechte [X.]eschäftigung gerichtete Arbeitsverhältnis nicht nach § 78a Abs. 4 [X.]etrVG aufgelöst werden, obwohl eine vollzeitige [X.]eschäftigungsmöglichkeit in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis im Ausbildungsberuf nicht besteht. Der Arbeitgeber ist dann darauf verwiesen, die notwendigen Änderungen der Vertragsbedingungen durch individualrechtliche Maßnahmen durchzusetzen ([X.]AG 15. November 2006 - 7 A[X.]R 15/06 - Rn. 42 mwN, [X.]AGE 120, 205).

Ein Auszubildender, der bei Fehlen einer ausbildungsadäquaten Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auch zu anderen als den sich aus § 78a Abs. 2 [X.]etrVG ergebenden Arbeitsbedingungen in ein Arbeitsverhältnis im Ausbildungsbetrieb übernommen werden möchte, muss dem Arbeitgeber unverzüglich nach dessen Nichtübernahmemitteilung seine [X.]ereitschaft zu einer Übernahme in ein Arbeitsverhältnis zu geänderten Vertragsbedingungen mitteilen. Eine Einverständniserklärung im gerichtlichen Verfahren über den [X.] genügt nicht. Dem Arbeitgeber muss ausreichend [X.] für die Prüfung der [X.]ereitschaftserklärung und ggf. die Durchführung eines [X.]eteiligungsverfahrens nach § 99 Abs. 1 [X.]etrVG verbleiben. Der Auszubildende darf sich nicht darauf beschränken, sein Einverständnis mit allen in [X.]etracht kommenden [X.]eschäftigungen zu erklären oder die [X.]ereitschaftserklärung mit einem Vorbehalt verbinden. Er muss vielmehr die von ihm hilfsweise für möglich gehaltene [X.]eschäftigung so konkret beschreiben, dass der Arbeitgeber erkennen kann, wie sich der Auszubildende seine Weiterarbeit vorstellt. Kommt es nach der [X.]ereitschaftserklärung zum Abschluss eines Arbeitsvertrags, wird hierdurch die Entstehung des gesetzlichen Arbeitsverhältnisses nach § 78a Abs. 2 Satz 1 [X.]etrVG zu ausbildungsadäquaten [X.]edingungen abbedungen oder der Inhalt des bereits entstandenen Arbeitsverhältnisses abgeändert. Lehnt der Auszubildende die vom Arbeitgeber angebotene anderweitige [X.]eschäftigung ab, kann er sich im anschließenden Verfahren nach § 78a Abs. 4 [X.]etrVG nicht darauf berufen, dem Arbeitgeber sei die [X.]eschäftigung zumutbar ([X.]AG 15. November 2006 - 7 A[X.]R 15/06 - Rn. 43 [X.], [X.]AGE 120, 205).

(b) Hier hat die [X.]eteiligte zu 2. keine hinreichend bestimmte [X.]ereitschaftserklärung zur Weiterbeschäftigung zu geänderten [X.]edingungen abgegeben. Die Annahme des [X.]s, das Übernahmeverlangen vom 18. Januar 2007 habe sich auf eine pauschale Einverständniserklärung zu jeglicher Weiterarbeit beschränkt, ist [X.] nicht zu beanstanden.

        

    Linsenmaier    

        

    Kiel    

        

    Schmidt    

        

        

        

    Vorbau    

        

    M. Zwisler    

                 

Meta

7 ABR 89/08

17.02.2010

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Bochum, 6. Juli 2007, Az: 1 BV 6/07, Beschluss

§ 78a Abs 2 S 1 BetrVG, § 78a Abs 4 Nr 2 BetrVG, § 611 Abs 1 BGB, § 83 Abs 3 ArbGG, § 78a Abs 3 ArbGG, § 311 Abs 1 BGB, § 1 Abs 1 S 1 AÜG, § 25 Abs 1 S 2 BetrVG, § 1 Abs 1 S 2 BetrVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17.02.2010, Az. 7 ABR 89/08 (REWIS RS 2010, 9288)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9288

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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10 TaBV 58/10 (Landesarbeitsgericht Hamm)


10 TaBV 5/12 (Landesarbeitsgericht Hamm)


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