Aktenzeichen 7 ABR 89/08

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RCNKSVRMT4UVM6EP46

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Bundesarbeitsgericht: Beschluss vom 17.02.2010

Auflösung eines Arbeitsverhältnisses eines Auszubildendenvertreters - Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung - Einsatz von Leiharbeitnehmern

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