Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.10.2005, Az. VII ZB 46/05

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 1519

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[X.][X.]/05
vom 4. Oktober 2005 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1 Der in einem Prozessvergleich ausgewiesene bezifferte Zahlungsbetrag ist voll-streckungsrechtlich bestimmt. [X.], Beschluss vom 4. Oktober 2005 - [X.]/05 - LG [X.]

AG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 4. Oktober 2005 durch [X.], [X.] Kuffer, [X.], die Richterin-nen Dr. Kessal-Wulf und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des [X.]s [X.] vom 19. Januar 2005 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts [X.] vom 19. November 2004 wird [X.]. Der Schuldner trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. Wert: 5.578,68 • Gründe: [X.] Die Gläubigerin betreibt aus einem Vergleich im Scheidungsverfahren wegen eines Unterhaltsrückstands für die Monate Februar und März 2004 von je 28,69 • sowie wegen des laufenden Unterhalts ab April 2004 in Höhe von monatlich 464,89 • die Zwangsvollstreckung. - 3 - Der Vergleich lautet unter anderem: "[X.] (= Schuldner) zahlt an die Ehefrau (= Gläubigerin) ab [X.] eine lebenslängliche Leibrente von monatlich 1.250 DM. Diese monatliche Leibrente ändert sich in dem [X.], wie sich die Bezüge eines Professors der Vergütungsgruppe [X.] der [X.] in [X.]verändern. [X.] verpflichtet sich, der Ehefrau unverzüglich entsprechende [X.] mitzuteilen und die Leibrente entsprechend der Änderung zu zahlen – Die Rechte aus § 323 ZPO behält der Ehemann sich bezüglich der Leibrente (Ehegattenunterhalt) insoweit vor, als sein Nettoeinkom-men aus Erwerbstätigkeit das der Ehefrau um weniger als 10 % übersteigt –" Das [X.]

erließ auf Antrag der Gläubigerin am 29. April 2004 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss in der beantragten Höhe. Die hiergegen gerichtete Erinnerung des Schuldners, in der er die [X.] des Titels beanstandete, hat das [X.] mit [X.] vom 19. November 2004 zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das [X.]

den Beschluss des [X.]

vom 19. November 2004 und den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des [X.] vom 29. April 2004 aufgehoben. Es hat die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich für den Zeitraum, in dem im Rahmen der Bezüge eines Professors der Vergü-tungsgruppe [X.] der [X.] in B.

Sonderzahlungen nach dem Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung des [X.]zu berücksichtigen sind, für unzulässig erklärt. Mit der vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin die Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung und Wiederher-stellung des Beschlusses des Amtsgerichts. - 4 - I[X.] Die gemäß §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, 575 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur [X.] der angegriffenen Entscheidung und zur Zurückweisung der sofortigen Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des [X.] vom 19. November 2004. 1. Das [X.] ist der Ansicht, der Schuldner könne sich mit Erfolg darauf berufen, dass die Zwangsvollstreckung aus dem vor dem [X.] geschlossenen Vergleich mangels hinreichender Bestimmbarkeit des Zah-lungstitels zurzeit unzulässig sei. Die Berechnung eines Zahlungsanspruchs im Vollstreckungstitel könne offen bleiben, wenn sie ohne weiteres dadurch möglich sei, dass auf außerhalb des Titels liegende [X.] Bezug genommen werde, welche eindeutig und allgemein zugänglich seien. Dies sei im Hinblick auf die Gewäh-rung einer jährlichen Sonderzulage (Weihnachtsgeld), das nicht mehr [X.], sondern in einem Betrag von 640 • geleistet werde, ab dem Jahre 2003 nicht mehr der Fall. Da die Addition des Betrages von 640 • zu den jeweiligen Altersstufen der Gehaltsgruppe [X.] zu unterschiedlichen prozentualen [X.] führe, könne eine Berechnung anhand der [X.] nicht mehr erfolgen, sondern nur durch Auskunft des Schuldners bzw. der zu-ständigen Besoldungsbehörde. Der Titel sei daher nicht vollstreckungsfähig (Bezug auf [X.], Urteil vom 24. Oktober 1956 - [X.], [X.] 22, 54, 57). 2. Die dagegen gerichtete Rüge der Gläubigerin hat Erfolg. - 5 - Sie beanstandet zu Recht, dass das Beschwerdegericht bei seiner Beur-teilung maßgebend auf Satz 2 des Vergleichs abstellt und den für die Ausle-gung des Titels entscheidenden Satz 1 nicht in rechtlich gebotener Weise [X.]. Nach Satz 1 des Vergleichs zahlt der Ehemann (= Schuldner) an die Ehefrau (= Gläubigerin) eine lebenslängliche Leibrente von monatlich 1.250 DM. Dieser Betrag ist bestimmt. Die Gläubigerin betreibt die [X.] wegen Unterhaltsrückstandes aus einem Teil dieses Betrags. [X.] dieses Betrages ist und bleibt der Vergleich, ungeachtet der Regelung in Satz 2, vollstreckbar. Soweit der Schuldner die Ansicht vertritt, es sei wegen der veränderten Sonderzahlung zu seinen Ungunsten eine Änderung eingetre-ten, die zur Reduzierung seiner Zahlungsverpflichtung führe, handelt es sich um eine materiell-rechtliche Einwendung, die nichts an der Bestimmtheit des Titels ändert ([X.], Urteil vom 16. April 1997 - [X.]I ZR 239/96, NJW 1997, 2887 m.w.N.) und die im vorliegenden Verfahren nicht erhoben werden kann, viel-mehr im Rahmen der für eine derartige Änderung eröffneten prozessualen [X.] verfolgt werden muss. - 6 - Das [X.] stützt seine abweichende Ansicht zu Unrecht auf die Entscheidung des [X.] vom 24. Oktober 1956 ([X.], [X.] 22, 54, 57). Dort war die Unterhaltsrente nicht in einem bestimmten Be-trag bezeichnet, sondern mit 50 % der monatlichen Höchstpension eines [X.] Notars. Hier hingegen ist die Leibrente mit 1.250 DM monatlich be-stimmt. Dressler Kuffer [X.] Kessal-Wulf

[X.]

Meta

VII ZB 46/05

04.10.2005

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.10.2005, Az. VII ZB 46/05 (REWIS RS 2005, 1519)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1519

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