Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.04.2020, Az. 2 StR 276/19

2. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11675

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:BGH:2020:280420B2STR276.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 276/19
vom
28. April 2020

in der Strafsache
gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. April 2020 gemäß §
349 Abs.
2 und 4, §
406 Abs.
1, §
464 Abs.
3, §
309 Abs.
1 StPO beschlossen:
1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
[X.] vom 10. Dezember 2018 wird mit der Maßgabe als unbegrün-det verworfen, dass der Angeklagte auf das der Neben-
und Adhäsi-onsklägerin

E.

zuerkannte Schmerzensgeld Zinsen erst ab
dem 22.
November 2018 zu zahlen hat und hinsichtlich der [X.] Zinsforderung von einer Entscheidung abgesehen wird.
2.
Die sofortige Beschwerde gegen die Kosten-
und Auslagenentschei-dung im vorbezeichneten Urteil wird aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des [X.] als unbegründet [X.].

-
2
-

3.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seiner Rechtsmittel und die der Neben-
und Adhäsionsklägerinnen im Revisionsverfahren ent-standenen notwendigen Auslagen.
Franke

Appl

Zeng

Grube

Schmidt

Vorinstanz:
[X.], [X.], 10.12.2018 -
140 [X.]

Meta

2 StR 276/19

28.04.2020

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.04.2020, Az. 2 StR 276/19 (REWIS RS 2020, 11675)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11675

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.