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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2020:280420B2STR276.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 276/19
vom
28. April 2020
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. April 2020 gemäß §
349 Abs.
2 und 4, §
406 Abs.
1, §
464 Abs.
3, §
309 Abs.
1 StPO beschlossen:
1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
[X.] vom 10. Dezember 2018 wird mit der Maßgabe als unbegrün-det verworfen, dass der Angeklagte auf das der Neben-
und Adhäsi-onsklägerin
E.
zuerkannte Schmerzensgeld Zinsen erst ab
dem 22.
November 2018 zu zahlen hat und hinsichtlich der [X.] Zinsforderung von einer Entscheidung abgesehen wird.
2.
Die sofortige Beschwerde gegen die Kosten-
und Auslagenentschei-dung im vorbezeichneten Urteil wird aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des [X.] als unbegründet [X.].
-
2
-
3.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seiner Rechtsmittel und die der Neben-
und Adhäsionsklägerinnen im Revisionsverfahren ent-standenen notwendigen Auslagen.
Franke
Appl
Zeng
Grube
Schmidt
Vorinstanz:
[X.], [X.], 10.12.2018 -
140 [X.]
Meta
28.04.2020
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.04.2020, Az. 2 StR 276/19 (REWIS RS 2020, 11675)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11675
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