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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 134/11
vom
4. September 2012
in dem Rechtsstreit
Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], [X.], [X.], die Richterin
[X.] und den Richter
Dr. Karczewski
am 4. September 2012
beschlossen:
Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf
Gründe:
Der Streitwert bemisst sich nach dem Zahlungsanspruch gemäß dem Klageantrag zu 1, den die Klägerin mit der Revision weiterverfolgt hat.
Die vorgerichtlichen Anwaltskosten sind, auch wenn sie Gegen-stand eines eigenen Antrags
des weiterverfolgten Klageantrags zu 3
sind, als Nebenforderung i.S. der §§ 4 Abs. 1 Halbsatz
2 ZPO, 43 Abs. 1 GKG, 23 Abs. 1 Satz 1 RVG nicht zu berücksichtigen (vgl. [X.], [X.] vom 15. Mai 2007
[X.], [X.], 1713 Rn. 4 ff. m.w.N.).
[X.] [X.] Dr.
Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.03.2010 -
264 C 14104/09 -
LG [X.], Entscheidung vom 14.06.2011 -
13 S 7903/10 -
1
2
Meta
04.09.2012
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.09.2012, Az. IV ZR 134/11 (REWIS RS 2012, 3477)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 3477
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