Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.09.2012, Az. IV ZR 134/11

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 3477

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 134/11
vom

4. September 2012

in dem Rechtsstreit

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], [X.], [X.], die Richterin
[X.] und den Richter
Dr. Karczewski

am 4. September 2012

beschlossen:

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf

Gründe:

Der Streitwert bemisst sich nach dem Zahlungsanspruch gemäß dem Klageantrag zu 1, den die Klägerin mit der Revision weiterverfolgt hat.

Die vorgerichtlichen Anwaltskosten sind, auch wenn sie Gegen-stand eines eigenen Antrags
des weiterverfolgten Klageantrags zu 3

sind, als Nebenforderung i.S. der §§ 4 Abs. 1 Halbsatz
2 ZPO, 43 Abs. 1 GKG, 23 Abs. 1 Satz 1 RVG nicht zu berücksichtigen (vgl. [X.], [X.] vom 15. Mai 2007

[X.], [X.], 1713 Rn. 4 ff. m.w.N.).

[X.] [X.] Dr.
Karczewski

Lehmann Dr. Brockmöller

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.03.2010 -
264 C 14104/09 -

LG [X.], Entscheidung vom 14.06.2011 -
13 S 7903/10 -

1
2

Meta

IV ZR 134/11

04.09.2012

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.09.2012, Az. IV ZR 134/11 (REWIS RS 2012, 3477)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3477

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

20 U 56/14

Zitiert

II ZR 156/09

IV ZR 76/11

Zitieren mit Quelle:
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