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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 213/13
vom
21. Mai 2014
in dem Rechtsstreit
-
2
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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], die Richter Dr.
Karczewski, [X.] und die Richterin [X.]
am 21. Mai 2014
beschlossen:
Das Verfahren wird auf Antrag des [X.] des Beklagten zu 1 vom 12.
Mai 2014 wegen Todes des Beklagten zu 1 ausgesetzt (§
246
ZPO).
Gründe:
Auf den Antrag des Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu
1
wird das Verfahren gemäß
§ 246 Abs. 1 ZPO ausgesetzt. Der Antrag ist dahin auszulegen, dass nicht Unterbrechung, sondern entsprechend der gesetzlichen Regelung Aussetzung beantragt wird.
Diese Aussetzung erstreckt sich nicht nur auf das Verfahren ge-genüber dem Beklagten zu
1, sondern auch gegenüber der Beklagten zu
2 und damit zugleich gegenüber dem Streithelfer der
Beklagten zu
2. Bei notwendiger Streitgenossenschaft nach dem Tod eines Streitgenos-sen ist das Verfahren auf Antrag des Bevollmächtigten insgesamt auszu-setzen, da eine Entscheidung nur einheitlich ergehen kann und dies nur durch eine Aussetzung des Verfahrens insgesamt sichergestellt werden 1
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kann ([X.]/ [X.], 4. Aufl. § 246 Rn. 5, § 239 Rn. 10; Musielak-Stadler, ZPO 11. Aufl. § 239 Rn. 3).
Hier kann die Frage, ob der zwischen den Parteien geschlossene und vom Streithelfer der
Beklagten zu
2 beurkundete Kaufvertrag über das Hausgrundstück W.
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in M.
unwirksam ist, nur einheitlich entschieden werden. Maßgebend hierfür sind
der Umfang der Befugnisse des Testamentsvollstreckers auf der Grundlage der [X.] vom 12. Januar 2007 sowie die Auslegung des [X.] vom 17. Februar 2011.
[X.]
[X.] Dr.
Karczewski
[X.] [X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.07.2012 -
26 O 20370/11 -
OLG München, Entscheidung vom 16.05.2013 -
7 U 3301/12 -
3
Meta
21.05.2014
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.05.2014, Az. IV ZR 213/13 (REWIS RS 2014, 5384)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 5384
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