Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.09.2023, Az. IV ZR 177/22

4. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 6825

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RECHT AUF AUSKUNFT DSGVO

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Gegenstand

Private Krankenversicherung: Auskunftsanspruch des Versicherungsnehmers über zurückliegende Prämienanpassungen aus Treu und Glauben; Anspruch auf Abschriften der Begründungsschreiben zu den Prämienanpassungen


Leitsatz

1. Dem Versicherungsnehmer kann aus Treu und Glauben ein Auskunftsanspruch über zurückliegende Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung zustehen, wenn er in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist.

2. Aus Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO folgt grundsätzlich kein Anspruch auf Abschriften der Begründungsschreiben zu den Prämienanpassungen samt Anlagen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten und unter Zurückweisung der weitergehenden Revision wird das Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 7. April 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben,

1. als festgestellt worden ist,

dass die [X.] zum 1. Januar 2019 in den Tarifen für [X.]       um 0,42 € und [X.]     um 0,98 € sowie im Tarif [X.]     für [X.]um 0,81 € nach dem 30. April 2021 unwirksam sind,

dass der Kläger nach dem 30. April 2021 nicht zur Zahlung des [X.] aus den [X.] zum 1. Januar 2019 in den Tarifen für [X.]      um 0,42 € und [X.]     um 0,98 € und nach dem 31. Dezember 2019 nicht zur Zahlung des [X.] aus der Prämienerhöhung zum 1. Januar 2019 im Tarif [X.]     für [X.]um 0,81 € verpflichtet war und

dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe von Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis 6. Januar 2021 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger ab dem 1. Mai 2021 auf die [X.] zum 1. Januar 2019 in den Tarifen für [X.]      um 0,42 € und [X.]     um 0,98 € und ab dem 1. Januar 2020 auf die Prämienerhöhung zum 1. Januar 2019 im Tarif [X.]     für [X.]um 0,81 € gezahlt hat;

2. als die Beklagte verurteilt worden ist,

dem Kläger Auskunft über alle Beitragsanpassungen zu erteilen, die die Beklagte in dem zwischen den Parteien geschlossenen [X.], 2014, 2015 und 2016 zur Versicherungsnummer …           vorgenommen hat und hierzu geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen, in denen mindestens die folgenden Angaben enthalten sind:

- die Höhe der Beitragserhöhungen für 2013, 2014, 2015 und 2016 unter Benennung der jeweiligen Tarife im Versicherungsverhältnis des [X.],

-die dem Kläger zu diesem Zweck übermittelten Informationen in Form von Anschreiben und Nachträgen zum Versicherungsschein der [X.], 2014, 2015 und 2016,

-die dem Kläger zum Zweck der Beitragserhöhung übermittelten Begründungen sowie Beiblätter der [X.], 2014, 2015 und 2016;

und an den Kläger einen Betrag in Höhe von 220,27 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 7. Januar 2021 für die außergerichtliche Rechtsverfolgung zu zahlen.

Im unter 1. genannten Umfang der Aufhebung wird die Berufung des [X.] zurückgewiesen.

Im übrigen Umfang der Aufhebung wird die [X.]ache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der [X.]treitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 1.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen und über Auskunftsansprüche in der privaten [X.]rankenversicherung des [X.]lägers.

2

Der [X.]läger unterhält in der [X.]rankheitskostenversicherung bei der [X.] unter anderem für sich die Tarife S     und [X.]       sowie für seine Ehefrau die Tarife [X.]und S     .

3

Die Beklagte informierte den [X.]läger mit Schreiben vom 22. November 2018 nebst Anlagen über eine Beitragserhöhung zum 1. Januar 2019 betreffend die für den [X.]läger unterhaltenen Tarife S      (Erhöhung um 0,98 € monatlich) und [X.]       (Erhöhung um 0,42 € monatlich) sowie den für die Ehefrau unterhaltenen [X.]     (Erhöhung um 0,81 € monatlich). Das [X.] hatte auszugsweise folgenden Inhalt:

"Sie haben uns Ihren persönlichen Gesundheitsschutz anvertraut. Das ist auch gut so, denn wir garantieren Ihnen die vertraglich vereinbarten Leistungen ein Leben lang.

Damit dieses Versprechen dauerhaft gehalten werden kann, prüfen wir jährlich, ob die zugesagten Leistungen mit den kalkulierten Beiträgen finanziert werden können. Hierzu vergleichen wir für jeden Tarif … die für alle Versicherten erbrachten und für die Zukunft erwarteten Versicherungsleistungen mit den zuvor kalkulierten Werten. Hierbei haben wir deutliche Abweichungen festgestellt, so dass die Beiträge der betroffenen Tarife entsprechend dem veränderten Bedarf angepasst werden müssen. …

Ihr monatlicher Gesamtbeitrag verändert sich von derzeit 379,78 € um 1,13 € auf 380,91 €. … Beachten Sie bitte auch die Hinweise auf den folgenden Seiten und die Informationen im Versicherungsschein."

4

Die von der Beitragserhöhung betroffenen Tarifbezeichnungen waren im beigefügten Versicherungsschein fett gedruckt. Eine Gegenüberstellung von altem und neuem Beitrag bezogen auf die einzelnen Tarife enthielt der Versicherungsschein nicht.

5

Mit Schreiben vom 21. November 2019 nebst Anlagen informierte die Beklagte den [X.]läger über eine Beitragserhöhung zum 1. Januar 2020 betreffend die für die Ehefrau unterhaltenen Tarife S     (Erhöhung um 1,02 € monatlich) sowie [X.] (Erhöhung um 30,03 € monatlich).

6

Der [X.]läger hält die Beitragserhöhungen für unrechtmäßig. Mit Anwaltsschreiben vom 3. Juli 2020 forderte er die Beklagte zur Rückzahlung überzahlter Beiträge und Erstattung daraus gezogener Nutzungen sowie zur Auskunft über weitere Beitragserhöhungen ab dem [X.] auf. Die Beklagte überließ dem [X.]läger nur die Unterlagen für die Jahre ab 2017.

7

Mit seiner am 6. Januar 2021 zugestellten [X.]lage hat der [X.]läger - soweit für die Revision von Interesse - die Rückzahlung auf die Beitragserhöhungen gezahlter [X.] nebst Zinsen sowie die Feststellung begehrt, dass die Beitragserhöhung zum 1. Januar 2019 unwirksam sei und er nicht zur Zahlung des jeweiligen [X.] verpflichtet sei. Des Weiteren hat er Auskunft über alle Beitragsanpassungen verlangt, die die Beklagte in dem Versicherungsvertrag in den Jahren 2013 bis 2016 vorgenommen hat; insoweit hat er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, Unterlagen zur Verfügung zu stellen, in denen mindestens die Höhe der Beitragserhöhungen unter Benennung der jeweiligen Tarife, die dem [X.]läger übermittelten Anschreiben und Nachträge zum Versicherungsschein und die dem [X.]läger übermittelten Begründungen sowie Beiblätter enthalten sind. Darüber hinaus hat er die Feststellung verlangt, dass die noch genauer zu bezeichnenden Erhöhungen unwirksam seien, dass er nicht zur Zahlung des jeweiligen [X.] verpflichtet sowie der monatlich fällige Gesamtbetrag auf einen nach Erteilung der Auskunft zu beziffernden Betrag zu reduzieren sei, außerdem Zahlung eines nach Erteilung der Auskunft noch zu beziffernden Betrags. Weiter hat er die Feststellung beantragt, dass die Beklagte zur Herausgabe von Nutzungen, die sie aus seinen Zahlungen auf die Beitragserhöhungen zum 1. Januar 2019 und zum 1. Januar 2020 sowie auf die nach Auskunftserteilung weiter zu bezeichnenden Beitragserhöhungen gezogen hat, verpflichtet ist und diese Nutzungen ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat. Außerdem hat er die Beklagte auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen.

8

Das [X.] hat die [X.]lage abgewiesen. Auf die Berufung des [X.]lägers hat das [X.] das Urteil dahingehend abgeändert, dass die Beklagte zur Zahlung von 48,92 € nebst Zinsen verurteilt worden ist. Es hat die Unwirksamkeit der Beitragserhöhung zum 1. Januar 2019 und das Nichtbestehen einer Pflicht zur Zahlung des jeweiligen [X.] festgestellt sowie die Beklagte gemäß dem [X.]lageantrag zur Auskunftserteilung verurteilt. Des Weiteren hat es festgestellt, dass die Beklagte zur Herausgabe von Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis zum 6. Januar 2021 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der [X.]läger auf die Beitragserhöhung zum 1. Januar 2019 gezahlt hat. Die weitergehende [X.]lage hat es abgewiesen.

9

Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige [X.]lageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat zum Teil Erfolg.

I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts sind die Beitragserhöhungen zum 1. Januar 2020 in den Tarifen der Ehefrau des [X.]und S     formell wirksam. Die Beitragsanpassungen zum 1. Januar 2019 seien allerdings - bis zur Heilung ex nunc zu Beginn des zweiten Monats nach Zustellung der [X.]lageerwiderung von März 2021 in den Tarifen [X.]       und S      für den [X.]läger beziehungsweise bis zum Wirksamwerden der Prämienerhöhung im [X.]      für die Ehefrau des [X.] zum 1. Januar 2020 - zunächst formell unwirksam gewesen, weil sich aus den Unterlagen nicht ausreichend deutlich ergebe, dass gerade auch bezogen auf den streitgegenständlichen Tarif die erhöhten Leistungsausgaben die Prämienanpassung ausgelöst hätten. Allein der Fettdruck ohne Erläuterung der Bedeutung dieser Hervorhebung genüge dazu nicht. Der [X.]läger habe einen Anspruch auf Rückzahlung geleisteter [X.] von insgesamt 48,92 €. Zudem könne er die Herausgabe der aus den überhöhten Prämienzahlungen gezogenen Nutzungen verlangen, allerdings beschränkt auf die [X.] vor Eintritt der Verzinsungspflicht für die Hauptforderung.

Schließlich stehe dem [X.]läger hinsichtlich der Beitragserhöhungen aus den Jahren 2013 bis 2016 ein [X.]sanspruch zu. Die erhobene Stufenklage auf [X.] und Leistung sei zwar unzulässig, denn es gehe dem [X.]läger nicht um die Bezifferung eines sich aus einer Rechnungslegung ohne weiteres ergebenden Anspruchs. Der noch nicht auf bestimmte Beitragsanpassungen konkretisierte Feststellungsantrag und der unbezifferte [X.] seien unzulässig, denn es fehle insoweit an einem bestimmten [X.]lageantrag gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Das verfolgte [X.]sbegehren sei dennoch zulässig. Die unzulässige Stufenklage sei in eine zulässige [X.]lagehäufung gemäß § 260 ZPO umzudeuten. Dem [X.]läger sei ein zumindest für die Rechtsschutzgewährung ausreichendes berechtigtes Interesse an den begehrten Auskünften nicht abzusprechen. Der [X.]santrag sei auch begründet, denn dem [X.]läger stehe jedenfalls aus § 242 BGB ein [X.]sanspruch zu. Dabei könne dahinstehen, ob der [X.]läger hinsichtlich etwaiger Beitragsanpassungen in den Jahren 2013 bis 2016 bereits [X.] erhalten habe. Denn der Versicherer sei zur [X.] auch dann verpflichtet, wenn der [X.]unde nur glaubhaft erkläre, die Unterlagen ständen ihm jedenfalls nicht mehr zur Verfügung. Das Fehlen der Unterlagen sei entschuldbar, selbst wenn die Beklagte dem [X.]läger Änderungsmitteilungen habe zukommen lassen. Es bestehe weiterhin ein Informationsbedürfnis, denn der Durchsetzbarkeit etwaiger Rückzahlungsansprüche wegen dieser Beitragsanpassungen stehe für die ab Anfang 2017 gezahlten Beiträge nicht die Einrede der Verjährung entgegen.

II. Die hiergegen gerichtete Revision ist zulässig, insbesondere gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO aufgrund der Zulassung durch das Berufungsgericht insgesamt statthaft. Eine Beschränkung der Revisionszulassung lässt sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen. Soweit das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen ausgeführt hat, zu der Frage, ob aus § 242 BGB ein Anspruch auf [X.] über frühere Beitragserhöhungen bestehe, gebe es widerstreitende obergerichtliche Entscheidungen, liegt darin lediglich eine Begründung für die Zulassung der Revision (vgl. Senatsurteil vom 29. September 2021 - [X.], NJW 2022, 192 Rn. 7).

III. Die Revision hat nur in geringem Umfang Erfolg, soweit sie sich gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts, die von der Beklagten mitgeteilten Gründe für die Prämienanpassungen zum 1. Januar 2019 erfüllten die Voraussetzungen einer nach § 203 Abs. 5 [X.] erforderlichen Mitteilung, und hieraus resultierende Ansprüche richtet (hierzu unter 1.). Hinsichtlich des [X.] hat die Revision Erfolg und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (hierzu unter 2.); dies gilt auch für den Antrag auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten (hierzu unter 3.).

1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass die von der Beklagten mitgeteilten Gründe für die Prämienanpassungen zum 1. Januar 2019 die Voraussetzungen einer nach § 203 Abs. 5 [X.] erforderlichen Mitteilung (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - [X.], [X.], 56 Rn. 26) nicht erfüllten. Ob die Mitteilung einer Prämienanpassung den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 [X.] genügt, hat der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden (Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 aaO Rn. 38). [X.] relevante Fehler sind hier nicht zu erkennen.

a) Nach der aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Beurteilung des Berufungsgerichts konnte ein Versicherungsnehmer dem [X.] samt Anlagen nicht mit der gebotenen [X.]larheit entnehmen, dass gerade bezogen auf die Tarife [X.]       für den [X.]läger und S     für den [X.]läger und seine Ehefrau erhöhte Leistungsausgaben die [X.] ausgelöst haben. Der Versicherungsnehmer muss den Mitteilungen aber entnehmen können, dass das Ergebnis der aktuellen Überprüfung gerade für seinen konkreten Tarif eine Veränderung der maßgeblichen Rechnungsgrundlage ergeben hat und damit die Prämienanpassung ausgelöst hat (vgl. Senatsurteile vom 22. Juni 2022 - [X.], juris Rn. 23 [insoweit nicht abgedruckt in [X.], 462]; vom 17. November 2021 - [X.], [X.], 31 Rn. 28). Entgegen der Ansicht der Revision ist das Berufungsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass weder die Bezugnahme im [X.] auf die "betroffenen Tarife" noch allein der Fettdruck der Tarifbezeichnung der von der Erhöhung betroffenen Tarife in dem als Anlage übersandten Versicherungsschein, ohne dass alter und neuer Beitrag auf die einzelnen Tarife bezogen einander gegenübergestellt würden, dem Versicherungsnehmer ausreichend deutlich machen, in welchen Tarifen die erhöhten Leistungsausgaben die Prämienanpassung ausgelöst haben. Der Verweis der Revision auf die in der Senatsrechtsprechung geltenden Grundsätze, dass der Begriff des "durchschnittlichen Versicherungsnehmers" sich auf solche Versicherungsnehmer beziehe, die typischerweise die konkrete Versicherung - hier die private [X.]rankenversicherung - abschlössen, und dass vom Versicherungsnehmer eine aufmerksame Durchsicht der Versicherungsbedingungen erwartet werde, geht bereits deshalb fehl, weil es hier nicht um die Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedingungen geht.

b) Das Berufungsgericht hat auch nicht das rechtliche Gehör der Beklagten verletzt, indem es keinen Hinweis erteilt hat, dass es beabsichtigt, in diesem Punkt von der Rechtsauffassung des [X.] abzuweichen. Die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobene Verfahrensrüge hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.

c) Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die in der im März 2021 zugestellten [X.]lageerwiderung nachgeholten Angaben zu den Gründen der Prämienanpassung nur zu einer Heilung ex nunc führen (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - [X.], [X.], 56 Rn. 41 f.). Es ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass die formell zunächst unwirksamen [X.] erst ab dem 1. Mai 2021 wirksam wurden. Allerdings hat das Berufungsgericht diese zeitliche Begrenzung der Unwirksamkeit zu Unrecht nicht beim Feststellungsausspruch zur Unwirksamkeit der Erhöhungen und - bezüglich der Tarife des [X.] S     und [X.]      - zum Nichtbestehen einer Pflicht zur Zahlung des [X.] berücksichtigt. Dies führt insoweit zur Aufhebung des Feststellungsausspruchs und zur Zurückweisung der Berufung des [X.].

d) Ebenfalls zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass ab der nächsten wirksamen Prämienanpassung im [X.]     für die Ehefrau des [X.] zum 1. Januar 2020 ein Anspruch der Beklagten auf Zahlung der Prämie in der durch diese letzte Anpassung festgesetzten neuen Gesamthöhe besteht (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - [X.], [X.], 56 Rn. 55). Der Erhöhungsbetrag aus der Prämienanpassung in diesem Tarif war daher nur bis zum 31. Dezember 2019 nicht zu zahlen. Diese zeitliche Begrenzung hat das Berufungsgericht allerdings zu Unrecht nicht beim Feststellungsausspruch zum Nichtbestehen einer Pflicht zur Zahlung des [X.] berücksichtigt, was ebenfalls insoweit zur Aufhebung des Feststellungsausspruchs und zur Zurückweisung der Berufung des [X.] führt.

e) Den vom Berufungsgericht auf dieser Grundlage berechneten Rückzahlungsbetrag von 48,92 € und dessen Verzinsung (§ 291 BGB) greift die Revision zu Recht nicht an.

f) Wie die Revision zu Recht beanstandet, ist die Feststellung der Pflicht zur Herausgabe gezogener Nutzungen (§ 818 Abs. 1 BGB) für die Tarife des [X.] [X.]       und S     auf die Nutzungen aus den bis zum 30. April 2021 gezahlten [X.]n und hinsichtlich des [X.]     für die Ehefrau des [X.] auf die Nutzungen aus den bis zum 31. Dezember 2019 gezahlten [X.]n zu beschränken.

2. Hinsichtlich des [X.] hat die Revision Erfolg und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

a) Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings entgegen der Ansicht der Revision von der Zulässigkeit der [X.]lage auch für den [X.]santrag ausgegangen. Zwar ist das Rechtsschutzbegehren des [X.] insoweit als Stufenklage im Sinne des § 254 ZPO unzulässig. [X.] hat das Berufungsgericht aber eine Umdeutung in eine von der Stufung unabhängige objektive [X.]lagehäufung vorgenommen und das [X.]sbegehren auf dieser Grundlage für zulässig gehalten.

aa) Nach § 254 ZPO kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der [X.]läger beansprucht, vorbehalten werden, wenn mit der [X.]lage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die [X.]lage auf Herausgabe desjenigen verbunden wird, was der Beklagte aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis schuldet. Die im Rahmen der Stufenklage verfolgte [X.] ist lediglich ein Hilfsmittel, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen. Die der Stufenklage eigentümliche Verknüpfung von unbestimmtem Leistungsanspruch und vorbereitendem [X.]sanspruch steht dagegen nicht zur Verfügung, wenn die [X.] nicht dem Zwecke einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dient, sondern dem [X.]läger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (vgl. [X.], Urteile vom 29. März 2011 - [X.], [X.]Z 189, 79 Rn. 8; vom 18. April 2002 - [X.], [X.], 2952 [juris Rn. 16]; vom 2. März 2000 - [X.], [X.], 1645 [juris Rn. 18]). Nach diesen Grundsätzen kommt vorliegend eine Stufenklage nicht in Betracht, denn wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, geht es dem [X.]läger nicht um die Bezifferung eines sich aus einer Rechnungslegung ohne weiteres ergebenden Anspruchs, sondern um eine Prüfung, ob überhaupt ein Anspruch besteht (vgl. [X.], 429 [juris Rn. 120-122]; [X.] [X.]arlsruhe VersR 2023, 99 [juris Rn. 35 f.]; [X.] [X.]oblenz r+s 2023, 62 Rn. 8; [X.] VersR 2023, 436 [juris Rn. 44]; [X.] Dresden r+s 2023, 66 Rn. 5-7; [X.] Hamm [X.], 93 Rn. 5; [X.], Beschluss vom 24. November 2021 - 14 U 6205/21, juris Rn. 69-71 [insoweit nicht abgedruckt in [X.], 94]; a.A. im Hinblick auf den dort zu entscheidenden Einzelfall [X.], 1489 [juris Rn. 68-70]).

bb) Die Umdeutung in eine von der Stufung unabhängige objektive [X.]lagehäufung begegnet keinen Bedenken. Sie hat zur Folge, dass - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - der nicht auf bestimmte Beitragsanpassungen konkretisierte Feststellungsantrag und der unbezifferte [X.] wegen Verstoßes gegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig sind, indessen der [X.]santrag zulässig erhoben ist.

(1) Die Umdeutung setzt voraus, dass dem [X.]läger ein - zumindest für die Rechtsschutzgewährung ausreichendes - berechtigtes Interesse an der begehrten [X.] nicht abzusprechen ist (vgl. [X.], Urteile vom 29. März 2011 - [X.], [X.]Z 189, 79 Rn. 13; vom 2. März 2000 - [X.], [X.], 1645 [juris Rn. 22]). Das ist hier der Fall. Nach seinem Vorbringen benötigt der [X.]läger die [X.], um zu prüfen, ob vergangene Beitragserhöhungen wirksam waren und ob ihm auf dieser Grundlage Rückzahlungsansprüche zustehen oder er seine laufende Beitragszahlung kürzen darf.

(2) Entgegen der Ansicht der Revision kommt es insoweit nicht darauf an, ob alle Hauptansprüche, deren Geltendmachung mit den begehrten Auskünften ermöglicht werden soll, wegen Verjährung nicht durchsetzbar wären. Dies betrifft vielmehr erst die Frage, ob dem [X.]läger ein [X.]sanspruch tatsächlich zusteht, mithin die Begründetheit (vgl. Senatsurteile vom 4. Oktober 1989 - [X.], [X.]Z 108, 393, 399 [juris Rn. 16]; vom 3. Oktober 1984 - [X.], NJW 1985, 384 [juris Rn. 11]).

(3) Der Umdeutung steht entgegen der Auffassung der Revision auch nicht entgegen, dass nach dem Rechtsschutzziel des [X.] die Verbindung von [X.]s- und Leistungsantrag derartig eng sein sollte, dass die gesamte Rechtsverfolgung mit dieser Stufung "stehen und fallen" sollte (vgl. [X.], Urteile vom 18. April 2002 - [X.], [X.], 2952 [juris Rn. 21]; vom 2. März 2000 - [X.], [X.], 1645 [juris Rn. 23]). Eine solche enge Verbindung lässt sich hier nicht feststellen. Im Gegenteil ist nach dem Rechtsschutzziel des [X.] davon auszugehen, dass dieser das [X.]sbegehren auch unabhängig von der Zulässigkeit der hiermit im Wege der Stufenklage verbundenen [X.] und [X.] verfolgen möchte. Das von der Revision in Bezug genommene klägerische Vorbringen, wonach der [X.]santrag "als bloßes Hilfsmittel … allein dem Zweck der [X.]onkretisierung des Leistungsanspruchs … und des Feststellungsanspruchs …" diene, steht dem nicht entgegen. Nach seinem Zusammenhang dient dieses Vorbringen allein zur Begründung der - hier allerdings nicht gegebenen - Zulässigkeit der Stufenklage. Nach der interessengerechten Auslegung des [X.] verbleibt auch bei Unzulässigkeit der [X.] und [X.] ein sinnvolles Rechtsschutzbegehren im Hinblick auf den [X.]sanspruch, denn dieser dient weiterhin der Vorbereitung von Zahlungsansprüchen beziehungsweise einer Absenkung der aktuell zu zahlenden Prämie. Weitere Anhaltspunkte dafür, dass der [X.]läger die [X.]sklage auch isoliert erhoben hätte, sind entgegen der Auffassung der Revision nicht erforderlich (vgl. auch [X.], 429 [juris Rn. 123]; [X.] Dresden r+s 2023, 66 Rn. 13; [X.] Hamm [X.], 93 Rn. 6; [X.] [X.]oblenz r+s 2023, 62 Rn. 10; [X.] [X.]arlsruhe VersR 2023, 99 [juris Rn. 37]; [X.] VersR 2023, 436 [juris Rn. 45]).

b) Die Annahme des Berufungsgerichts, dass dem [X.]läger hinsichtlich möglicher Beitragserhöhungen aus den Jahren 2013 bis 2016 ein [X.]sanspruch aus dem Gesichtspunkt von [X.] und Glauben nach § 242 BGB zustehe, ist jedoch nicht frei von Rechtsfehlern.

aa) Nach § 242 BGB trifft den Schuldner im Rahmen einer Rechtsbeziehung ausnahmsweise eine [X.]spflicht, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche [X.] unschwer geben kann. Die Zubilligung des [X.]sanspruchs hat unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Juni 2016 - [X.], [X.], 1236 [juris Rn. 7]; Senatsurteile vom 2. Dezember 2015 - [X.], [X.], 173 [juris Rn. 15]; vom 26. Juni 2013 - [X.], [X.], 1381 [juris Rn. 24 f.]).

Ob der Versicherungsnehmer in der privaten [X.]rankenversicherung nach diesen Grundsätzen vom Versicherer [X.] über vergangene Beitragserhöhungen verlangen kann, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung - teils anknüpfend an besondere Umstände im Einzelfall - unterschiedlich beurteilt (bejahend [X.] VersR 2023, 436 [juris Rn. 47 ff.]; im Grundsatz auch [X.] [X.]arlsruhe VersR 2023, 99 [juris Rn. 43 ff.]; [X.], Urteil vom 18. November 2021 - 7 U 244/21, juris Rn. 80 ff. [insoweit nicht abgedruckt in [X.], 370]; verneinend [X.] Dresden r+s 2023, 66 Rn. 17-20; [X.] Hamm [X.], 93 Rn. 13-15; [X.] [X.]oblenz, Beschluss vom 19. Oktober 2022 - 10 [X.], juris Rn. 20 [insoweit nicht abgedruckt in r+s 2023, 62]; [X.] [X.]öln, Urteil vom 13. Mai 2022 - 20 U 198/21, juris Rn. 65 ff.; [X.] [X.], 94 Rn. 44 f.; vgl. auch [X.], 1489 [juris Rn. 50 ff.]). Ein solcher Anspruch kommt aber grundsätzlich in Betracht.

bb) Innerhalb vertraglicher Beziehungen - wie hier - kann der [X.]sanspruch auch die Funktion haben, dem Berechtigten Informationen über das Bestehen des Anspruchs dem Grunde nach zu verschaffen (vgl. Münch[X.]omm-BGB/[X.], 9. Aufl. § 260 Rn. 16; Haeffs, Der [X.]sanspruch im Zivilrecht 2010, [X.]). Es müssen dann ausreichende Anhaltspunkte für das Bestehen eines Hauptanspruchs gegeben sein, der mit Hilfe der [X.] geltend gemacht werden soll (vgl. Senatsurteile vom 26. Juni 2013 - [X.], [X.], 1381 Rn. 24; vom 26. Februar 1986 - [X.], [X.]Z 97, 188 [juris Rn. 16]). Das ist hier der Fall.

Soweit die Revision indessen meint, es handele sich bei dem streitgegenständlichen [X.]ondiktionsanspruch um einen gesetzlichen Anspruch, so dass nach den in der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Regeln erforderlich sei, dass ein Leistungsanspruch dem Grunde nach feststehe (vgl. [X.], Urteile vom 17. Mai 1994 - [X.], [X.]Z 126, 109 [juris Rn. 25]; vom 14. Juli 1987 - [X.], NJW-RR 1987, 1296 unter [X.] und 2; vom 6. Juni 1979 - [X.], [X.]Z 74, 379 [juris Rn. 10] m.w.[X.]; [X.]/[X.], [X.] Aufl. § 260 Rn. 6; Münch[X.]omm-BGB/[X.], 9. Aufl. § 260 Rn. 15 f.), überzeugt dies nicht. Diese Sichtweise lässt außer [X.], dass zwischen den Parteien ein Versicherungsvertragsverhältnis besteht, das in besonderer Weise von [X.] und Glauben beherrscht wird (vgl. Senatsurteile vom 11. September 2019 - [X.], [X.], 1412 Rn. 23 m.w.[X.]), und dass der geltend gemachte Anspruch aus [X.] das Spiegelbild zur vertraglichen Beitragszahlungspflicht des Versicherungsnehmers bildet.

cc) Dem [X.]läger können Rückzahlungsansprüche aufgrund unwirksamer [X.] aus den Jahren 2013 bis 2016 als Grundlage eines [X.]sanspruchs zustehen. Zwar hätte entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die hiesige [X.]lage die Verjährung dieser Ansprüche nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt, weil die Voraussetzungen einer Stufenklage im Sinne von § 254 ZPO wie ausgeführt nicht vorlagen und die im Wege der Umdeutung verbliebenen [X.] und [X.] entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO den Streitgegenstand nicht hinreichend individualisierten (vgl. [X.], Urteil vom 21. Februar 2013 - [X.], [X.], 574 Rn. 30 m.w.[X.]). Daraus folgt aber nicht, dass keine [X.] Rückforderungsansprüche mehr in Betracht kommen, denn in den für den [X.]läger gehaltenen Tarifen S     und [X.]       bestand ein Anspruch der Beklagten auf Zahlung der Prämie in der durch die Anpassung vom 22. November 2018 festgesetzten neuen Gesamthöhe erst ab 1. Mai 2021. Zudem bezieht sich der [X.]sanspruch auch auf Tarife im Versicherungsvertrag des [X.], die im Übrigen - nämlich hinsichtlich der Zahlungs- und Feststellungsanträge - nicht in den Rechtsstreit eingeführt sind. Da folgende wirksame Beitragserhöhungen in diesen Tarifen nicht festgestellt sind, ist nicht ausgeschlossen, dass sich [X.] aus den Jahren 2013 bis 2016 hier bis zum jetzigen [X.]punkt auswirken und neu entstehende Rückzahlungsansprüche auslösen.

dd) Im Streitfall durfte das Berufungsgericht aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht annehmen, dem [X.]läger stehe nach den oben genannten Grundsätzen gemäß § 242 BGB ein [X.]sanspruch hinsichtlich möglicher Beitragserhöhungen in den Jahren 2013 bis 2016 zu. Die Annahme des Berufungsgerichts, der [X.]läger befinde sich in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts - hier von möglichen Rückforderungsansprüchen aufgrund von unwirksamen Beitragserhöhungen im vorgenannten [X.]raum - im Ungewissen, ist nicht frei von Rechtsfehlern.

(1) Das Berufungsgericht hätte seiner Entscheidung nicht unter Bezugnahme auf ein Urteil des [X.] vom 14. April 1988 ([X.], NJW-RR 1988, 1072 [juris Rn. 13]) zugrunde legen dürfen, nach § 242 BGB sei ein Versicherer zur [X.] über den Inhalt der bereits übersandten Mitteilungen auch dann verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nur glaubhaft erkläre, die betreffenden Unterlagen ständen ihm jedenfalls nicht mehr zur Verfügung. Diese Verpflichtung beschränke sich nicht auf Fälle, in denen dem Versicherungsnehmer die Unterlagen ohne sein Verschulden abhandengekommen seien. Wenn das Verlangen des Versicherungsnehmers nicht aus besonderen Gründen mutwillig oder missbräuchlich erscheine, komme es überhaupt nicht entscheidend darauf an, wie und warum der Versicherungsnehmer in die Lage geraten sei, den Versicherer um Hilfe bei der Ergänzung seiner Unterlagen zu bitten.

Die genannte Entscheidung bezieht sich - ebenso wie die weiteren Urteile des [X.] vom 30. Januar 2001 ([X.], NJW 2001, 1486 [juris Rn. 12, 22]), vom 28. Februar 1989 ([X.], [X.]Z 107, 104 [juris Rn. 11, 13]) und vom 4. Juli 1985 ([X.], NJW 1985, 2699 [juris Rn. 13 f.]) - auf das Verhältnis zwischen Bankkunden und [X.]reditinstitut und hier auf die Frage, inwieweit der [X.]unde, dem im Grundsatz ein Anspruch auf [X.] und Rechenschaft nach §§ 675, 666 BGB zusteht, die Zusendung einzelner Unterlagen erneut verlangen kann. Ein weiteres Urteil des [X.] vom 28. April 1992 ([X.], NJW-RR 1992, 1072 [juris Rn. 12 f.]) behandelt den Anspruch nach § 810 BGB auf Einsicht in das ([X.]redit-)Vertragsexemplar des Verpflichteten. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und einzelner weiterer Obergerichte ([X.] VersR 2023, 436 [juris Rn. 52]; [X.], Urteil vom 18. November 2021 - 7 U 244/21, juris Rn. 83 [insoweit nicht abgedruckt in [X.], 370]) lassen sich die dort aufgestellten Grundsätze auf das Verlangen des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer, ihm [X.] bezüglich vergangener [X.] in der privaten [X.]rankenversicherung erneut zu übersenden, nicht übertragen. Denn eine aus Auftrag oder Geschäftsbesorgung folgende Rechenschaftspflicht besteht im Verhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer nicht. Auch daraus, dass das Versicherungsverhältnis nach der Senatsrechtsprechung (vgl. Senatsurteil vom 11. September 2019 - [X.], [X.], 1412 Rn. 23 m.w.[X.]) besonders von [X.] und Glauben geprägt ist, folgt nicht, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer gleichsam voraussetzungslos in seinem Besitz befindliche Dokumente erneut zur Verfügung stellen müsste, damit dieser Ansprüche gegen ihn prüfen kann (a.A. [X.] aaO).

(2) Vielmehr hätte das Berufungsgericht zunächst Feststellungen dazu treffen müssen, dass der [X.]läger nicht mehr über die im [X.]santrag bezeichneten Unterlagen verfügt. Nur dann kann feststehen, dass er über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und sich die notwendigen Informationen nicht selbst auf zumutbare Weise beschaffen kann (vgl. Münch[X.]omm-BGB/[X.], 9. Aufl. § 260 Rn. 18). [X.] und Glauben erfordern es nicht, dem [X.]ssuchenden Mühe auf [X.]osten des [X.]sverpflichteten zu ersparen (vgl. [X.] [X.]öln, Urteil vom 13. Mai 2022 - 20 U 198/21, juris Rn. 68).

Hiermit hat sich das Berufungsgericht nicht ausreichend befasst. Soweit seine Ausführungen so zu verstehen sein sollten, dass es den [X.] als unstreitig zugrunde legt, rügt die Beklagte mit Erfolg eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Denn das Berufungsgericht hat nicht berücksichtigt, dass die Beklagte die Behauptung des [X.], ihm lägen die Unterlagen nicht mehr vor, in der [X.]lageerwiderung sowie in ihrem Schriftsatz vom 3. Januar 2022 mit Nichtwissen bestritten hat. Hierzu wird das Berufungsgericht Feststellungen treffen müssen.

(3) Darüber hinaus fehlt es - den [X.] unterstellt - an Feststellungen zu den Gründen des Verlusts. Der Versicherungsnehmer ist nicht schon dann entschuldbar über seine Rechte im Ungewissen, wenn er die Unterlagen über die Beitragsanpassungen nicht mehr besitzt und zu den Gründen des Verlusts nicht weiter vorträgt (vgl. [X.] Dresden r+s 2023, 66 Rn. 19 f.; [X.] Hamm [X.], 93 Rn. 15; [X.] [X.]oblenz, Beschluss vom 19. Oktober 2022 - 10 [X.], juris Rn. 20 [insoweit nicht abgedruckt in r+s 2023, 62]; [X.] [X.], 94 Rn. 46; [X.], r+s 2023, 193, 201). Hierbei mag derzeit dahinstehen, ob - wie die Revision meint - die Aufbewahrung der Beitragsanpassungsschreiben vergangener Jahre durch den Versicherungsnehmer üblich ist (vgl. [X.] aaO Rn. 48; a.A. [X.] [X.]arlsruhe r+s 2023, 68 Rn. 36; BeckOG[X.]/[X.]ähler, BGB § 242 Rn. 716.1 [Stand: 1. Juli 2023]). Erst die Darlegung der Gründe des Verlusts durch den Versicherungsnehmer ermöglicht die Beurteilung, ob dem Versicherungsnehmer unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. Senatsurteile vom 1. Juni 2016 - [X.], [X.], 1236 [juris Rn. 7]; vom 2. Dezember 2015 - [X.], [X.], 173 [juris Rn. 15]) ausnahmsweise ein [X.]sanspruch nach § 242 BGB zusteht.

c) Die Entscheidung über den [X.]santrag erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO).

aa) Ein [X.]sanspruch ergibt sich nicht aus § 3 Abs. 3 [X.]. Nach dieser Vorschrift kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer die Ausstellung eines neuen Versicherungsscheins verlangen, wenn ein Versicherungsschein abhandengekommen oder vernichtet ist. Die mit dem [X.]sbegehren herausverlangten Anschreiben, Begründungen und Beiblätter werden davon ohnehin nicht erfasst (vgl. [X.], Beschluss vom 4. Mai 2022 - 11 U 239/21, juris Rn. 8; [X.] Nürnberg [X.], 622 [juris Rn. 41]). Aber auch soweit der [X.]läger beantragt hat, ihm die Nachträge zum Versicherungsschein aus den Jahren 2013 bis 2016 zur Verfügung zu stellen, kann dies nicht auf § 3 Abs. 3 [X.] gestützt werden. Der Versicherungsschein hat eine Informations-, Legitimierungs- und Beweisfunktion (vgl. BT-Drucks. 16/3945, [X.]; Münch[X.]omm-[X.]/[X.], 3. Aufl. § 3 Rn. 2; Bruck[X.]/[X.]nops, [X.] 10. Aufl. § 3 Rn. 3). Damit sich der Versicherungsnehmer über die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag informieren und diese nachweisen kann, gibt ihm § 3 Abs. 3 [X.] einen Anspruch auf Ersatzausstellung des Versicherungsscheins. Dieser erfasst daher nur den Versicherungsschein einschließlich solcher Nachträge, die den derzeit geltenden Vertragsinhalt wiedergeben, nicht dagegen bereits überholte Nachträge (vgl. [X.] Dresden r+s 2023, 66 Rn. 21; a.A. [X.], 1489 [juris Rn. 31]; [X.], r+s 2023, 193, 201).

bb) § 3 Abs. 4 Satz 1 [X.] bezieht sich nur auf eigene Erklärungen des Versicherungsnehmers, nicht solche des Versicherers, und scheidet deshalb ebenfalls als Anspruchsgrundlage aus (vgl. [X.] [X.]oblenz r+s 2023, 62 Rn. 13; Münch[X.]omm-[X.]/[X.], 3. Aufl. § 3 Rn. 51).

cc) Auch auf § 810 BGB kann der Anspruch nicht gestützt werden, da er lediglich die Gestattung der Einsichtnahme in eine in fremdem Besitz befindliche Urkunde ermöglicht (vgl. [X.] Hamm [X.], 93 Rn. 17; [X.] [X.]oblenz, Beschluss vom 19. Oktober 2022 - 10 [X.], juris Rn. 18 [insoweit nicht abgedruckt in r+s 2023, 62]; [X.], Beschluss vom 24. November 2011 - 14 U 6205/21, juris Rn. 62 f. [insoweit nicht abgedruckt in [X.], 94]; [X.], 1489 [juris Rn. 39 f.]; [X.], r+s 2023, 193, 201).

dd) Schließlich lässt sich der Anspruch auch nicht aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 der Verordnung ([X.]) 2016/679 des [X.] und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/[X.] (im Folgenden [X.]) herleiten.

(1) Ein Anspruch auf eine Abschrift der gesamten Begründungsschreiben samt Anlagen - worauf der klägerische Antrag abzielt - folgt nicht aus Art. 15 Abs. 1 [X.]. Weder bei den Anschreiben selbst noch bei den beigefügten Anlagen (Beiblätter, Nachträge zum Versicherungsschein) handelt es sich jeweils in ihrer Gesamtheit um personenbezogene Daten des Versicherungsnehmers.

(a) Gemäß Art. 4 Nr. 1 [X.] sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person ("betroffene Person") beziehen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ist der Begriff weit zu verstehen. Er ist nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasst potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen über die in Rede stehende Person handelt. Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist (vgl. [X.], Urteil vom 4. Mai 2023 - [X.]/21, [X.]:C:2023:369 = VersR 2023, 1176 Rn. 23 f.; vgl. auch [X.], Urteil vom 15. Juni 2021 - [X.], [X.], 525 Rn. 22 m.w.[X.]).

(b) Nach diesen Grundsätzen sind nach der Rechtsprechung des [X.]. Zivilsenats des [X.] Schreiben der betroffenen Person an den Verantwortlichen ihrem gesamten Inhalt nach als personenbezogene Daten einzustufen, da die personenbezogene Information bereits darin besteht, dass die betroffene Person sich dem Schreiben gemäß geäußert hat, umgekehrt aber - wie hier maßgeblich - Schreiben des Verantwortlichen an die betroffene Person nur insoweit, als sie Informationen über die betroffene Person nach den oben genannten [X.]riterien enthalten (vgl. [X.], Urteil vom 15. Juni 2021 - [X.], [X.], 525 Rn. 25). Dementsprechend sind auch nur die personenbezogenen Daten eines Versicherungsscheins nicht kategorisch vom Anwendungsbereich des Art. 15 Abs. 1 [X.] ausgeschlossen (vgl. [X.], Urteil vom 15. Juni 2021 aaO Rn. 24). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.], soweit dieser zur Vorgängerregelung des Art. 4 Nr. 1 [X.] (Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 95/46/[X.] des [X.] und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr) entschieden hat, dass es sich bei den in der Entwurfsschrift wiedergegebenen Daten über denjenigen, der einen Aufenthaltstitel beantragt, und den Daten, die gegebenenfalls in dieser - in der Entwurfsschrift enthaltenen - rechtlichen Analyse wiedergegeben sind, um personenbezogene Daten handelt, nicht aber bei der Analyse als solcher (vgl. [X.], Urteil vom 17. Juli 2014 - [X.]/12 und [X.]/12, [X.], 515 Rn. 48).

(c) Daraus folgt, dass es sich keinesfalls bei den gesamten Begründungsschreiben samt Anlagen um personenbezogene Daten des Versicherungsnehmers handelt. Vielmehr enthalten die einzelnen Teile (Anschreiben, Beiblatt, Nachtrag zum Versicherungsschein) jeweils einzelne personenbezogene Daten sowohl des Versicherungsnehmers als auch von dessen Ehefrau. Eine dahingehende Beschränkung seines geltend gemachten Anspruchs und seines Antrages hat der [X.]läger indessen nicht vorgenommen.

(d) Der Begriff der personenbezogenen Daten ist - soweit hier erforderlich - durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] geklärt. Daher bedarf es diesbezüglich weder eines Vorabentscheidungsersuchens gemäß Art. 267 Abs. 3 A[X.]V noch einer Aussetzung des Verfahrens entsprechend § 148 ZPO (vgl. [X.], Beschlüsse vom 21. Februar 2023 - [X.] ZR 330/21, juris Rn. 10 (insoweit nicht abgedruckt in [X.], 352); vom 10. Mai 2022 - [X.]II ZR 149/21, [X.], 281 [juris Rn. 14]).

(2) Auch auf Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 [X.] lässt sich der klägerische Anspruch nicht stützen.

(a) Nach Art. 15 Abs. 3 [X.] stellt der Verantwortliche eine [X.]opie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Nach teilweise vertretener Ansicht stellt Art. 15 Abs. 3 Satz 1 [X.] eine eigenständige Anspruchsgrundlage dar, nach welcher der betroffenen Person vom Verantwortlichen grundsätzlich sämtliche verarbeiteten personenbezogenen Daten in der bei ihm vorliegenden "Rohfassung" als [X.]opie zu übermitteln sind (vgl. zum [X.]sanspruch hinsichtlich Prämienanpassungen in der privaten [X.]rankenversicherung [X.] [X.]öln, Urteil vom 13. Mai 2022 - 20 U 198/21, juris Rn. 79 m.w.[X.]; [X.] Celle r+s 2023, 160 Rn. 81 m.w.[X.]; vgl. ferner [X.] ZD 2022, 39 Rn. 19 f. m.w.[X.]; [X.]/[X.], [X.], 2201 ff.; mit zahlreichen weiteren Nachweisen im Hinblick auf die diesbezüglichen Vorabentscheidungsersuchen an den [X.]: [X.], Beschluss vom 29. März 2022 - [X.] ZR 1352/20, [X.], 954 Rn. 40 sowie [X.] [X.]oblenz r+s 2023, 62 Rn. 43; offenlassend BVerwG NVwZ 2023, 346 Rn. 23-28). Nach der Gegenansicht ergibt sich aus Art. 15 Abs. 3 [X.] zwar ein Anspruch auf eine [X.]opie der nach Art. 15 Abs. 1 [X.] zu beauskunftenden Daten, aber grundsätzlich kein Anspruch auf Herausgabe von [X.]opien bestimmter Dokumente. Das Recht auf [X.]opie könne vielmehr auch durch Überlassung einer - gegebenenfalls strukturierten - Zusammenfassung der verarbeiteten Daten erfüllt werden. Art. 15 Abs. 3 Satz 1 [X.] regele lediglich eine besondere Form der nach Art. 15 Abs. 1 [X.] zu erteilenden [X.] (vgl. [X.] ZD 2022, 45 Rn. 43, 45 m.w.[X.]; wiederum mit zahlreichen weiteren Nachweisen [X.], Beschluss vom 29. März 2022 - [X.] ZR 1352/20, [X.], 954 Rn. 38 f. und [X.] [X.]oblenz r+s 2023, 62 Rn. 45).

(b) Diese Streitfrage, die Gegenstand eines an den Gerichtshof der [X.] gerichteten Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 A[X.]V des [X.]. Zivilsenats des [X.] (Beschluss vom 29. März 2022 - [X.] ZR 1352/20, [X.], 954) ist, ist nun - nach Eingang der Revisionsbegründung - durch das Urteil des Gerichtshofs der [X.] vom 4. Mai 2023 VersR 2023, 1176 geklärt ("acte [X.]"). Eine Aussetzung des hiesigen Verfahrens entsprechend § 148 ZPO (vgl. [X.], Beschlüsse vom 21. Februar 2023 - [X.] ZR 330/21, juris Rn. 10 (insoweit nicht abgedruckt in [X.], 352); vom 10. Mai 2022 - [X.]II ZR 149/21, [X.], 281 [juris Rn. 14]) oder ein eigenes Vorabentscheidungsersuchen kommen damit nicht mehr in Betracht.

Der Gerichtshof der [X.] hat nunmehr entschieden, dass Art. 15 Abs. 1 [X.] den Gegenstand und den Anwendungsbereich des [X.]srechts festlege, Art. 15 Abs. 3 [X.] die praktischen Modalitäten für die Erfüllung der Verpflichtung ([X.], Urteil vom 4. Mai 2023 - [X.]/21, [X.]:C:2023:369 = VersR 2023, 1176 Rn. 30 f.). Daher könne Art. 15 [X.] nicht so ausgelegt werden, dass er in seinem Abs. 3 Satz 1 ein anderes Recht als das in seinem Abs. 1 vorgesehene gewähre. Der Begriff "[X.]opie" beziehe sich nicht auf ein Dokument als solches, sondern auf die personenbezogenen Daten, die es enthalte. Die [X.]opie müsse daher alle personenbezogenen Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung seien ([X.] aaO Rn. 32). Die Reproduktion von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken könne sich dann als unerlässlich erweisen, wenn die [X.]ontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich sei, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten ([X.] aaO Rn. 41).

(c) Demzufolge kann der [X.]läger auch aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 [X.] keinen Anspruch auf Ausfolgung einer [X.]opie der Begründungsschreiben samt Anlagen herleiten. Die vom Gerichtshof der [X.] in der vorgenannten Entscheidung eröffnete Ausnahme greift vorliegend nicht. Denn der [X.]läger hat weder dazu vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass die [X.]ontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich ist, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten, sodass ausnahmsweise die Übermittlung einer [X.]opie des jeweiligen vollständigen [X.] samt Anlagen nötig wäre.

(3) [X.] kann nach alledem, inwieweit der [X.]läger - etwa im Hinblick auf Art. 12 Abs. 5 Satz 2 Buchst. b [X.] und Erwägungsgrund 63 Satz 1 zur [X.] - mit seinem Anspruch ausgeschlossen wäre, weil er datenschutzfremde Zwecke verfolgt (vgl. [X.], Beschluss vom 29. März 2022 - [X.] ZR 1352/20, [X.], 954 Rn. 15 m.w.[X.]; im Hinblick auf Prämienanpassungen in der privaten [X.]rankenversicherung vgl. [X.] [X.]oblenz r+s 2023, 62 Rn. 23 ff.; [X.] Hamm [X.], 93 Rn. 9-11; [X.], 1489 [juris Rn. 43 f.]; [X.] Celle r+s 2023, 160 Rn. 77; [X.] [X.]öln, Urteil vom 13. Mai 2022 - 20 U 198/21, juris Rn. 86).

3. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch hinsichtlich der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten angenommen. Zwar kann ein solcher Anspruch hier nicht als Verzugsschaden geltend gemacht werden, da die anwaltliche Tätigkeit bereits vor dem vom Berufungsgericht angenommenen [X.] stattgefunden hat. In der unberechtigten Geltendmachung der nicht geschuldeten [X.] aus der unwirksamen Prämienanpassung bei der [X.] liegt aber eine Pflichtverletzung der Beklagten, die einen Schadensersatzanspruch aus § 280 BGB begründet (vgl. Senatsurteil vom 21. September 2022 - [X.], [X.], 1414 Rn. 35 m.w.[X.]). Die Höhe des Anspruchs auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten hängt von den begründeten Ansprüchen des [X.] in der Hauptsache ab, so dass auch insoweit der Rechtsstreit noch nicht entscheidungsreif ist.

IV. Gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist der Rechtsstreit im Hinblick auf den [X.]sanspruch und die Rechtsanwaltskosten zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die erforderlichen Feststellungen dazu treffen kann, ob der [X.]läger sich in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen befindet.

Prof. Dr. [X.]arczewski     

      

Harsdorf-Gebhardt     

      

Dr. Brockmöller

      

Dr. Bußmann     

      

Dr. Bommel     

      

Meta

IV ZR 177/22

27.09.2023

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Frankfurt, 7. April 2022, Az: 3 U 266/21

Art 15 Abs 1 EUV 2016/679, Art 15 Abs 3 EUV 2016/679, § 242 BGB, § 3 VVG, § 203 Abs 2 VVG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.09.2023, Az. IV ZR 177/22 (REWIS RS 2023, 6825)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 6825

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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