Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.08.2012, Az. 4 StR 272/12

4. Strafsenat | REWIS RS 2012, 3769

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4
StR 272/12

vom
22. August
2012
in der Strafsache
gegen

wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 22.
August 2012 gemäß §
349 Abs.
2 und Abs.
4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 18.
Januar 2012 im Schuldspruch da-hingehend abgeändert, dass der Angeklagte wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen verurteilt wird.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kos-ten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer
Jugendstrafe von zwei Jahren und elf Monaten verurteilt. Seine hiergegen ein-gelegte Revision hat den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg (§
349 Abs.
4 StPO). Im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.

1
-
3
-
1.
Entgegen der Annahme des [X.]s hat sich der Angeklagte durch sein Verhalten nur der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit [X.] in nicht geringer Menge in drei Fällen schuldig gemacht.
a)
Für die Abgrenzung von [X.]chaft und Teilnahme gelten auch im Betäubungsmittelrecht die Grundsätze des allgemeinen Strafrechts. Beschränkt sich die Beteiligung des [X.] am Handeltreiben mit Betäubungsmitteln auf einen Teilakt des [X.], kommt es nach der neueren Rechtspre-chung des [X.] maßgeblich darauf an, welche Bedeutung der konkreten Beteiligungshandlung im Rahmen des [X.] zukommt ([X.],
Urteil vom 5.
Mai 2011

3
StR
445/10, [X.], 287, 288; Urteil vom 28.
Februar 2007

2
StR
516/06, [X.]St 51, 219, 221
ff.; Beschluss vom 7.
August 2007

3
StR
326/07, [X.], 40;
Urteil vom 7.
Februar 2008

5
StR
242/07, [X.], 1460;
Beschluss vom 30.
Oktober 2008

5
StR
345/08, [X.], 392). [X.] sich die Tätigkeit im bloßen Trans-port von Betäubungsmitteln, besteht in der Regel auch dann keine täterschaft-liche Gestaltungsmöglichkeit, wenn Handlungsspielräume hinsichtlich der Art und Weise des Transports verbleiben, sodass von einer Beihilfe auszugehen ist ([X.],
Urteil vom 28.
Februar 2007

2
StR
516/06, [X.]St 51, 219, 223; [X.] vom 30.
März 2007

2
StR
81/07, [X.], 246, 247; Beschluss vom 21.
November 2007

2
StR
468/07, [X.], 285). Anderes kann [X.], wenn der Beteiligte erhebliche, über den reinen Transport hinausgehende Tätigkeiten entfaltet, am An-
und Verkauf des Rauschgifts unmittelbar beteiligt ist oder sonst ein eigenes Interesse am weiteren Schicksal des [X.] hat, weil er eine Beteiligung am Umsatz oder dem zu erzielenden Ge-winn erhalten soll. Auch eine Einbindung des [X.] in eine gleichbe-rechtigt verabredete arbeitsteilige Durchführung des [X.] spricht für die Annahme von Mittäterschaft, selbst wenn seine konkrete Tätigkeit in die-2
3
-
4
-
sem Rahmen auf die Beförderung der Drogen, von [X.] oder Verkaufserlös beschränkt ist. Im Einzelfall kann auch eine weit gehende Einflussmöglichkeit des [X.] auf Art und Menge der zu transportierenden [X.] sowie auf die Gestaltung des Transports für eine über das übliche Maß [X.] hinausgehende Beteiligung am Gesamtgeschäft sprechen (vgl. zu alledem [X.], Urteil vom 14.
Dezember 2006

4
StR
421/06, [X.], 288; Urteil vom 28.
Februar 2007

2
StR
516/06, [X.]St 51, 219; [X.] vom 30.
März 2007

2
StR
81/07, [X.], 246; Beschluss vom 25.
April 2007

1
StR
159/07, [X.]St 51, 324; Beschluss vom 7.
August 2007

3
StR
326/07, [X.], 40).
b)
Danach wird eine täterschaftliche Begehungsweise von den [X.] nicht belegt. Die Tätigkeit des Angeklagten war darauf beschränkt, auf Anweisung seiner Hinterleute der von ihm angeworbenen [X.] den Auftrag zu erteilen, nach [X.] zu fahren und dort Kokain aufzunehmen. [X.] stellte er das Geld für die Anmietung des [X.] aus Mitteln bereit, die er zuvor zu diesem Zweck von seinen Auftraggebern erhalten hatte. Während der Fahrt nach [X.] war der Angeklagte für die [X.] stets telefonisch erreichbar. Nach ihrer Ankunft in [X.] benachrichtigte er die [X.], die daraufhin Kontakt zu der [X.] auf-nahmen. Nach der Übernahme der zu transportierenden Betäubungsmittel diri-gierte er die [X.] zu den Zielorten in [X.] oder [X.] und stellte auch dort den Kontakt zu den Abnehmern her. Im [X.] an die Übergabe der transportierten Betäubungsmittel kehrte die [X.] zu dem
Ange-klagten zurück und überbrachte ihm die
für ihn bestimmte "Entlohnung". Aus dem dargestellten Ablauf ergibt sich, dass der Angeklagte keinen Einfluss auf Art und Menge der zu transportierenden Betäubungsmittel hatte und auch nicht bestimmen konnte,
ob und wann ein Transport stattfindet. An der [X.]
-
5
-
tung und den Zahlungsströmen war er offenkundig nicht beteiligt. Für entste-hende Kosten verwendete er zweckgebunden überlassene Mittel seiner [X.]. Die ihm verbleibenden Handlungsspielräume bei der Auswahl der [X.] sowie ihrer Anleitung und Überwachung waren auf den Trans-portvorgang beschränkt.
2.
§
265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht anders als geschehen verteidigen konnte.
3.
Der Senat kann ausschließen, dass die Schuldspruchänderung eine Auswirkung auf die am Erziehungsgedanken orientierte Bemessung der sehr maßvollen Jugendstrafe gehabt hätte.
Mutzbauer
Roggenbuck
Franke

Quentin
Reiter
5
6

Meta

4 StR 272/12

22.08.2012

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.08.2012, Az. 4 StR 272/12 (REWIS RS 2012, 3769)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3769

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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