Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2003, Az. 4 StR 181/03

4. Strafsenat | REWIS RS 2003, 2522

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[X.] StR 181/03vom1. Juli 2003in der [X.] versuchter schwerer räuberischer [X.] des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Juli 2003 gemäߧ 346 Abs. 2 StPO beschlossen:Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des [X.] wird als unzulässig verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten am 18. Dezember 2002 in [X.] wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einerFreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt; daneben hat [X.] Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und ausgespro-chen, daß ein Drittel der erkannten Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu [X.] ist. Durch Beschluß vom 18. Februar 2003 hat es seine rechtzeitigeingelegte Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weilinnerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO weder ein Revisionsantraggestellt noch die Revision begründet worden sei.Der gegen diesen Beschluß gerichtete Antrag auf Entscheidung des [X.] vom 19. März 2003 ist unzulässig. Der Generalbundesanwalthat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt:"Der am 19.03.2003 bei Gericht eingegangene Antrag [X.] des Revisionsgerichts ist unzulässig, weil ver-spätet. Der Verwerfungsbeschluss ist dem Angeklagten [X.], dem Verteidiger am 18.03.2003 zugestellt [X.]. Mit der Zustellung an den Angeklagten wurde die einwö-- 3 -chige Rechtsbehelfsfrist wirksam in Lauf gesetzt ([X.] 46. Aufl. § 145a [X.]. 6). Ist gleichwohl entge-gen § 145a Abs. 3 StPO daneben auch dem Verteidiger [X.] worden, so richtet sich zwar gemäß § 37 Abs. 2 StPOdie Berechnung der Frist nach der zuletzt bewirkten [X.]. Dies gilt allerdings nicht, wenn, wie hier, die durch dieerste Zustellung eröffnete Frist bereits abgelaufen war; [X.] durch die Zustellung an einen weiteren Empfangsbe-rechtigten nicht wiedereröffnet ([X.] a.a.O. § 37[X.]. 29 m.w.[X.] Antrag ist aber auch in der Sache unbegründet. Das[X.] hat die Revision zu Recht gemäß § 346 Abs. 1StPO als unzulässig verworfen. Das Urteil war dem [X.] am 15.01.2003 und dem Angeklagten am 17.01.2003 [X.] worden. Bis zum Erlass des [X.] 18.02.2003 (und darüber hinaus auch bis heute) ist [X.] nicht begründet worden.Da die versäumte Handlung (Revisionsbegründung) bishernicht nachgeholt wurde (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO), [X.] eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht inBetracht."- 4 -Dem schließt sich der Senat an.[X.] Athing

Meta

4 StR 181/03

01.07.2003

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2003, Az. 4 StR 181/03 (REWIS RS 2003, 2522)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2522

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