Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13.09.2010, Az. 6 P 14/09

6. Senat | REWIS RS 2010, 3477

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Gegenstand

Verselbständigung einer Nebenstelle; Nebenstelle ohne Dienststellenleiter; Informationsanspruch des Personalrats der Nebenstelle


Leitsatz

1. Die Existenz eines Nebenstellenleiters ist nicht Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit einer personalvertretungsrechtlichen Verselbständigung.

2. Der Personalrat einer Nebenstelle, die keinen Dienststellenleiter hat, hat keinen Informationsanspruch gegenüber dem Leiter der Hauptdienststelle.

3. Der Leiter der Hauptdienststelle ist nicht verpflichtet, für die verselbständigte Nebenstelle einen Leiter zu berufen.

Gründe

I.

1

Nachdem sich die Mehrheit der wahlberechtigten Beschäftigten der Nebenstelle [X.] des [X.] am 9. Februar 2004 für eine [X.]e Verselbständigung ausgesprochen hatte, erklärte das [X.] [X.] am 20. Februar 2004 die Nebenstelle [X.] zur Dienststelle im Sinne des § 6 Abs. 3 [X.]. Seit Mitte 2004 hat die Nebenstelle [X.] einen eigenen Personalrat, den Antragsteller. Ein Dienststellenleiter für die Nebenstelle wurde nicht bestimmt.

2

Mit Schreiben vom 4. April 2006 bat der Antragsteller den Beteiligten um Unterrichtung zu folgenden die Nebenstelle betreffenden Angelegenheiten: nicht vertragsgemäße Beschäftigung von Arbeitnehmern, nicht amtsangemessene Verwendung von Beamten, Stellenvakanzen sowie beabsichtigte Stellennachbesetzungen, Organigramme, Verfahren bei den Haus-, Post- und Botendiensten, Schulbildung der zentralen Dienste, Aufgaben- und Personalentwicklung des Referates 103, [X.] beim Jobticket, Zulassung zum Aufstieg bzw. Ablauf des [X.], Vorgehen im Falle von dauererkrankten Mitarbeitern. Dem trat der Beteiligte mit Schreiben vom 24. Mai 2006 im Wesentlichen unter Hinweis auf die Zuständigkeit des [X.]esamtpersonalrats entgegen.

3

Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass eine vom Beteiligten noch zu benennende örtliche Dienststellenleitung der Nebenstelle [X.] des [X.] verpflichtet ist, den Antragsteller unmittelbar, rechtzeitig und umfassend zur Erfüllung der ihm nach § 57 Abs. 1 [X.] obliegenden Aufgaben zu unterrichten. Das weitergehende, auf unmittelbare Auskunftserteilung durch den Beteiligten gerichtete Begehren des Antragstellers hat es abgelehnt.

4

Das Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen und auf die Beschwerde des Beteiligten unter Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses die Anträge des Antragstellers insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Erklärung einer Nebenstelle zur Dienststelle im Sinne des [X.] komme nach § 6 Abs. 3 [X.] in zwei Fallkonstellationen in Betracht, nämlich einmal wegen Befugnissen der Nebenstellenleitung, welche der Beteiligung der Personalvertretung unterlägen, zum anderen wegen räumlich weiter Entfernung der Nebenstelle von der [X.]. Das [X.]esetz sehe also eine Verselbständigungsmöglichkeit auch in dem Fall vor, dass kein örtlicher Dienststellenleiter vorhanden sei, aber eine räumlich weite Entfernung zur Dienststelle vorliege. Aus § 6 Abs. 3 [X.] könne daher nicht geschlossen werden, dass eine Verselbständigung die Bestellung eines örtlichen [X.] nach sich ziehen müsse. Beabsichtige der Leiter der [X.] eine Maßnahme, die allein die Beschäftigten einer Nebenstelle betreffe, so sei bei den hier anzuwendenden, dem [X.] folgenden gesetzlichen Regelungen dessen [X.]esprächs- und Verhandlungspartner nicht der Personalrat der Nebenstelle, sondern der [X.]esamtpersonalrat. Dieser sei zu beteiligen, weil der Personalrat der Nebenstelle keinen entscheidungsbefugten Partner habe. Diese Lücke habe der [X.]esamtpersonalrat auszufüllen. Dem Personalrat einer verselbständigten Nebenstelle, die über keinen eigenen Leiter mit [X.]en Befugnissen verfüge, verblieben nur die [X.] gegenüber dem [X.]esamtpersonalrat.

5

Der Antragsteller trägt zur Begründung seiner Rechtsbeschwerde vor: Wenn der Beteiligte einen [X.] nicht bestelle, so ändere dies nichts an seiner Rechtsstellung als Dienststellenleiter sowohl gegenüber dem [X.]esamtpersonalrat als auch gegenüber den örtlichen Personalräten. Allgemeine Aufgaben seien typischerweise auf [X.] wahrzunehmen. Der Landesgesetzgeber habe nicht verhindern wollen, dass der örtliche Personalrat allgemeine Aufgaben für seinen Zuständigkeitsbereich wahrnehme. Wolle man dies anders verstehen, so entfiele auch das [X.]. Der Antragsteller wäre faktisch auf das Anhörungsverfahren nach § 71 Abs. 2 [X.] reduziert. Obwohl die Beschäftigten der Nebenstelle rechtswirksam einen eigenen Personalrat gebildet hätten, um ihre Interessen besser wahrnehmen zu können, liefe die Interessenwahrnehmung praktisch leer. Der Informationsanspruch des [X.] bestehe mit Blick auf seine allgemeinen Aufgaben, die wegen des örtlichen Bezugs von ihm wahrzunehmen seien. Der Personalrat der Nebenstelle, der wie hier unter dem [X.]esichtspunkt der räumlich weiten Entfernung gebildet worden sei, habe eher einen Bezug zu den Verhältnissen vor Ort und den dort tätigen Beschäftigten als der [X.]esamtpersonalrat. Beziehe sich eine Maßnahme des Leiters der [X.] ausschließlich auf die Beschäftigten der Nebenstelle, so bleibe es bei der Zuständigkeit des örtlichen Personalrats. Stelle man sich auf den Standpunkt, dass ein Informationsanspruch nur dann bestehen könne, wenn es einen Leiter der Nebenstelle gebe, so müsse man mit dem Verwaltungsgericht jedenfalls die Pflicht des Beteiligten zur Bestellung eines Leiters der Nebenstelle annehmen.

6

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses

1. festzustellen, dass der Beteiligte den Antragsteller in den Angelegenheiten gemäß Schreiben vom 4. April 2006 zu unterrichten hat,

hilfsweise festzustellen, dass der Beteiligte die Informationsrechte des Antragstellers in den vorbezeichneten Angelegenheiten verletzt hat,

2. festzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet ist, den Antragsteller unmittelbar, rechtzeitig und umfassend zur Erfüllung der ihm nach § 57 Abs. 1 [X.] obliegenden Aufgaben zu unterrichten,

hilfsweise zu 1 und 2,

die Beschwerde des Beteiligten gegen den erstinstanzlichen Beschluss zurückzuweisen.

7

Der Beteiligte beantragt,

die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

8

Er verteidigt ebenso wie der Vertreter des [X.] den angefochtenen Beschluss.

II.

9

Die zulässige Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Der Beschluss des [X.] beruht nicht auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm (§ 78 Abs. 2 [X.] i.d.F. der Bekanntmachung vom 16. März 2004, [X.], zuletzt geändert durch Art. 2 des [X.]esetzes vom 20. Juli 2010, [X.], [X.]. § 93 Abs. 1 Satz 1 Arb[X.][X.]). Der Antragsteller kann nicht verlangen, dass ihn der Beteiligte oder ein von diesem zu bestellender Leiter der Nebenstelle [X.] im erstrebten Umfang unterrichtet.

1. Das streitige Begehren ist nicht schon deswegen abzuweisen, weil es dem Antragsteller an seiner rechtlichen Existenz mangelte. Dies ist nicht der Fall. Die [X.] für die Bildung eines [X.] liegen vor.

a) Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 [X.] sind Nebenstellen, deren Leitung Befugnisse hat, die der Beteiligung der Personalvertretung unterliegen, oder die räumlich weit von der [X.] entfernt liegen, von der obersten Dienstbehörde zu Dienststellen im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes zu erklären, wenn die Mehrheit ihrer wahlberechtigten Beschäftigten dies in geheimer Abstimmung beschließt. Dass die Anforderungen der zweiten Tatbestandsvariante - weite Entfernung von der [X.], Beschluss der Nebenstellenbeschäftigten, Erklärung der obersten Dienstbehörde - hier erfüllt sind, ist zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Das auch für Nebenstellen gültige Mindestgrößenerfordernis nach § 12 Abs. 1 [X.] ist ebenfalls gegeben (vgl. in diesem Zusammenhang Beschluss vom 26. November 2008 - BVerw[X.] 6 P 7.08 - BVerw[X.]E 132, 276 = [X.] 250 § 86 B[X.] Nr. 6 Rn. 34 m.w.N.).

b) In der bisherigen Rechtsprechung des beschließenden [X.]erichts und teilweise in der Literatur klingt als weitere Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit einer [X.]en Verselbständigung an, dass die Nebenstelle über einen Leiter verfügen muss (vgl. Beschlüsse vom 22. Juni 1962 - BVerw[X.] 7 P 9.61 - BVerw[X.]E 14, 287 <288> = [X.] 238.3 § 10 [X.] Nr. 4 [X.] und vom 29. Mai 1991 - BVerw[X.] 6 P 12.89 - [X.] 250 § 6 B[X.] Nr. 12 S. 16, insoweit in BVerw[X.]E 88, 233 nicht abgedruckt; [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/Peiseler, [X.], 6. Aufl. 2008, § 6 Rn. 11a). Von einem derartigen Erfordernis ist jedoch im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 [X.] abzusehen.

aa) Dies drängt sich bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift mit Blick auf die erste Tatbestandsalternative auf. Diese setzt die Existenz eines - mit [X.] relevanten Befugnissen ausgestatteten - [X.] voraus. Anstelle dieses Merkmals tritt in der zweiten Tatbestandsalternative die weite Entfernung von der [X.]; weitere spezielle Anforderungen werden nicht gestellt (vgl. [X.], in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], [X.] § 6 Rn. 24 ff.).

bb) In Senatsrechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass zur Wirksamkeit der Verselbständigung der [X.] nicht über ein Minimum [X.]er Befugnisse verfügen muss (vgl. Beschlüsse vom 29. Mai 1991 a.a.[X.] 234 f. bzw. [X.], vom 29. März 2001 - BVerw[X.] 6 P 7.00 - [X.] 250 § 6 B[X.] Nr. 15 S. 8 f. und vom 26. November 2008 a.a.[X.] Rn. 33; [X.] u.a., a.a.[X.] § 6 Rn. 11a; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.]erhold/[X.]/[X.]/[X.], § 6 Rn. 34; [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl. 2008, § 6 Rn. 17). Von diesem Verständnis ist auch der Landesgesetzgeber bei der [X.]onzipierung der Regelung in § 6 Abs. 3 [X.] ausgegangen (vgl. [X.] 1/1301 Begründung S. 3). Dabei ist als "Extremfall" mitgedacht, dass der Leiter der Nebenstelle keinerlei personalrechtliche Befugnisse hat und daher als verantwortlicher Partner einer Personalvertretung ausscheidet. Dann ergibt es aber keinen Sinn, die Existenz eines [X.] als Wirksamkeitsvoraussetzung für die Verselbständigung zu verlangen. Dagegen ist die Bildung eines [X.] schon mit Blick auf die Regelung in § 71 Abs. 2 und 3 [X.] in jedem Fall sinnvoll. Darauf wird weiter unten im Einzelnen einzugehen sein.

2. Nach § 57 Abs. 2 Satz 1 und 2 [X.] ist der Personalrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten; alle erforderlichen Unterlagen sind ihm frühzeitig vorzulegen. Der Informationsanspruch des Personalrats ist daher streng aufgabenbezogen. Er besteht nur, wenn die begehrten Informationen in Bezug gesetzt werden können zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe (vgl. Beschlüsse vom 20. März 2002 - BVerw[X.] 6 P 6.01 - [X.] 250 § 77 B[X.] Nr. 16 S. 8, vom 12. August 2009 - BVerw[X.] 6 PB 18.09 - [X.] 251.92 § 71 [X.] Nr. 1 Rn. 12 und vom 16. Februar 2010 - BVerw[X.] 6 P 5.09 - juris Rn. 9). Der Antragsteller als Personalrat einer Nebenstelle ohne Dienststellenleiter hat keine Aufgaben, auf die ein Informationsanspruch gegen den beteiligten Leiter der [X.] gestützt werden kann.

a) Nach § 71 Abs. 1 [X.] ist in Angelegenheiten, in denen die Dienststelle nicht zur Entscheidung befugt ist, anstelle der Personalräte die bei der zuständigen Dienststelle gebildete Stufenvertretung zu beteiligen. Danach ist die Zuständigkeit der Stufenvertretung gegeben, wenn der Leiter der übergeordneten Dienststelle eine Maßnahme zu treffen beabsichtigt, welche die Beschäftigten nachgeordneter Dienststellen oder des gesamten [X.]eschäftsbereichs betrifft (vgl. Beschlüsse vom 13. September 2002 - BVerw[X.] 6 P 4.02 - [X.] 250 § 82 B[X.] Nr. 17 S. 8 f., vom 15. Juli 2004 - BVerw[X.] 6 P 1.04 - [X.] 250 § 82 B[X.] Nr. 18 S. 15, vom 12. August 2009 a.a.[X.] Rn. 5 und vom 30. Juli 2010 - BVerw[X.] 6 P 11.09 - juris Rn. 19). Die [X.]rundsätze über die Abgrenzung der Zuständigkeiten von örtlichen Personalräten und [X.] sind nicht auf die Fälle der Mitbestimmung nach §§ 65 ff. [X.] beschränkt. Sie erfassen vielmehr auch die allgemeinen Aufgaben der Personalvertretung gemäß § 57 Abs. 1 [X.] (vgl. Beschluss vom 12. August 2009 a.a.[X.] Rn. 3 ff.). Die Regelung in § 71 Abs. 1 [X.] ist Ausdruck des [X.], wonach ein Personalrat bei der entscheidungsbefugten Dienststelle zu beteiligen ist (vgl. Beschluss vom 15. Juli 2004 a.a.[X.] 16).

b) § 71 Abs. 3 [X.] bestimmt, dass § 71 Abs. 1 [X.] für die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen Personalrat und [X.]esamtpersonalrat entsprechend gilt. Somit folgt die Zuständigkeit des [X.]esamtpersonalrats der Aufgabenverteilung zwischen Stufenvertretung und örtlichem Personalrat, wie sie sich aus § 71 Abs. 1 [X.] ergibt. Danach ist der [X.]esamtpersonalrat zur Beteiligung berufen, wenn der Leiter der [X.] eine Maßnahme zu treffen beabsichtigt, welche Beschäftigte der verselbständigten Dienststellen oder alle Beschäftigten der [X.]esamtdienststelle betrifft (vgl. Urteil vom 20. August 2003 - BVerw[X.] 6 C 5.03 - [X.] 251.8 § 56 RhP[X.] Nr. 1 S. 3 sowie Beschlüsse vom 26. November 2008 a.a.[X.] Rn. 36 und vom 30. Juli 2010 a.a.[X.] Rn. 20). § 71 Abs. 3 [X.] erstreckt somit die [X.]eltungskraft des [X.] auf die [X.]esamtdienststelle. Auch hier ist nur ein bei der entscheidungsbefugten Dienststelle gebildeter Personalrat zur Beteiligung berufen. Beabsichtigt der dafür zuständige Leiter der [X.] daher eine Maßnahme, so ist die Beteiligung des [X.] auch dann ausgeschlossen, wenn die Maßnahme ausschließlich die Nebenstelle oder einen ihrer Beschäftigten betrifft (ebenso [X.], a.a.[X.] [X.] § 71 Rn. 13; [X.], [X.] 2004, 164 <165>; [X.], [X.] 2005, 107 <109 f.>).

Die Beteiligung des [X.] durch den Leiter der [X.] ist von einer gesetzgeberischen Entscheidung im Sinne des Prinzips vom [X.] Wirkungsbereich abhängig, wie sie in einer Reihe von Bundesländern getroffen worden ist (vgl. § 85 Abs. 8 BaWü[X.], § 54 Bln[X.], § 50 Abs. 1 Br[X.], § 56 Abs. 4 Hmb[X.], § 74 Abs. 1 MV[X.], § 55 Abs. 3 Saar[X.], § 61 Abs. 1 MB[X.]SH). Die vorgenannten Regelungen zeichnen sich dadurch aus, dass sie - abweichend von § 82 Abs. 3 B[X.], § 71 Abs. 3 [X.] und vergleichbaren Bestimmungen in anderen Bundesländern - nicht die entsprechende Anwendung der Regelungen für die Stufenvertretung vorschreiben, sondern eine spezielle Aussage enthalten, durch welche die Zuständigkeit des [X.]esamtpersonalrats zugunsten der örtlichen Personalräte eingeschränkt wird. Die Zuständigkeit des [X.] in den beschriebenen Fällen auf der [X.]rundlage von Regelungen annehmen zu wollen, die wie § 71 Abs. 3 [X.] dem [X.] folgen (so [X.], [X.] 2003, 342 <343>), widerspricht dem Wortlaut und der Systematik des [X.]esetzes sowie dem deutlich gewordenen Willen des [X.]esetzgebers, die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen [X.] und örtlichen Personalräten einerseits sowie [X.]esamtpersonalräten und örtlichen Personalräten andererseits parallel zu gestalten.

c) Diese Parallelität bezieht sich auch auf die allgemeinen Aufgaben nach § 57 Abs. 1 [X.]. Die dort normierten [X.]ontroll- und Initiativrechte des Personalrats stehen nicht außerhalb der Beziehung zum Dienststellenleiter, sondern knüpfen an dessen [X.] an. Dies gilt insbesondere für die Aufgaben, die der Antragsteller in der Rechtsbeschwerdebegründung angesprochen hat. Soweit der Leiter der [X.] zuständig und verantwortlich ist für die Durchführung der zugunsten der Beschäftigten geschaffenen Bestimmungen, die Entscheidung über beantragte Maßnahmen bzw. über Abhilfe von Anregungen und Beschwerden sowie für die Eingliederung Schwerbehinderter (§ 57 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 [X.]), ist der [X.]esamtpersonalrat zur Wahrnehmung der damit einhergehenden Aufgaben berufen und dementsprechend die Zuständigkeit des [X.] ausgeschlossen. Dasselbe gilt für die Wahrung des [X.]leichheitsgrundsatzes und die Unfallverhütung (§§ 58, 59 [X.]).

d) Die Durchbrechung des [X.] kommt nicht in dem Sonderfall in Betracht, in welchem ein [X.] nicht bestellt ist. Solches wäre systemwidrig und führte zu [X.]. Dies wird deutlich, wenn man sich den Fall vor Augen führt, dass der [X.] nur in ganz geringem Umfang über personalrechtliche [X.]ompetenzen verfügt. In diesem Fall steht fest, dass in Angelegenheiten jenseits dieser geringfügigen [X.]ompetenzen die Beteiligung des [X.] ausgeschlossen ist. Damit nicht in Einklang stünde die Annahme, bei gänzlichem Fehlen eines [X.] würden die [X.]ompetenzen des örtlichen Personalrats in nebenstellenbezogenen Angelegenheiten vollständig wieder aufleben.

e) Im vorliegenden Fall hat der Beteiligte für die Nebenstelle [X.] keinen Dienststellenleiter berufen. Dem Antragsteller steht daher kein Partner gegenüber, der über irgendwelche personalrechtlichen [X.]ompetenzen verfügt, an welche allgemeine Aufgaben oder Mitbestimmungsrechte der Personalvertretung anknüpfen könnten. Der Antragsteller hat daher keinerlei originäre [X.]ompetenzen, die die [X.]rundlage für einen Unterrichtungsanspruch gegen den Beteiligten sein könnten.

f) Damit läuft die [X.]e Verselbständigung gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 [X.] nicht leer.

aa) Dies folgt aus § 71 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 [X.], wonach der [X.]esamtpersonalrat vor einem Beschluss in Angelegenheiten, die die Nebenstelle oder einzelne ihrer Beschäftigten betreffen, dem Personalrat der Nebenstelle [X.]elegenheit zur Äußerung gibt. Einzelne Beschäftigte sind stets im Sinne von § 71 Abs. 2 Satz 1 [X.] betroffen in Personalangelegenheiten nach §§ 66, 67 [X.]. Die Nebenstelle ist betroffen, wenn die Maßnahme sie erfasst und nicht zugleich für den vollständigen [X.]eschäftsbereich der [X.]esamtdienststelle ergeht (vgl. Beschluss vom 15. Juli 2004 a.a.[X.] 14).

bb) Die in § 71 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 [X.] normierte Verpflichtung des [X.]esamtpersonalrats, dem Personalrat der Nebenstelle [X.]elegenheit zur Äußerung zu geben, bringt es mit sich, dass dieser über die vom Dienststellenleiter beabsichtigte Maßnahme unterrichtet wird. Diese Informationspflicht erfüllt der [X.]esamtpersonalrat im Mitbestimmungsverfahren dadurch, dass er den Zustimmungsantrag des [X.] gemäß § 61 Abs. 3 Satz 1 [X.] vollständig, das heißt einschließlich der gegebenen Begründung und etwa beigefügter Unterlagen an den Personalrat der Nebenstelle zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist weiterleitet. Mit der Abgabe der Stellungnahme - aufgrund bei ihm vorhandener oder durch Nachfrage bei den betroffenen Beschäftigten beschaffter Informationen - nimmt der Personalrat der Nebenstelle eine den [X.]esamtpersonalrat unterstützende Rolle wahr. Dabei kann er auf die aus seiner Sicht für die Beurteilung der Angelegenheit noch offenen Fragen aufmerksam machen und ergänzende Ermittlungen des [X.]esamtpersonalrats bei dem Dienststellenleiter anregen. Die [X.]renzen des Informationsanspruchs gegenüber dem [X.]esamtpersonalrat ergeben sich aus den diesen jeweils bindenden zeitlichen Vorgaben (§ 61 Abs. 3 Satz 3 bis 8, § 71 Abs. 2 Satz 2 [X.]) und müssen stets den [X.]rundsatz im Auge behalten, dass der [X.]esamtpersonalrat die zuständige Interessenvertretung der Beschäftigten ist (vgl. Beschluss vom 2. Oktober 2000 - BVerw[X.] 6 P 11.99 - [X.] 250 § 82 B[X.] Nr. 16 S. 3 ff.). Die Pflicht zur effizienten Unterrichtung des [X.] in den [X.]renzen des § 71 Abs. 2 und 3 [X.] trifft den [X.]esamtpersonalrat auch, wenn er im Rahmen der Mitbestimmung initiativ wird (§ 61 Abs. 4 [X.]) oder allgemeine Aufgaben wahrnimmt.

cc) Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Verselbständigung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 [X.] durch die Beschäftigten der Nebenstelle selbst dann einen kollektivrechtlichen Vorteil mit sich bringt, wenn der Personalrat der Nebenstelle wegen Fehlens eines [X.] über keine originären [X.]ompetenzen verfügt. Die Beschäftigten der Nebenstelle legitimieren den [X.]esamtpersonalrat in derselben Weise wie den Personalrat der Dienststelle ohne Verselbständigung (§ 55 [X.]). Im Fall der Verselbständigung verfügen sie jedoch über ein eigenständiges [X.]remium, durch welches sie auf die Willensbildung des zur Beteiligung berufenen Personalrats Einfluss nehmen können. Auf diese Weise wird dem Zweck der Regelung in § 71 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 [X.] entsprochen, wonach der örtliche Personalrat die für die sachgerechte Ausübung des Beteiligungsrechts notwendigen Informationen vermitteln soll, über welche der [X.]esamtpersonalrat als "entferntere" Personalvertretung nicht verfügt (vgl. Beschluss vom 2. Oktober 2000 a.a.[X.] 5).

3. Der Antragsteller kann nicht verlangen, dass der Beteiligte für die Nebenstelle [X.] einen Dienststellenleiter bestellt.

a) Ein solches Recht folgt nicht aus der rechtswirksamen Verselbständigung einer Nebenstelle nach § 6 Abs. 3 Satz 1 [X.]. Die Verselbständigung einer Nebenstelle hat keinen Einfluss auf die Verwaltungsorganisation und die Befugnisse des Leiters der [X.] (vgl. Beschlüsse vom 14. April 1961 - BVerw[X.] 7 P 4.60 - BVerw[X.]E 12, 194 <195> = [X.] 238.3 § 74 [X.] Nr. 2 S. 5, vom 24. November 1961 - BVerw[X.] 7 P 10.59 - [X.] 238.3 § 74 [X.] Nr. 3 S. 9 und vom 22. Juni 1962 a.a.[X.] 288 bzw. [X.]; [X.], a.a.[X.] § 6 Rn. 38; [X.]/[X.], a.a.[X.] § 6 Rn. 17 und 30; [X.]/[X.]oeres/[X.]ronimus, in: [X.][X.]ÖD, Bd. V, [X.] § 6 Rn. 24; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], Personalvertretungsrecht, 3. Aufl. 2008, § 6 Rn. 33; [X.], a.a.[X.] [X.] § 6 Rn. 30; Lorse, [X.] 2004, 144 <150>; [X.], a.a.[X.] 107). Der Leiter der [X.] ist daher nicht gehalten, irgendeine seiner personalrechtlichen [X.]ompetenzen auf einen Beschäftigten der Nebenstelle zu übertragen. In einem solchen Fall ergibt es aber auch keinen Sinn, überhaupt einen [X.] zu bestellen. Denn ein "Dienststellenleiter" ohne personalrechtliche [X.]ompetenzen scheidet als verantwortlicher Partner einer Personalvertretung aus.

b) Der Hinweis des Antragstellers auf die [X.] zwischen Dienststellenleiter und Personalrat führt ebenfalls nicht weiter. § 56 Abs. 1 [X.] setzt unausgesprochen die Befugnis des [X.] zu [X.] relevanten Entscheidungen voraus. Dies ist bei der ungeteilten Dienststelle stets und bei Verselbständigung in den Fällen des § 6 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 [X.] gegeben. Mangelt es daran in den Fällen des § 6 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 [X.], so geht die Verpflichtung zur Durchführung regelmäßiger Besprechungen ins Leere. Die Lücke wird im Interesse der Beschäftigten der betroffenen Nebenstelle durch die [X.]espräche zwischen dem Leiter der [X.] und dem [X.]esamtpersonalrat vollständig geschlossen (§ 56 Abs. 1, § 71 Abs. 4 [X.]).

c) Die Bestellung eines Leiters der Nebenstelle kommt schließlich nicht unter dem [X.]esichtspunkt in Betracht, dieser müsse in der Funktion eines Boten die dem Beteiligten gegenüber dem Antragsteller obliegende Informationspflicht nach § 57 Abs. 2 [X.] erfüllen. Dies scheitert daran, dass der Antragsteller - wie ausgeführt - keine Aufgaben hat, die [X.]rundlage für einen Unterrichtungsanspruch gegen den Beteiligten sein könnten.

d) Die bereits zitierten Entscheidungen des beschließenden [X.]erichts vom 22. Juni 1962 (a.a.[X.] 288 bzw. [X.]) und vom 29. Mai 1991 (a.a.[X.] 16) sind nicht eindeutig. Sie können - wie bereits erwähnt - in der Weise verstanden werden, dass die Existenz eines [X.] Voraussetzung für eine rechtswirksame Verselbständigung und damit die Bildung eines örtlichen Personalrats in der Nebenstelle sein soll. Sollten sie dagegen mit dem Verwaltungsgericht dahin zu verstehen sein, dass die Bestellung eines [X.] Rechtsfolge der Verselbständigung sein soll, so könnte daran aus den vorgenannten [X.]ründen nicht festgehalten werden.

Beschluss

Der Wert des [X.]egenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

[X.]ründe:

1

Die Entscheidung beruht auf § 23 Abs. 3 Satz 2, § 33 Abs. 1 und 8 Satz 1 Halbs. 1 RV[X.] [X.]. § 52 Abs. 2 [X.][X.][X.] analog. Ungeachtet der ausdifferenzierten Antragstellung war von einem einheitlichen Informationsbegehren auszugehen.

Meta

6 P 14/09

13.09.2010

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Beschluss

Sachgebiet: P

vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 13. August 2009, Az: 5 L 24/06, Beschluss

§ 6 Abs 3 S 1 Alt 2 PersVG ST 2004, § 57 Abs 2 S 1 PersVG ST 2004, § 57 Abs 2 S 2 PersVG ST 2004, § 71 Abs 1 PersVG ST 2004, § 71 Abs 2 PersVG ST 2004, § 71 Abs 3 PersVG ST 2004

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13.09.2010, Az. 6 P 14/09 (REWIS RS 2010, 3477)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3477

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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