Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.01.2024, Az. 1 WB 35/23

1. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2024, 1979

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Leitsatz

Wenn der zuständige Disziplinarvorgesetzte an der Hauptstelle angesiedelt ist, ist bei Soldaten einer verselbständigten Nebenstelle betreffenden Personalmaßnahmen der Gesamtpersonalrat zu beteiligen.

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der Antragsteller macht eine Verletzung seiner Beteiligungsrechte bei einer Personalmaßnahme geltend.

2

Aufgrund eines Verselbständigungsbeschlusses wurden 2016 beim [X.]kommando an den [X.] und [X.] jeweils ein örtlicher Personalrat und in [X.] zudem ein Gesamtpersonalrat gewählt. Für den allgemeinen Dienstbetrieb der verselbständigten Dienststelle in [X.] ist der Leiter der Gruppe [X.] ([X.]) verantwortlich, der aber nicht Disziplinarvorgesetzter der dort verwendeten Soldaten ist. Ein Stabszugführer in [X.] verfügt über die Disziplinarstufe 1 für Mannschaften und Unteroffiziere, während die Offiziere [X.] dem Chef des Stabes des [X.]kommandos in [X.] unterstehen.

3

In der am 6. Juli 2017 durch den Inspekteur der [X.] in [X.] gesetzten 2. Änderung der Geschäftsordnung des [X.]kommandos (im Folgenden: [X.]) heißt es auszugsweise:

"Kapitel 1 Allgemeines

(...)

1.3 Dokumentenhierarchie

(...)

[X.] ist verantwortlich für den allgemeinen Dienstbetrieb der Angehörigen des [X.] am Dienstort (DO) [X.]. Dazu erstellt sie/er laufende Befehle [X.] im Auftrag ChdSt, die den Besonderheiten des DO [X.] Rechnung tragen.

(...)

Kapitel 4 Zusammenarbeit

(...)

4.2 Personalräte

(...) Durch die Verselbständigung übernimmt der [X.] die Aufgaben des [X.]/der Dienststellenleiterin im Sinne des § 7 BPersVG für den Örtlichen Personalrat ([X.]) [X.] DO [X.] in allen Angelegenheiten, für die er entscheidungsbefugt ist. In den Angelegenheiten, bei denen die Entscheidungsbefugnis bei der Gesamtdienststelle [X.] liegt, erfolgt die Beteiligung über den [X.].

(...)

4.2.2 [X.] DO [X.]:

Der [X.] DO [X.] wird bei beteiligungspflichtigen Maßnahmen, die den DO [X.] betreffen und bei denen der [X.] entscheidungsbefugt ist, beteiligt.

4.2.3 Gesamtpersonalrat ([X.]):

Beteiligungspflichtige Maßnahmen, bei denen das [X.] mit DO [X.] und DO [X.] betroffen sind, fallen in die Zuständigkeit des [X.].

Beteiligungspflichtige Personalmaßnahmen am DO [X.] fallen in die Zuständigkeit des [X.].

4.2.4 Bezirkspersonalrat ([X.]):

Beteiligungspflichtige Maßnahmen, bei denen nur Einheiten bzw. Dienststellen der [X.] betroffen sind, fallen in die Zuständigkeit des [X.], sofern Beschäftigte betroffen sind. Bei soldatischen Angelegenheiten, die der Beteiligung des Ü-VPA [X.] unterfallen, ist der [X.] parallel zu beteiligen.

4.2.5 Hauptpersonalrat ([X.]):

Beteiligungspflichtige Maßnahmen, bei denen Einheiten bzw. Dienststellen auch außerhalb der [X.] betroffen sind, fallen in die Zuständigkeit des [X.]. Eine Beteiligung des [X.] ist nur bei Maßnahmen statthaft, bei denen Beschäftigte betroffen sind."

4

Die zitierten Bestimmungen sind im Wesentlichen gleichlautend - bei Änderung einzelner Überschriften und Gliederungsnummern - auch in der 3. Änderung der [X.] vom 2. September 2019 und der 4. Änderung der [X.] vom 19. Mai 2020 enthalten.

5

Mit Beschluss vom 14. Juni 2019 (1 [X.] 10.18) hat der Senat einen auf die Aufhebung von Bestimmungen der [X.] gerichteten Antrag als unzulässig abgelehnt. Die Verletzung von [X.] könne nur in Bezug auf konkrete Personalangelegenheiten und nicht losgelöst vom Einzelfall abstrakt gerügt werden.

6

Unter dem 18. Juni 2019 kündigte das [X.] dem bislang in der Abteilung Einsatz des [X.]kommandos am Dienstort [X.] verwendeten Fregattenkapitän ... eine Versetzung zur [X.] in [X.] an. Nachdem dieser die Anhörung des [X.] hierzu nicht abgelehnt hatte, hörte der Inspekteur der [X.] den Gesamtpersonalrat des [X.]kommandos (im Folgenden: [X.] [X.]) mit Schreiben vom 9. Juli 2019 zu der geplanten Versetzung an. Mit Verfügung des [X.] vom 26. August 2019 wurde Fregattenkapitän ... zum 1. Januar 2020 wie angekündigt nach [X.] versetzt und trat seinen Dienst dort unstreitig am 1. Januar 2020 an.

7

Mit Schreiben vom 1. August 2019 informierte der Antragsteller den Inspekteur der [X.], dass er in seiner Sitzung vom 31. Juli 2019 beschlossen habe, Beschwerde gegen das Anhörungsverfahren in dieser Personalangelegenheit einzulegen. Die Beschwerde wurde in der Folge schriftlich begründet.

8

Mit Bescheid vom 24. März 2020, dem Antragsteller zugestellt am 30. März 2020, wies der Generalinspekteur der [X.] die Beschwerde zurück. Zwar bestehe wegen Wiederholungsgefahr ein Feststellungsinteresse und der Personalrat sei auch berechtigt, in ausschließlich Soldaten betreffenden Angelegenheiten die Rechte der Gruppe der Soldaten geltend zu machen. In Angelegenheiten, die in die alleinige Entscheidungskompetenz des [X.] der [X.] fielen, sei jedoch der [X.] [X.] und nicht der Antragsteller zu beteiligen. Dies ergebe sich aus § 82 Abs. 3 BPersVG. In personalratsfähigen Dienststellen wie dem [X.] würden nach § 63 Abs. 1 Satz 1 [X.] nur Soldaten betreffende Angelegenheiten von den Soldatenvertretern im Personalrat wahrgenommen, die die Befugnisse der Vertrauenspersonen wahrnähmen. Wenn die beteiligungspflichtige Maßnahme den Zuständigkeitsbereich eines örtlichen Personalrats überschreite, sei der [X.] zu beteiligen. Hier werde der Zuständigkeitsbereich des örtlichen Personalrates überschritten, da der [X.] nach der [X.] keine personalvertretungsrechtlich relevanten Entscheidungsbefugnisse besitze. Diese fielen vielmehr in die Kompetenz des [X.] der [X.], so dass der [X.] [X.] zu beteiligen sei.

9

Am 29. April 2020 legte der Antragsteller weitere Beschwerde hiergegen ein.

Diese wies das [X.] unter dem 23. Juni 2022 zurück. Die Zuständigkeit des [X.] [X.] ergebe sich aus § 92 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 95 Abs. 1 BPersVG. In Angelegenheiten, in denen die Dienststelle nicht zur Entscheidung befugt sei, sei hiernach die bei der zuständigen Dienststelle gebildete Stufenvertretung zu beteiligen. Dem Personalrat eines verselbständigten [X.] stünden Beteiligungsrechte nur in Angelegenheiten zu, die die Beschäftigten der Nebenstelle betreffe und in denen diese entscheidungsbefugt sei. Bei einer Versetzung wäre die Zuständigkeit des örtlichen Personalrates in [X.] nur gegeben, wenn der [X.] auch in Personalangelegenheiten entscheidungsbefugt wäre. Dies sei aber nach der [X.] nicht der Fall. Diese übertrage die Entscheidungsbefugnis in Personalangelegenheiten aller Angehörigen des [X.]kommandos dem Inspekteur der [X.].

Hiergegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 4. Juli 2022 die Entscheidung des [X.] beantragt. Das [X.] hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 22. August 2023 dem Senat vorgelegt.

Zur Begründung macht der Antragsteller geltend, für die Beteiligung bei Personalmaßnahmen nach § 24 Abs. 1 und 2 [X.] sei die Vertrauensperson vor Ort zuständig, ohne dass es auf die Entscheidungszuständigkeit auf [X.] ankomme. Die Befugnisse der Vertrauenspersonen würden gemäß § 63 Abs. 1 [X.] durch örtliche Personalräte in Angelegenheiten ihrer Wähler ausgeübt. Eine Auffangzuständigkeit von Gesamtpersonalräten und [X.] sehe § 63 Abs. 2 Satz 4 [X.] nur in Angelegenheiten nach der [X.]O und der [X.] vor, nicht jedoch für Fälle des § 63 Abs. 1 [X.]. Zudem gebe es vorliegend einen örtlichen Personalrat mit [X.]. Nach der Rechtsprechung des Senats - Beschluss vom 18. Mai 2008 (1 [X.] 50.07) - sei in Beteiligungsverfahren nach § 63 Abs. 1 [X.] (§ 52 Abs. 1 [X.] a. F.) eine Beteiligung der Gruppe der Soldaten in [X.] nicht vorgesehen. Für den Gesamtpersonalrat werde auf die Regelungen für [X.] verwiesen. § 63 Abs. 1 [X.] sei nicht systemübergreifend mit § 95 BPersVG (§ 82 Abs. 1 BPersVG a. F.) verknüpft. Für die Zuständigkeiten des Gesamtpersonalrates werde gemäß §§ 95, 92 Abs. 1 und 2 BPersVG auf die Regelung über [X.] verwiesen. Die Regelungslücke in § 63 Abs. 1 [X.] für den Bereich der [X.] erstrecke sich daher auf den Gesamtpersonalrat, für den die Regelungen für [X.] gälten. Die Regelungslücke werde für den Hauptpersonalrat durch § 38 [X.] und für Bezirkspersonalräte durch § 63 Abs. 4 und 5 [X.] ausgeglichen. Für den Gesamtpersonalrat fehle eine entsprechende Regelung. Dass für Zuständigkeiten des Gesamtpersonalrates nach dem [X.] auf die Entscheidungsbefugnis des jeweiligen [X.] abgestellt werde, beruhe auf dem dort geltenden [X.], nach dem jede Interessenvertretung nur an Maßnahmen des eigenen [X.] beteiligt werde. Im [X.] gelte aber kein [X.] in dem Sinne, dass die Vertrauensperson nur an Entscheidungen des ihr zugeordneten örtlichen Disziplinarvorgesetzten beteiligt wird. Vielmehr richte sich die [X.] nach der Wählergruppenzugehörigkeit des betroffenen Soldaten. Im Umkehrschluss folge aus § 33 Abs. 7 [X.], dass bei Personalmaßnahmen nach § 24 [X.] nur die Vertrauensperson oder der örtliche Personalrat zu beteiligen sei, deren bzw. dessen Wählergruppe der betroffene Soldat angehöre. Dies werde dadurch bestätigt, dass auch bei Personalführungsmaßnahmen des [X.] oder des [X.] eine örtliche Vertrauensperson beteiligt werde. Entsprechend werde bei [X.] nach § 28 [X.] verfahren. Der Vorrang der örtlichen Personalräte folge auch aus § 63 Abs. 2 [X.]. Die untergesetzliche Geschäftsordnung des [X.]kommandos könne nicht gesetzliche Vorrangsregelungen aushebeln.

Der Antragsteller beantragt,

unter Aufhebung des [X.] des Generalinspekteurs der [X.] vom 24. März 2020 sowie des weiteren [X.] vom 23. Juni 2022 auf die Beschwerde vom 1. August 2019 festzustellen, dass die Versetzung des Fregattenkapitäns ... ... der Anhörung des Antragstellers unterlegen hat.

Das [X.] beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Zur Begründung verweist es auf die Ausführungen der Beschwerdebescheide. Der Gesamtpersonalrat sei von seiner gesetzlichen Konzeption her den Personalräten der rechtlich verselbständigten Dienststelle gleichgestellt und wie diese eine Personalvertretung der untersten Stufe. Er könne örtlichen Personalräten keine Anweisungen geben und sei im Verhältnis zu diesen nicht die nächsthöhere Instanz. Er habe keine Kompetenzen im Stufenverfahren. Damit sei er gerade keine Stufenvertretung, so dass die vom Antragsteller in Bezug genommene Rechtsprechung nicht anwendbar sei. Zudem sei fraglich, ob sie angesichts der Gesetzesänderungen in § 63 Abs. 4 und 5 [X.] noch Bestand haben könne, da dort [X.] nunmehr Beteiligungsrechte nach dem [X.] zugewiesen seien. Die Argumentation des Antragstellers zur fehlenden Geltung des [X.]es im [X.] vermische die [X.] nach dem [X.] und dem [X.]. Soldaten würden durch Vertrauenspersonen oder in personalratsfähigen Dienststellen durch Personalräte vertreten. Beteiligungsrechte nach § 63 Abs. 1 Satz 1 [X.] seien Gruppenangelegenheiten im Sinne des [X.]es. [X.] sei immer der Personalrat als Ganzes. Ihm sei als Ansprechpartner der Dienststellenleiter zugeordnet. In diesem Verhältnis gelte das Partnerschaftsprinzip.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des [X.] hat dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

Gründe

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

1. Der Antrag ist zulässig.

a) Beruft sich der bei einer Dienststelle der [X.] gebildete Personalrat auf eine Behinderung in seinen [X.] in Angelegenheiten, die nur die Soldaten betreffen, so ist gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 17 [X.], § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.]O der Rechtsweg zu den [X.] gegeben ([X.], Beschlüsse vom 30. Oktober 2018 - 1 [X.] 25.17 - juris Rn. 25 und vom 30. August 2019 - 1 [X.] 27.18 - NVwZ-RR 2020, 169 Rn. 18 jeweils zur bis zum 14. Juni 2021 geltenden Vorgängerregelung § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG (im Folgenden: a. F.). Dies ist hier der Fall, weil der Antragsteller geltend macht, in seinen [X.] aus §§ 21 und 24 [X.] verletzt zu sein. Sachlich zuständig ist gemäß § 21 Abs. 1 [X.]O das Bundesverwaltungsgericht.

b) Der Antragsteller ist antragsbefugt. Der Personalrat als Gesamtgremium kann auch in Angelegenheiten, die ausschließlich Soldaten betreffen, deren Rechte im gerichtlichen Antragsverfahren geltend machen (vgl. [X.], Beschluss vom 19. Juni 2014 - 1 [X.] 29.13 - juris Rn. 20 m. w. N.). Angelegenheiten, die allein die Gruppe der Soldaten betreffen, werden zwar materiell nach dem [X.], formell aber nach § 38 Abs. 2, § 32 Abs. 3 BPersVG a. F. (vgl. jetzt § 40 Abs. 2, § 35 Abs. 2 BPersVG) behandelt. Dementsprechend macht der Antragsteller auch dann eine Verletzung eigener Beteiligungsrechte geltend, wenn es um Gruppenangelegenheiten der Soldaten geht, über die nach vorheriger gemeinsamer Beratung im Personalrat nur die Angehörigen der Gruppe abstimmen (§ 60 Abs. 3 Satz 3 [X.] i. V. m. § 38 Abs. 2 BPersVG a. F., jetzt: § 40 Abs. 2 BPersVG). Hieran hat auch die Neufassung von § 63 Abs. 3 [X.] nichts geändert (vgl. [X.], Beschlüsse vom 24. Juli 2019 - 1 [X.] 17.18 - juris Rn. 18 und vom 30. August 2019 - 1 [X.] 27.18 - NVwZ-RR 2020, 169 Rn. 19).

c) Der Antrag wurde auch form- und nach § 17 Abs. 4 Satz 1 [X.]O fristgerecht gestellt. Da der Vorsitzende des [X.], Dienstort [X.], selbst der Gruppe der Soldaten angehört und deren Gruppensprecher ist, kann er diesen auch im gerichtlichen Antragsverfahren vertreten (§ 32 Abs. 3 BPersVG a. F., jetzt: § 35 Abs. 2 Satz 2 BPersVG; vgl. [X.], Beschlüsse vom 24. Mai 2011 - 1 [X.] 60.10 - [X.] 2012, 75 <76 f.> Rn. 23, vom 30. Oktober 2018 - 1 [X.] 25.17 - juris Rn. 27 und vom 14. Juni 2019 - 1 [X.] 10.18 - juris Rn. 17).

d) Neben dem Antrag auf Aufhebung der [X.] ist auch zulässig ein Feststellungsantrag formuliert worden. Ein auf Wiederaufnahme und Fortsetzung des Beteiligungsverfahrens gerichtetes [X.] könnte der Antragsteller nicht mehr geltend machen. Zwar tritt Erledigung insoweit entgegen den Ausführungen des [X.] noch nicht notwendigerweise mit dem Dienstantritt von Fregattenkapitän ... bei der Schule für ... in ..., jedoch spätestens mit Eintritt der Bestandskraft der Versetzung, die den Gegenstand der strittigen Anhörung bildete, ein (vgl. [X.], Beschluss vom 30. August 2019 - 1 [X.] 27.18 - NVwZ-RR 2020, 169 Rn. 21). Vorliegend ist zum einen nicht aktenkundig, dass Fregattenkapitän ... fristgerecht Beschwerde gegen die Versetzung erhoben hat, deren Bestandskraft kein Verfahrensbeteiligter bestreitet. Zum anderen wird Fregattenkapitän ... seit dem 1. Februar 2021 auf einem dienstpostenähnlichen Konstrukt beim Marineunterstützungskommando im [X.] in [X.] geführt. Spätestens mit der Weiterversetzung ist die hier in Rede stehende Wegversetzung erledigt.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist deshalb sachgerecht als Fortsetzungsfeststellungsantrag (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 3 [X.]O), gerichtet auf die Feststellung, dass die Durchführung des gegenständlichen Beteiligungsverfahrens rechtswidrig war (vgl. [X.], Beschluss vom 30. August 2019 - 1 [X.] 27.18 - NVwZ-RR 2020, 169 Rn. 21), auszulegen (§ 23a Abs. 2 Satz 1 [X.]O i. V. m. § 86 Abs. 3 VwGO) und als solcher zulässig.

Da sich der vorliegende Beteiligungsfall vor dem Inkrafttreten der am 15. Juni 2021 in [X.] getretenen Novellierung des [X.] erledigt hatte, ist im Übrigen nach Maßgabe bis zum 14. Juni 2021 geltenden Normen des [X.]es und des [X.] in der Fassung vor dem Inkrafttreten des [X.] ([X.]) zu entscheiden.

e) Der Antragsteller hat insbesondere auch ein berechtigtes Interesse an der gerichtlichen Überprüfung und der begehrten Feststellung (vgl. zum Folgenden [X.], Beschluss vom 30. Oktober 2018 - 1 [X.] 25.17 - juris Rn. 28). Das Feststellungsinteresse ergibt sich einerseits daraus, dass die Rechtsschutzmöglichkeiten des Personalrats nicht dadurch verkürzt werden dürfen, dass die personalbearbeitende Stelle mit dem Erlass und Vollzug einer [X.] vollendete Tatsachen schafft oder dass die Durchsetzbarkeit von [X.] letztlich davon abhängt, dass der von der [X.] betroffene Soldat durch eigene Rechtsbehelfe das Verfahren offenhält. Zum anderen ist Zweck des Beschwerdeverfahrens nach § 17 [X.] gerade auch die Klärung von vertretungsrechtlichen Zuständigkeiten, Befugnissen und Pflichten (vgl. zu § 16 [X.] a. F. [X.], Beschluss vom 24. Mai 2011 - 1 [X.] 60.10 - [X.] 2012, 75 <77> Rn. 26 m. w. N. und zu § 17 [X.] [X.], Beschluss vom 30. Oktober 2018 - 1 [X.] 25.17 - juris Rn. 28). Vorliegend ist auch ein konkretes Anlassverfahren gegeben (vgl. [X.], Beschlüsse vom 14. Juni 2019 - 1 [X.] 10.18 - juris Rn. 21 und vom 24. Juli 2019 - 1 [X.] 17.18 - Rn. 20).

2. Der Antrag ist aber unbegründet.

In dem Verfahren zur Versetzung des Fregattenkapitäns ... von der Abteilung Einsatz des Marinekommandos am Dienstort [X.] zur [X.] in [X.] war der Gesamtpersonalrat des [X.] und nicht der örtliche Personalrat am Standort in [X.] zu beteiligen. Dessen Rechte sind daher nicht durch eine unterbliebene unmittelbare Beteiligung verletzt.

a) Gemäß § 24 [X.] soll bei den dort abschließend aufgeführten Personalangelegenheiten, sofern der Betroffene nicht widerspricht, die Vertrauensperson angehört werden. Da hier der betroffene Soldat dies nicht ausdrücklich abgelehnt hatte, unterlag seine Versetzung der Beteiligung nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 [X.]. In - wie hier - personalratsfähigen Dienststellen gemäß § 60 [X.] werden nach § 63 Abs. 1 Satz 1 [X.] die Befugnisse der Vertrauensperson durch die [X.] und -vertreter im Personalrat wahrgenommen. In den Bereichen, in denen [X.] für Soldaten gewählt werden, stehen demnach in Angelegenheiten, die nur die Soldaten betreffen, der Personalvertretung (nur) die Beteiligungsrechte der Vertrauenspersonen zu, wobei deren Aufgaben (mit Ausnahme der Angelegenheiten nach der [X.] und der [X.] - vgl. insoweit § 63 Abs. 2 [X.]) von den Soldatenvertretern wahrgenommen werden. Einerseits sind die Beteiligungsrechte der Personalvertretung auf die im [X.] für die Vertrauenspersonen vorgesehenen Beteiligungsrechte beschränkt, andererseits können die Soldatenvertreter im Personalrat nur insoweit die Funktion der Vertrauensperson übernehmen, als in den Dienststellen und Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 bis 3 [X.] Vertrauenspersonen tätig werden. Das ist grundsätzlich nur im jeweiligen örtlichen Bereich der Fall (vgl. [X.], Beschluss vom 28. Mai 2008 - 1 [X.] 50.07 - juris Rn. 28).

b) Eine ausdrückliche Regelung der örtlichen Zuständigkeiten der Vertrauenspersonen für Personalangelegenheiten im Sinne von § 24 Abs. 1 [X.] findet sich im [X.] nicht. Die Zuständigkeitsbestimmung kann wie in § 24 Abs. 4 [X.] nur ausgehend von der Abgrenzung der [X.] nach § 4 [X.] vorgenommen werden. Zuständig ist die Vertrauensperson, zu deren Wahlbereich, der von der in Rede stehenden Personalangelegenheit nach § 24 [X.] betroffene Soldat gehört (vgl. [X.], Beschluss vom 27. September 2023 - 1 [X.] 3.23 - juris Rn. 34 ff.; [X.], Soldatenbeteiligungsrecht, 10. Aufl. 2023, vor §§ 21 bis 23 [X.] Rn. 12). Nichts anderes gilt, wenn die Beteiligungsrechte der Vertrauensperson von den Soldatenvertretern im Personalrat einer personalratsfähigen Dienststelle wahrgenommen werden. Die Legitimation der jeweiligen Personalvertretung ergibt sich aus dem Mandat, dass ihr mit ihrer Wahl übertragen worden ist. Nach dem Repräsentationsprinzip wird der Personalrat für Beschäftigte tätig, die er aufgrund eines durch Wahl erworbenen Mandats repräsentiert (vgl. [X.], Beschlüsse vom 14. September 1983 - 6 P 21.82 - juris Rn. 13 und vom 15. Juli 2004 - 6 P 1.04 - juris Rn. 20).

Steht - wie hier - eine verselbständigte Nebenstelle im Sinne von § 59 Satz 1 [X.] i. V. m. § 6 Abs. 3 BPersVG a. F. (§ 7 BPersVG) in Rede, für die nach § 59 Satz 1 [X.] i. V. m. § 55 BPersVG a. F. (§ 93 BPersVG) ein Gesamtpersonalrat besteht, so gehören die von Personalangelegenheiten nach § 24 [X.] an der Nebenstelle potentiell Betroffenen sowohl zum Wahlbereich des örtlichen Personalrates als auch zum Wahlbereich des Gesamtpersonalrates, da letzterer nach § 56, § 53 Abs. 2 und 3 BPersVG a. F. (§ 94, § 89 Abs. 1 und 2 BPersVG) durch die Beschäftigten der Haupt- wie der verselbständigten Nebenstelle gewählt wird (vgl. [X.], Beschluss vom 29. September 1976 - [X.] 12/76 - juris LS 2, [X.], Beschluss vom 26. November 2008 - 6 P 7.08 - [X.]E 132, 276 Rn. 35). Damit sind grundsätzlich beide [X.] legitimiert, Soldaten der verselbständigten Nebenstelle zu repräsentieren und für diese zu sprechen.

Auch der Gesamtpersonalrat ist keine Stufenvertretung, vielmehr dem örtlichen Personalrat gleichgeordnet (vgl. [X.], Beschluss vom 20. September 2013 - 6 P 3.13 - juris Rn. 9). Stehen mithin hier auf [X.] der örtlichen [X.] gleichgeordnet für denselben [X.] zwei [X.] nebeneinander, so bedarf es einer Abgrenzung ihrer Zuständigkeiten. Eine entsprechende Regelung ist im [X.] selbst nicht enthalten. Damit ist nach § 59 Satz 1 [X.] ergänzend § 82 Abs. 3 BPersVG a. F. (§ 95 Abs. 1 BPersVG) in entsprechender Anwendung heranzuziehen. Dem steht - entgegen der Auffassung des Antragstellers - die Rechtsprechung des Senats zur fehlenden Übertragbarkeit des Modells der Stufenvertretung auf den militärischen Bereich ([X.], Beschluss vom 28. Mai 2008 - 1 [X.] 50.07 - juris Rn. 29) nicht entgegen. Die verfahrenstechnische Anlehnung an ein Stufenvertretungsgremium (vgl. dazu auch [X.], Soldatenbeteiligungsrecht, 10. Aufl. 2023, § 63 [X.] Rn. 7e) stellt als Regelung der Zuständigkeitsabgrenzung von örtlichem Personalrat der verselbständigten Dienststelle und des Gesamtpersonalrates keine Durchbrechung des Grundsatzes der dienststellengebundenen Beteiligung (vgl. [X.], Beschluss vom 28. Mai 2008 - 1 [X.] 50.07 - juris Rn. 29) dar.

Nicht ohne Weiteres auf die Durchführung eines Beteiligungsverfahrens nach dem [X.] übertragbar ist allerdings, dass § 82 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 BPersVG a. F. (§ 95 Abs. 1 BPersVG i. V. m. § 92 Abs. 1 BPersVG) für die Abgrenzung der Zuständigkeiten auf die Entscheidungsbefugnis der Dienststelle abstellt. Dieses Kriterium ist im Rahmen eines Beteiligungsverfahrens nach § 24 [X.] systemfremd, da dessen Absatz 3 von einem Auseinanderfallen von entscheidungsbefugter Stelle und dem das Beteiligungsverfahren [X.] ausgeht. Ein solches Auseinanderfallen steht gerade bei [X.], die regelmäßig - wie auch hier - durch das Bundesamt für das Personalmanagement der [X.] ausgesprochen werden, in Rede. Der Inspekteur der Marine, auf dessen Person das [X.] abstellt, hat jedenfalls die hier in Rede stehende Personalangelegenheit nicht entschieden. Demgegenüber wird das Beteiligungsverfahren nach dem [X.] dadurch geprägt, dass grundsätzlich die Personalvertretung beteiligt wird, die an der zur Entscheidung befugten Dienststelle besteht und den von der Entscheidung betroffenen [X.] repräsentiert (vgl. § 82 Abs. 1 BPersVG a. F. und § 92 Abs. 1 BPersVG). Da § 59 Satz 1 [X.] aber eine entsprechende Geltung von Regelungen des [X.] vorsieht, ist bei der Anwendung den Besonderheiten der Beteiligungsverfahren nach dem [X.] und den im militärischen Bereich bestehenden organisatorischen Maßgaben zur Entscheidungszuständigkeit Rechnung zu tragen. Entsprechend modifiziert ist hiernach auch das [X.] zur Anwendung zu bringen. Nach diesem Prinzip ist bei Beteiligungsverfahren nach dem [X.] der Personalrat zu beteiligen, der bei der für die Maßnahme zuständigen Dienststelle gebildet ist ([X.], Beschluss vom 15. Juli 2004 - 6 P 1.04 - juris Rn. 20). Dieses Prinzip hat auch in Beteiligungsverfahren nach § 24 [X.] Bedeutung (vgl. [X.], Beschluss vom 24. März 2004 - 1 [X.] 46.03 - [X.] 2005, 29 <31>). Das [X.] bei Beteiligungsverfahren nach dem [X.] bezieht sich in seiner entsprechenden Anwendung auf das Verhältnis zwischen dem das Beteiligungsverfahren [X.], der nicht notwendig zur Entscheidung berufen sein muss, und dem bei seiner Dienststelle gebildeten Personalrat.

Bei der nach § 59 Satz 1 [X.] gebotenen entsprechenden Anwendung [X.]er Vorschriften kommt es mit anderen Worten in diesen Fällen ausnahmsweise nicht auf die Entscheidungsbefugnis, sondern auf die Anhörungsbefugnis an. Maßgeblich ist, wo der originär zur Anhörung berufene Vorgesetzte seinen Sitz hat. Nach § 24 [X.] wird die Beteiligung einer Vertrauensperson durch den nächsten Disziplinarvorgesetzten des oder der Betroffenen durchgeführt. Hat der nächste Disziplinarvorgesetzte in der unselbständigen Dienststelle seinen Dienstort, ist die Anhörungsbefugnis vor Ort angesiedelt mit der Folge, dass der örtliche Personalrat zu beteiligen ist. Ist der nächste Disziplinarvorgesetzte hingegen nicht vor Ort, ist der Gesamtpersonalrat zuständig.

Etwas anderes folgt aus nicht daraus, dass der originär anhörungsberechtigte nächste Disziplinarvorgesetzte in personalratsfähigen Dienststellen diese Kompetenz aus § 24 [X.] grundsätzlich nicht selbst wahrnimmt, sondern nach § 63 Abs. 1 Satz 1 [X.] i. V. m. § 7 BPersVG a. F. (§ 8 BPersVG) regelmäßig vom jeweiligen Dienststellenleiter [X.] vertreten wird ([X.], Beschluss vom 31. Januar 2007 - 1 [X.] 16.06 - juris Rn. 41, 44; [X.], Soldatenbeteiligungsrecht, 10. Aufl. 2023, § 63 [X.] Rn. 16, Dierßen, in: [X.] u. a., [X.], 11. Aufl. 2023, Anhang [X.] § 63 [X.] Rn. 4; [X.], in: [X.][X.]; [X.], § 63 Rn. 38). Denn diese Vertretungsmacht bezieht sich nur auf die in der jeweiligen Dienststelle vorhandenen Kompetenzen. Ist streitig, ob der örtliche Dienststellenleiter gegenüber dem örtlichen Personalrat oder ob der [X.]nleiter gegenüber dem Gesamtpersonalrat zu handeln hat, kann als Abgrenzungskriterium nicht auf die beiden Dienststellenleiter zustehende Vertretungsbefugnis des § 7 BPersVG a. F. (§ 8 BPersVG) abgestellt werden, sondern nur auf die Zuständigkeitsverteilung zwischen der unselbständigen Dienststelle und der [X.].

3. Danach ist dem Gruppenleiter des [X.] ([X.]) durch Punkt 1.3 Abs. 5 der [X.] zwar die Verantwortung für den allgemeinen Dienstbetrieb am Dienstort [X.] übertragen; insoweit ist er auch Leiter dieser [X.] verselbständigten Dienststelle. Gleichwohl kommt ihm eine Anhörungsbefugnis für [X.]n betreffend Offiziere der verselbständigten Nebenstelle nicht zu, da ausweislich des Schreibens des Marinekommandos an den Generalinspekteur der [X.] vom 21. Oktober 2019 der Disziplinarvorgesetzte der Offiziere der Chef des Stabes in [X.] ist. Die Anhörungsbefugnis des [X.] setzt voraus, dass an seiner Dienststelle auch der primär für Aufgaben der Personalführung zuständige nächste Disziplinarvorgesetzte angesiedelt ist, denn die Wahrnehmung der Anhörungsbefugnis setzt die Übertragung von Personalverantwortung an die Dienststelle voraus. Da der hier zuständige Disziplinarvorgesetzte aber an der Hauptstelle in [X.] angesiedelt ist, ist die Personalratsbeteiligung durch den Dienstellenleiter der [X.] durchzuführen. Zuständig ist damit der Gesamtpersonalrat; der örtliche Personalrat in [X.] ist auf die Einbringung seiner Sicht über die Beteiligung nach Maßgabe von § 82 Abs. 2 Satz 1 BPersVG a. F. (§ 92 Abs. 2 Satz 1 BPersVG) verwiesen. Eine Rechtsverletzung durch Unterbleiben dieser mittelbaren Beteiligung ist nicht Gegenstand der im Beschwerde- oder gerichtlichen Verfahren vorgetragenen Rügen.

Etwas anderes folgt - entgegen der Auffassung des Antragstellers (vgl. auch [X.], Soldatenbeteiligungsrecht, 10. Aufl. 2023, § 63 [X.] Rn. 7e) - auch nicht aus dem Rechtsgedanken in bzw. analoger Anwendung von § 33 Abs. 7 Satz 3 [X.]. Diese Norm ist als Regelung für den Sonderfall der Beteiligung von [X.] nicht analogiefähig.

Meta

1 WB 35/23

25.01.2024

Bundesverwaltungsgericht 1. Wehrdienstsenat

Beschluss

Sachgebiet: WB

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.01.2024, Az. 1 WB 35/23 (REWIS RS 2024, 1979)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1979

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