Bundesfinanzhof, Beschluss vom 01.08.2013, Az. X B 197/12

10. Senat | REWIS RS 2013, 3697

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Kürzung des Vorwegabzugs beim Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH


Leitsatz

NV: Wird einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH eine Zusage auf betriebliche Altersversorgung erteilt, ist dies i.S.d. § 10 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a i.V.m. § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG in der in den Jahren 1997 bis 2003 geltenden Fassung nur dann vorwegabzugsunschädlich, wenn unter Berücksichtigung des entstehenden Gesamtaufwands der Gesellschaft für die Altersversorgung ihrer Gesellschafter der Aufwand der GmbH für die Altersversorgung des zu beurteilenden Gesellschafters dessen quotaler Beteiligung an der GmbH entspricht oder unterschreitet. Wird diese Quote überschritten, ist dies vorwegabzugsschädlich. Auf die Gründe für das Überschreiten dieser Quote kommt es nicht an .

Tatbestand

1

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute, die in den Streitjahren 1997 bis 2003 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger war ebenso wie sein Bruder und sein Vater an einer GmbH als Gesellschafter-Geschäftsführer zu je einem Drittel beteiligt. Pensionszusagen erteilte die GmbH lediglich dem Kläger und seinem Bruder. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) kürzte deshalb im Rahmen der [X.] der Kläger für die Streitjahre den [X.] nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a i.V.m. § 10c Abs. 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren 1997 bis 2003 geltenden Fassung (EStG). Die hiergegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht ([X.]) ab. Es führte aus, die Kürzung sei vorzunehmen, weil der Kläger seine [X.] zu Lasten von Mitgesellschaftern erworben habe. Er habe sie jedenfalls zu Lasten des weiteren Mitgesellschafters, seines [X.], erworben, dem keine Pensionszusage erteilt worden sei. Unerheblich sei, weshalb der Vater keine Pensionszusage erhalten habe.

2

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde machen die Kläger geltend, es bedürfe der grundsätzlichen Klärung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--) bzw. einer Entscheidung des [X.] ([X.]) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 [X.]O), ob eine Kürzung des [X.]s nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a i.V.m. § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG im Fall der Erteilung von Pensionszusagen an mehrere Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH auch dann vorzunehmen sei, wenn dies zwar auch zu Lasten eines weiteren Gesellschafter-Geschäftsführers gehe, diesem aber eine Pensionszusage deshalb nicht erteilt worden sei, weil er diese nicht mehr erdienen könne.

Entscheidungsgründe

3

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob die Beschwerdebegründung der Kläger den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 [X.]O an die Darlegung eines [X.] i.S. des § 115 Abs. 2 [X.]O entspricht. Jedenfalls liegen die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vor.

4

Die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch bedarf es in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung des [X.] zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 [X.]O).

5

a) Zwar war die im Streitfall vorliegende Situation, dass einem der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH eine Versorgungszusage deshalb nicht erteilt worden ist, weil dieser eine solche nicht mehr erdienen kann, noch nicht Gegenstand der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Frage der Kürzung des [X.] bei den anderen [X.]. Diese Frage lässt sich jedoch unter Heranziehung der bisher ergangenen [X.]-Rechtsprechung eindeutig in dem Sinne beantworten, wie dies das [X.] getan hat. Die Frage ist daher nicht klärungsbedürftig.

6

b) Nach dem Wortlaut des § 10c Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a EStG ist eine Kürzung eines [X.] nicht vorzunehmen, wenn ein Versorgungsberechtigter seinen Versorgungsanspruch ausschließlich durch eigene Beitragsleistungen erworben hat. Dies hat der [X.]. Senat in seiner Grundsatzentscheidung vom 16. Oktober 2002 [X.] R 25/01 ([X.]E 200, 554, [X.], 546) im Fall der Erteilung einer [X.] an einen Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH angenommen, weil eine solche Beitragsleistung auch in der Verminderung von Gesellschaftsrechten des Gesellschafter-Geschäftsführers gegenüber der GmbH bestehen kann. Diese Gesellschaftsrechte werden wegen der von der GmbH zu bildenden Pensionsrückstellung gemindert. Diese Rechtsprechung hat der [X.]. Senat in seinem Urteil vom 23. Februar 2005 [X.] R 29/03 ([X.]E 209, 256, [X.] 2005, 634) für den Fall einer GmbH mit mehreren Gesellschaftern fortentwickelt. Danach ist für die Beurteilung der Frage, ob ein Gesellschafter das ihm von der Gesellschaft erteilte Anwartschaftsrecht auf betriebliche Altersversorgung ausschließlich durch eigene Beitragsleistung erwirbt, entscheidend darauf abzustellen, ob unter Berücksichtigung des entstehenden Gesamtaufwands der [X.] ihrer Gesellschafter der Aufwand der GmbH für die Altersversorgung des zu beurteilenden Gesellschafters dessen quotaler Beteiligung an der GmbH entspricht oder diese unterschreitet.

7

Dieser Rechtsprechung ist der beschließende Senat gefolgt. Er hat jedoch klargestellt, dass der vom Geschäftsführer einer GmbH bezogene Arbeitslohn nur dann aus der Bemessungsgrundlage für die Kürzung des [X.] auszunehmen ist, wenn die gegen die Gesellschaft erworbenen Ansprüche auf eine eigene Altersversorgung vollständig mit dem (ggf. wechselseitigen) Verzicht auf die dem Steuerpflichtigen in seiner Eigenschaft als ([X.] zustehenden Ansprüche in Verbindung gebracht werden können (vgl. z.B. Senatsurteil vom 24. Juni 2009 X R 56/08, [X.]/NV 2010, 25, m.w.N. aus der Senatsrechtsprechung).

8

Geht hingegen der Versorgungsanspruch des Steuerpflichtigen teilweise zu Lasten der gesellschaftlichen Ansprüche eines Mitgesellschafters, ist dies vorwegabzugsschädlich. Dies gilt auch dann, wenn es für eine solche Gestaltung rechtlich und wirtschaftlich nachvollziehbare Erwägungen gibt, weil es im Rahmen von § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG allein darauf ankommt, ob der Aufwand der Kapitalgesellschaft für die Altersversorgung des jeweiligen Gesellschafter-Geschäftsführers dessen quotaler Beteiligung an der Kapitalgesellschaft entspricht (Senatsbeschluss vom 6. April 2009 X B 213/08, [X.]/NV 2009, 1263).

9

Dementsprechend hat der angerufene Senat ein Überschreiten dieser Quote auch dann für vorwegabzugsschädlich gehalten, wenn der Mitgesellschafter, dem keine Altersversorgung zugesagt wurde, als Ausgleich einen höheren Arbeitslohn erhält (Senatsbeschluss vom 16. Juli 2008 [X.], [X.]/NV 2008, 1681) oder ihm höhere Ansprüche gegenüber einer [X.] eingeräumt werden (Senatsurteil vom 19. Mai 2011 [X.], [X.]/NV 2011, 1854). Auch hat der Senat entschieden, dass eine Kürzung des [X.] nicht deshalb unterbleibt, weil der über die Beteiligungsquote des Gesellschafters hinausgehende Aufwand der Kapitalgesellschaft für die zugesagte Altersversorgung des Gesellschafters durch eine höhere Arbeitsleistung dieses Gesellschafters oder durch eine höhere [X.] eines anderen Gesellschafter-Geschäftsführers kompensiert wird (Senatsurteil vom 24. Juni 2009 [X.], [X.]/NV 2010, 22).

Ausgehend von diesen Grundsätzen, ist die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage eindeutig zu beantworten. Die Erteilung einer Versorgungszusage ist auch dann vorwegabzugsschädlich, wenn das Überschreiten des Aufwands der [X.] an den Kläger im Vergleich zum Gesamtaufwand der [X.] deshalb die Beteiligungsquote übersteigt, weil einem Gesellschafter-Geschäftsführer eine [X.] nicht erteilt wurde, weil er diese nicht mehr erdienen könnte. Dabei ist unerheblich, dass eine solche [X.], wenn sie erteilt worden wäre, als verdeckte Gewinnausschüttung beurteilt werden könnte (vgl. [X.]-Urteil vom 9. November 2005 I R 94/04, [X.]/NV 2006, 616). Denn auf die Gründe, weshalb die dem Kläger erteilte [X.] einen über seine Beteiligungsquote hinausgehenden Aufwand verursacht, kommt es nicht an.

Mit dieser Aussage setzt sich der angerufene Senat nicht in Widerspruch zur vorstehend genannten Rechtsprechung zur verdeckten Gewinnausschüttung. Die Beteiligten sind bei Vorliegen der im Streitfall gegebenen Konstellation nicht gezwungen, einem Gesellschafter unter Inkaufnahme einer verdeckten Gewinnausschüttung trotz nicht gegebener Erdienbarkeit eine [X.] zu erteilen. Sie müssen lediglich hinnehmen, dass die Nichterteilung einer [X.] an einen solchen Gesellschafter dazu führen kann, dass der Vorwegabzug eines Mitgesellschafters mit [X.] zu kürzen ist.

Meta

X B 197/12

01.08.2013

Bundesfinanzhof 10. Senat

Beschluss

vorgehend FG Münster, 23. August 2012, Az: 3 K 1090/11 E, Urteil

§ 10 Abs 3 Nr 2 S 2 Buchst a EStG 1997, § 10c Abs 3 Nr 2 EStG 1997, § 10 Abs 3 Nr 2 S 2 Buchst a EStG 2002, § 10c Abs 3 Nr 2 EStG 2002

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 01.08.2013, Az. X B 197/12 (REWIS RS 2013, 3697)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3697

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

X R 31/10 (Bundesfinanzhof)

(Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19.05.2011 X R 30/10 - Erwerb der Versorgungszusage des Gesellschaftergeschäftsführers zu …


X R 30/10 (Bundesfinanzhof)

Erwerb der Versorgungszusage des Gesellschaftergeschäftsführers zu Lasten seiner Mitgesellschafter - Eigene Beitragsleistung - Kein Durchgriff …


X R 41/10 (Bundesfinanzhof)

(Kürzung des Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a EStG …


X B 140/12 (Bundesfinanzhof)

Sachverhaltsaufklärung


X R 30/11 (Bundesfinanzhof)

Kürzung des Vorwegabzugs beim Gesellschafter-Geschäftsführer im Fall einer arbeitnehmerfinanzierten Unterstützungskassenzusage


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.