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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:130716B2STR116.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR
116/16
vom
13. Juli
2016
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts
und des Beschwerdeführers
am 13. Juli
2016 gemäß §
349 Abs.
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StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 4. Dezember 2015 mit den Feststellungen auf-gehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das [X.] zurückverwiesen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung förmlichen und materiellen Rechts gestützte Revision des Ange-klagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
1. Ungeachtet bestehender Bedenken gegen die Beweiswürdigung des [X.]s, der Angeklagte sei zumindest Mitbesitzer der auf dem Couchtisch seines Zimmers liegenden Betäubungsmittel, hat die Revision mit einer zulässig erhobenen Aufklärungsrüge Erfolg.
Der den Vorwurf bestreitende Beschwerdeführer beanstandet zu Recht, dass die [X.] nicht die bei der Durchsuchung in [X.] dort angetroffene
H.
zu den Besitzverhältnissen an dem aufgefunde-
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nen Marihuana vernommen hat. Das [X.] hätte sich dazu gedrängt se-hen müssen.
H.
war zum damaligen Zeitpunkt
wie sich dem
[X.] entnehmen lässt
seit drei Monaten die Freundin des Angeklagten und hielt sich wie der Angeklagte bei der Durchsu-chung in dem Raum auf, in dem die Betäubungsmittel auf dem Couchtisch lie-gend aufgefunden wurden. Sie kam danach durchaus auch als alleinige Besit-zerin des Marihuanas
in Betracht, auch wenn die Polizei sie in ihrem Durchsu-chungsbericht insoweit nicht als tatverdächtig eingestuft hatte. Sie hätte
entsprechend dem Vorbringen in der Verfahrensrüge
Angaben zu den (un-klaren) Besitzverhältnissen machen können. Dementsprechend ist sie in der Anklageschrift auch als Zeugin benannt, der dort ebenfalls als Zeuge aufgeführ-te Vater des Angeklagten, der sich auch in den von der Polizei durchsuchten Räumlichkeiten aufhielt, wurde im Übrigen von der [X.] in der [X.] als Zeuge gehört.
Dass
H.
im Zeitpunkt der Durchsuchung über ihren Hin-
weis hinaus, sie sei die Freundin des Angeklagten, weitere Angaben nicht ma-chen wollte und im weiteren Ermittlungsverfahren auch zu keinem Zeitpunkt als Zeugin vernommen worden ist, lässt die Aufklärungspflicht hinsichtlich der den Besitz an den Betäubungsmitteln begründenden Umständen nicht entfallen.
H.
stand kein Zeugnisverweigerungsrecht nach §
52 StPO zur
Seite; Anhaltspunkte dafür, dass sie sich in einer Hauptverhandlung möglicher-weise auf ein Auskunftsverweigerungsrecht nach §
55 StPO berufen könnte, sind der Akte nicht zu entnehmen.
Schließlich steht auch der Umstand, dass ein entsprechender Beweisan-trag des Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht gestellt worden ist, dem Erfolg der Rüge nicht im Weg. Die Aufklärungspflicht besteht grundsätzlich un-abhängig vom Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten, die Rüge einer Ver-4
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letzung der Aufklärungspflicht kann deshalb nicht daran scheitern, dass der [X.] die vermisste Aufklärung in der Hauptverhandlung nicht [X.] hat ([X.] NStZ-RR 2002, 145); dies gilt insbesondere dann, wenn sich das Erfordernis weiterer Sachaufklärung
wie hier dargelegt
schon aus Um-ständen ergibt, die vom
Vorbringen
der Verfahrensbeteiligten unabhängig ist (vgl. [X.], [X.], 7.
Aufl., §
244 Rn.
32; s. wohl auch [X.], [X.], 26.
Aufl., §
244 Rn.
362, dazu Fn.
1777).
2. Dies führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht (§
354 Abs.
3 StPO).
Fischer [X.] Eschelbach
Ott Zeng
6
Meta
13.07.2016
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2016, Az. 2 StR 116/16 (REWIS RS 2016, 8298)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 8298
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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