Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13.07.2011, Az. 7 BN 1/11, 7 BN 1/11 (7 CN 1/11)

7. Senat | REWIS RS 2011, 4865

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Gegenstand

Festsetzung von Wasserschutzgebieten; Abgrenzung einer Schutzzone


Gründe

1

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ein Revisionsverfahren ist geeignet, die Frage, welche Anforderungen gemäß § 51 [X.] an die Abgrenzung von Wasserschutzgebieten zu stellen sind, und gegebenenfalls die Frage, welche Auswirkungen Fehler bei der Abgrenzung einer Schutzzone für den Bestand einer Schutzgebietsverordnung haben, näher zu klären.

2

Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG, für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 GKG.

Meta

7 BN 1/11, 7 BN 1/11 (7 CN 1/11)

13.07.2011

Bundesverwaltungsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: CN

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 3. Februar 2011, Az: 4 KN 1/10, Urteil

§ 51 WHG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13.07.2011, Az. 7 BN 1/11, 7 BN 1/11 (7 CN 1/11) (REWIS RS 2011, 4865)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4865

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