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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Festsetzung von Wasserschutzgebieten; Abgrenzung einer Schutzzone
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ein Revisionsverfahren ist geeignet, die Frage, welche Anforderungen gemäß § 51 [X.] an die Abgrenzung von Wasserschutzgebieten zu stellen sind, und gegebenenfalls die Frage, welche Auswirkungen Fehler bei der Abgrenzung einer Schutzzone für den Bestand einer Schutzgebietsverordnung haben, näher zu klären.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG, für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 GKG.
Meta
7 BN 1/11, 7 BN 1/11 (7 CN 1/11)
13.07.2011
Bundesverwaltungsgericht 7. Senat
Beschluss
Sachgebiet: CN
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 3. Februar 2011, Az: 4 KN 1/10, Urteil
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13.07.2011, Az. 7 BN 1/11, 7 BN 1/11 (7 CN 1/11) (REWIS RS 2011, 4865)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 4865
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
7 BN 2/21 (Bundesverwaltungsgericht)
Erforderlichkeit der Festsetzung eines Wasserschutzgebiet
7 CN 1/11 (Bundesverwaltungsgericht)
Wasserschutzgebietsverordnung; Schutzgebietsabgrenzung
Normenkontrollantrag gegen eine Wasserschutzgebietsverordnung, Präklusion, räumliche Ausdehnung des Schutzgebiets, Sicherheitszuschlag (inhomogener Untergrund), Schutzfähigkeit, Standortalternative
Festsetzung eines Wasserschutzgebiets zum Schutz des Grundwassers
7 BN 2/19 (Bundesverwaltungsgericht)
Schutzkonzept bei der Festsetzung der Schutzzone II eines Wasserschutzgebiets
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