Bundesfinanzhof, Urteil vom 07.07.2021, Az. III R 40/19

3. Senat | REWIS RS 2021, 4284

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Gegenstand

Kindergeld; Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung des Hochschulstudiums; Übergangszeit


Leitsatz

1. Eine Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG in Form eines Hochschulstudiums beginnt nicht schon mit der Bewerbung für dieses Studium, wenn zu diesem Zeitpunkt noch keine Ausbildungsmaßnahmen durchgeführt werden.

2. Die Beendigung eines Hochschulstudiums setzt grundsätzlich voraus, dass das Kind die letzte nach der einschlägigen Prüfungsordnung erforderliche Prüfungsleistung erfolgreich erbracht hat und dass dem Kind sämtliche Prüfungsergebnisse bekannt gegeben worden sind.

3. Die Bekanntgabe erfordert regelmäßig, dass das Kind entweder eine schriftliche Bestätigung über den erfolgreichen Abschluss und die erzielten Abschlussnoten erhalten hat oder jedenfalls objektiv in der Lage war, eine solche schriftliche Bestätigung über ein Online-Portal der Hochschule erstellen zu können. Entscheidend ist, welches Ereignis früher eingetreten ist.

4. Eine Übergangszeit i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG kann nicht dadurch begründet werden, dass sich ein Kind um eine Ausbildung bemüht und später diese beginnt.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom [X.] 1559/17 (Kg) wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Streitig ist der Kindergeldanspruch für den Zeitraum November 2016 bis Februar 2017.

2

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist die Mutter einer im Mai 1992 geborenen Tochter ([X.]). [X.] war ab März 2015 an einer [X.] im Masterstudiengang "Management" eingeschrieben. Nachdem ihr zunächst der erfolgreiche [X.]bschluss mündlich mitgeteilt worden war, stellte die [X.] den [X.]bschluss und die [X.]bschlussnoten Ende Oktober 2016 online. Die Zeugnisse holte [X.] Ende November 2016 persönlich im Prüfungsamt ab.

3

[X.]b [X.]pril 2017 war [X.] für ein weiteres Bachelorstudium im Fach Politikwissenschaft an einer technischen Universität eingeschrieben.

4

Da die Klägerin im öffentlichen Dienst beschäftigt ist, hatte zunächst die für sie zuständige Familienkasse des Dienstherrn mit Bescheid vom 30.06.2016 Kindergeld für [X.] für den Zeitraum September 2016 bis Februar 2017 festgesetzt. Nachdem die [X.] auf eine [X.]nfrage der Familienkasse zum [X.]bschluss des Masterstudiengangs "Management" auf die Formblattfrage "Erhielt das Kind am Tag der [X.]blegung der letzten Prüfung eine schriftliche Mitteilung über das Bestehen der Prüfung? Ja, unterrichtet am..." das Datum "06.10.2016" und die handschriftliche Ergänzung über dem Wort "schriftlich" "+ mündlich" als [X.]ntwort gegeben hatte, hob die Familienkasse mit Bescheid vom 06.04.2017 die Kindergeldfestsetzung ab November 2016 auf und forderte das für den Zeitraum November 2016 bis Februar 2017 bereits ausbezahlte Kindergeld in Höhe von 764 € von der Klägerin zurück. Den dagegen gerichteten Einspruch wies die Familienkasse mit Einspruchsentscheidung vom 02.10.2017 als unbegründet zurück.

5

Im Hinblick auf das Bachelorstudium im Fach Politikwissenschaft setzte die Familienkasse zunächst mit Bescheid vom 27.07.2017 Kindergeld für [X.]pril und Mai 2017 und wegen der bereits im März 2017 erfolgten Bewerbung für dieses Studium im Rahmen der Einspruchsentscheidung vom 02.10.2017 zusätzlich für März 2017 fest.

6

Das Finanzgericht (FG) wies die gegen den Bescheid vom 06.04.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.10.2017 gerichtete Klage ab.

7

Mit der hiergegen gerichteten Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts.

8

Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das angefochtene Urteil sowie den [X.]ufhebungsbescheid vom 06.04.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.10.2017 aufzuheben.

9

Im Laufe des Revisionsverfahrens hat die für die Klägerin zuständige Familienkasse von der ihr durch das Gesetz zur Beendigung der Sonderzuständigkeit der Familienkassen des öffentlichen Dienstes im Bereich des [X.] ([X.], 2835, [X.], 1419) in § 72 [X.]bs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, auf ihre Zuständigkeit als Familienkasse des öffentlichen Dienstes zu verzichten. Hierdurch wurde ab 01.08.2020 die örtlich zuständige Familienkasse der Bundesagentur für [X.]rbeit, die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse), für die Festsetzung und [X.]uszahlung des Kindergeldes im Fall der Klägerin zuständig.

Die Familienkasse beantragt sinngemäß,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II.

[X.]. Die [X.] der [X.] ist aufgrund eines Organisationsaktes im Wege des gesetzli[X.]hen Parteiwe[X.]hsels in die Beteiligtenstellung des [X.] eingetreten (vgl. Senatsurteil vom 15.06.2016 - III R 67/13, [X.], 1712, Rz 9, m.w.[X.]).

B. Die Revision ist unbegründet und daher zurü[X.]kzuweisen (§ 126 [X.]bs. 2 der Finanzgeri[X.]htsordnung --[X.]O--). Das [X.] hat im Ergebnis zu Re[X.]ht ents[X.]hieden, dass [X.] im Streitzeitraum weder wegen einer bestehenden Berufsausbildung (dazu 2.) no[X.]h wegen einer Übergangszeit zwis[X.]hen zwei [X.]usbildungsabs[X.]hnitten (dazu 3.) kindergeldre[X.]htli[X.]h zu berü[X.]ksi[X.]htigen ist.

1. Na[X.]h § 62 [X.]bs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 63 [X.]bs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 32 [X.]bs. 1 Nr. 1, [X.]bs. 4 EStG in der im Streitzeitraum geltenden Fassung besteht [X.]nspru[X.]h auf Kindergeld für ein Kind, das das 18. Lebensjahr, aber no[X.]h ni[X.]ht das 25. Lebensjahr vollendet hat, u.a. dann, wenn es entweder für einen Beruf ausgebildet wird (§ 32 [X.]bs. 4 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. a EStG) oder si[X.]h in einer Übergangszeit von hö[X.]hstens vier Monaten befindet, die zwis[X.]hen zwei [X.]usbildungsabs[X.]hnitten liegt (§ 32 [X.]bs. 4 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. b EStG). Na[X.]h § 66 [X.]bs. 2 EStG wird das Kindergeld vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die [X.]nspru[X.]hsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die [X.]nspru[X.]hsvoraussetzungen wegfallen.

2. Die Voraussetzungen für eine Berufsausbildung i.S. des § 32 [X.]bs. 4 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. a EStG lagen ni[X.]ht vor.

a) In Berufsausbildung i.S. des § 32 [X.]bs. 4 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. a EStG befindet si[X.]h, wer "sein Berufsziel" no[X.]h ni[X.]ht errei[X.]ht hat, si[X.]h aber ernsthaft und na[X.]hhaltig darauf vorbereitet. Dieser Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlagen für die [X.]usübung des "angestrebten" Berufs geeignet sind (z.B. Senatsurteil vom [X.], [X.], 765, Rz 9, m.w.[X.]).

aa) Eine Ho[X.]hs[X.]hulausbildung ist grundsätzli[X.]h [X.]usbildungsmaßnahme, wenn und solange das Kind im In- oder [X.]usland als ordentli[X.]her Studierender an einer öffentli[X.]hen oder privaten [X.] immatrikuliert ist. Dabei kommt es allerdings auf eine formelle Immatrikulation allein ni[X.]ht an, wenn ernsthafte und na[X.]hhaltige [X.]usbildungsbemühungen fehlen. Soweit [X.]nhaltspunkte dafür bestehen, dass das Kind seinem gewählten [X.]usbildungsgang ni[X.]ht ernsthaft und hinrei[X.]hend na[X.]hgeht, indem etwa nur eine "Pro-forma-Immatrikulation" besteht, liegt keine Berufsausbildung vor (Senatsurteil in [X.], 765, Rz 10, m.w.[X.]). Glei[X.]hes gilt, soweit ein Kind zwar s[X.]hon immatrikuliert ist, aber no[X.]h einer Vollzeiterwerbstätigkeit na[X.]hgeht und daneben no[X.]h ni[X.]ht mit [X.]usbildungsmaßnahmen begonnen hat (Urteil des [X.] --BFH-- vom 23.11.2001 - VI R 77/99, [X.], 383, [X.] 2002, 484, Rz 11).

bb) Entspre[X.]hend beginnt ein Ho[X.]hs[X.]hulstudium no[X.]h ni[X.]ht bereits mit der Bewerbung für dieses Studium. Die Bewerbung um einen [X.]usbildungsplatz ist der [X.]usbildung selbst ni[X.]ht glei[X.]hzusetzen (ebenso Urteil des [X.] Mün[X.]hen vom 11.05.1999 - 16 K 5546/98, Ents[X.]heidungen der Finanzgeri[X.]hte 1999, 846, Rz 14, m.w.[X.]). Denn zu diesem [X.]punkt werden no[X.]h keine ernsthaften und na[X.]hhaltigen [X.]usbildungsmaßnahmen dur[X.]hgeführt. Vielmehr stellt das Kind nur Bemühungen um einen [X.]usbildungsplatz an, die na[X.]h § 32 [X.]bs. 4 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] EStG Berü[X.]ksi[X.]htigung finden können. Bei erfolgrei[X.]her Bewerbung fällt dann au[X.]h die Wartezeit bis zum Semesterbeginn und damit dem Beginn der eigentli[X.]hen [X.]usbildung unter § 32 [X.]bs. 4 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] EStG (Senatsurteil vom 27.09.2012 - III R 70/11, [X.], 116, [X.] 2013, 544, Rz 26).

[X.][X.]) (1) Die Beendigung eines ernsthaft betriebenen und erfolgrei[X.]h dur[X.]hgeführten Ho[X.]hs[X.]hulstudiums setzt grundsätzli[X.]h zum einen voraus, dass das Kind die letzte na[X.]h der eins[X.]hlägigen Prüfungsordnung erforderli[X.]he Prüfungsleistung erfolgrei[X.]h erbra[X.]ht hat. Zum anderen müssen dem Kind sämtli[X.]he Prüfungsergebnisse bekannt gegeben worden sein (BFH-Urteil vom 24.05.2000 - VI R 143/99, [X.], 557, [X.] 2000, 473, Rz 10 ff.; Senatsbes[X.]hluss vom 26.04.2011 - III B 191/10, [X.], 1139, Rz 7). Die Bekanntgabe erfordert regelmäßig, dass das Kind entweder eine s[X.]hriftli[X.]he Bestätigung über den erfolgrei[X.]hen [X.]bs[X.]hluss und die erzielten [X.]bs[X.]hlussnoten erhalten hat (ebenso die Verwaltung, s. [X.] 15.10 [X.]bs. 9 Satz 2 i.V.m. [X.]bs. 3 Satz 3 der Dienstanweisung zum Kindergeld na[X.]h dem EStG --D[X.]-KG 2020-- vom 27.08.2020, [X.], 703) oder es muss jedenfalls objektiv in der Lage gewesen sein, si[X.]h selbst eine sol[X.]he s[X.]hriftli[X.]he Bestätigung über ein Online-Portal der [X.] erstellen zu können (z.B. ein Trans[X.]ript of Re[X.]ords, aus dem si[X.]h die na[X.]h der Prüfungsordnung für den [X.]bs[X.]hluss erforderli[X.]he Mindestzahl an Punkten na[X.]h dem European Credit Transfer and [X.][X.][X.]umulation System --ECTS-- und die in den einzelnen Prüfungsfä[X.]hern erzielten [X.]bs[X.]hlussnoten ergeben). Maßgebend ist dann, wel[X.]hes dieser Ereignisse --der Zugang der Mitteilung der [X.] beim Kind oder die erstmalige objektive Mögli[X.]hkeit, si[X.]h eine sol[X.]he s[X.]hriftli[X.]he Bestätigung erstellen zu [X.] früher eingetreten ist.

(2) [X.]nders als die Vorinstanz hält der Senat die mündli[X.]he Mitteilung der Prüfungsergebnisse regelmäßig für ni[X.]ht ausrei[X.]hend (ebenso [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], Kommentar, § 32 Rz 370). Denn es lässt si[X.]h bei einer mündli[X.]hen Mitteilung s[X.]hon ni[X.]ht ohne Weiteres na[X.]hvollziehen, was mitgeteilt wurde. Das zeigt gerade au[X.]h der vorliegende Fall. So kann etwa nur das Bestehen und das Ergebnis der mündli[X.]hen Prüfung an si[X.]h mitgeteilt worden sein, aber au[X.]h das Errei[X.]hen des Studienabs[X.]hlusses, die einzelnen dabei erzielten Noten oder die Gesamtnote. Zudem können si[X.]h bei der mündli[X.]hen Bekanntgabe Re[X.]hen- oder [X.] einges[X.]hli[X.]hen haben, die bei der ans[X.]hließenden Übertragung in die s[X.]hriftli[X.]hen oder digitalen Notenunterlagen no[X.]h korrigiert werden. Vor allem aber zudem bietet regelmäßig in vielen Fällen nur eine s[X.]hriftli[X.]he Bestätigung dem Kind die Mögli[X.]hkeit, si[X.]h erfolgrei[X.]h für den von ihm angestrebten Beruf bewerben zu können und erlei[X.]htert au[X.]h der Familienkasse und dem [X.] die Überprüfung des Errei[X.]hens des Studienziels. [X.]u[X.]h der [X.]punkt, zu dem im Online-Portal der [X.] bekannt gegeben wurde, dass das Kind alle na[X.]h der Prüfungsordnung erforderli[X.]hen Prüfungsleistungen erbra[X.]ht hat und wel[X.]he Ergebnisse dabei erzielt wurden, lässt si[X.]h übli[X.]herweise dur[X.]h [X.]nfrage bei der [X.] ermitteln.

(3) Die [X.]ushändigung des Zeugnisses oder die Exmatrikulation mögen zwar im Einzelfall geeignet sein, das Ende eines Ho[X.]hs[X.]hulstudiums anzuzeigen. [X.]ls generelle [X.]nknüpfungspunkte zur Bestimmung des Endes eines Studiums eignen sie si[X.]h aus Si[X.]ht des Senats dagegen ni[X.]ht. Denn diese Ereignisse hängen oftmals von einem [X.]ntrag des Kindes ab und sind damit in gewisser Weise au[X.]h zeitli[X.]h steuerbar. Sie sagen regelmäßig ni[X.]hts zu weiteren [X.]usbildungsmaßnahmen und sind meist au[X.]h ni[X.]ht notwendige Voraussetzung dafür, dass si[X.]h das Kind erfolgrei[X.]h für einen [X.]rbeitsplatz in dem von ihm angestrebten Beruf bewerben kann.

(4) Dass grundsätzli[X.]h an die Mögli[X.]hkeit der s[X.]hriftli[X.]hen Bestätigung über den erfolgrei[X.]hen [X.]bs[X.]hluss und die erzielten [X.]bs[X.]hlussnoten angeknüpft wird, s[X.]hließt au[X.]h ni[X.]ht aus, dass das [X.]usbildungsende im [X.]usnahmefall s[X.]hon früher eintritt, z.B. wenn das Kind bereits vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses eine Vollzeiterwerbstätigkeit in einem mit dem Studium angestrebten Beruf aufnimmt (BFH-Urteil in [X.], 557, [X.] 2000, 473, wobei die dort genannten Gesi[X.]htspunkte des Fehlens weiterer [X.]usbildungsmaßnahmen und des Errei[X.]hens des [X.] unabhängig vom Wegfall der seinerzeit geltenden [X.] und Bezügegrenze weiterhin zutreffen). Ebenso wenig ist es ausges[X.]hlossen, dass das Ho[X.]hs[X.]hulstudium trotz Errei[X.]hens des Studienziels und der Mögli[X.]hkeit, eine s[X.]hriftli[X.]he Bestätigung über den erfolgrei[X.]hen [X.]bs[X.]hluss und die erzielten [X.]bs[X.]hlussnoten zu erhalten, ausnahmsweise weiter fortgesetzt wird, etwa wenn das Kind na[X.]hweisbar zur Notenverbesserung an weiteren Lehrveranstaltungen und/oder Prüfungen teilgenommen hat.

b) Unter Zugrundelegung dieser Re[X.]htsgrundsätze ist das [X.] im Ergebnis zu Re[X.]ht davon ausgegangen, dass si[X.]h [X.] im Streitzeitraum November 2016 bis Februar 2017 ni[X.]ht mehr in einer Berufsausbildung befand.

aa) Das [X.] hat auf der Grundlage einer Bes[X.]heinigung der [X.] bindend (§ 118 [X.]bs. 2 [X.]O) festgestellt, dass der [X.]bs[X.]hluss und die [X.]bs[X.]hlussnoten im Masterstudiengang "Management" Ende Oktober 2016 online gestellt wurden. Somit hatte [X.] zu diesem [X.]punkt objektiv die Mögli[X.]hkeit, eine s[X.]hriftli[X.]he Bestätigung über das Errei[X.]hen des [X.]bs[X.]hlusses und die [X.]bs[X.]hlussnoten auszudru[X.]ken.

Offenbleiben kann deshalb au[X.]h, ob die mündli[X.]he Mitteilung des Prüfungsergebnisses s[X.]hon Ende September 2016 oder erst [X.]nfang Oktober 2016 erfolgte.

[X.] 's Masterstudium "Management" endete daher bereits im Oktober 2016.

bb) Das von [X.] dana[X.]h aufgenommene Ba[X.]helorstudium im Fa[X.]h Politikwissens[X.]haft begann erst im [X.]pril 2017, da mangels anderweitiger Feststellungen (z.B. Brü[X.]kenkurs in den Semesterferien) erst mit Semesterbeginn von tatsä[X.]hli[X.]hen [X.]usbildungsmaßnahmen auszugehen ist.

3. Die Voraussetzungen für eine Übergangszeit i.S. des § 32 [X.]bs. 4 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. b EStG lagen ni[X.]ht vor.

a) Na[X.]h dem eindeutigen Wortlaut der Vors[X.]hrift kommt eine Übergangszeit nur zwis[X.]hen zwei [X.]usbildungsabs[X.]hnitten oder zwis[X.]hen einem [X.]usbildungsabs[X.]hnitt und einem der im Gesetz näher bezei[X.]hneten Dienste in Betra[X.]ht. Dagegen kann eine Übergangszeit ni[X.]ht dadur[X.]h begründet werden, dass si[X.]h ein Kind um eine [X.]usbildung bemüht und später diese beginnt. [X.]u[X.]h insoweit gilt, dass die Bewerbung um einen [X.]usbildungsplatz der [X.]usbildung selbst ni[X.]ht glei[X.]hzusetzen ist. Ist die maximal vier volle Monate (Senatsurteil vom 23.02.2006 - III R 82/03, [X.], 476, [X.] 2008, 702, Rz 13, m.w.[X.]) umfassende Dauer der Übergangsfrist übers[X.]hritten, s[X.]heidet eine Berü[X.]ksi[X.]htigung des Kindes au[X.]h für die ersten vier Monate aus (Senatsurteil vom 22.12.2011 - III R 5/07, [X.], 137, [X.] 2012, 678, Rz 15, m.w.[X.]).

b) Dies zugrunde gelegt, ist das [X.] zutreffend davon ausgegangen, dass im Streitzeitraum keine Übergangszeit vorlag. Der Masterstudiengang "Management" endete im Oktober 2016. Das Ba[X.]helorstudium im Fa[X.]h Politikwissens[X.]haft begann erst im [X.]pril 2017. Somit umfasste die [X.] zwis[X.]hen den [X.]usbildungsabs[X.]hnitten die vollen Monate November 2016 bis März 2017 und damit ni[X.]ht maximal vier, sondern fünf Kalendermonate. Soweit [X.] si[X.]h bereits im März 2017 für das Ba[X.]helorstudium im Fa[X.]h Politikwissens[X.]haft beworben hatte, wurde dies von der Familienkasse zutreffend als Erfüllung des [X.] na[X.]h § 32 [X.]bs. 4 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] EStG gewertet. [X.]ls [X.]nknüpfungspunkt für eine Übergangszeit eignet si[X.]h die Bewerbung aber ni[X.]ht.

Soweit si[X.]h aus der von der Klägerin zitierten Bestimmung in [X.] 16 [X.]bs. 3 Satz 1 D[X.]-KG 2017 (BStBl I 2017, 1007) etwas anderes ergeben sollte, widersprä[X.]he dies dem Gesetz. Für den Senat ergäbe si[X.]h daraus keine andere Beurteilung, weil es si[X.]h insoweit um eine norminterpretierende Verwaltungsanweisung handelt, wel[X.]he die Geri[X.]hte ni[X.]ht bindet (Senatsurteil vom 07.07.2016 - III R 19/15, [X.], 562, [X.] 2017, 124, Rz 25, m.w.[X.]).

4. Die Kostenents[X.]heidung beruht auf § 143 [X.]bs. 1, § 135 [X.]bs. 2 [X.]O.

Meta

III R 40/19

07.07.2021

Bundesfinanzhof 3. Senat

Urteil

vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 7. Juni 2019, Az: 1 K 1559/17 (Kg), Urteil

§ 62 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009, § 63 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009, § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a EStG 2009, § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst b EStG 2009, § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst c EStG 2009, Abschn A16 Abs 3 S 1 DA-KG 2017, Abschn A15.10 Abs 9 S 2 DA-KG 2020, Abschn A15.10 Abs 3 S 3 DA-KG 2020, EStG VZ 2016, EStG VZ 2017

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 07.07.2021, Az. III R 40/19 (REWIS RS 2021, 4284)

Papier­fundstellen: NJW 2021, 3070 REWIS RS 2021, 4284

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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