Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2009, Az. V ZR 55/09

V. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 2835

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 55/09 vom 25. Juni 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.] hat am 25. Juni 2009 durch den [X.] [X.] Dr. [X.], [X.] [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] wird das Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 17. September 2008 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kos[X.] des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-schwerde, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurück-verwiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 80.000 •. Gründe: [X.] Mit notariellem Vertrag vom 26. August 2006 verkaufte der durch seinen Betreuer vertre[X.]e Kläger den Beklag[X.] das mit einem Miteigentumsanteil von 531/1000 verbundene Sondereigentum an einer Wohnung, die sich im un-teren Geschoss in einer aus insgesamt zwei Einhei[X.] bestehenden [X.] befindet. Die obere Wohnung gehörte bereits damals einem Bruder des Beklag[X.] zu 2. Der Vertrag lautet auszugsweise: 1 - 3 - "§ 2 Abs. 1: Der Kaufpreis beträgt 80.000 • und ist zahlbar binnen 10 Tagen nach Mitteilung des Notars über die Vorlage sämtlicher Geneh-migungen – § 3 Abs. 5: Die Übertragung des Grundbesitzes erfolgt in dem Zustand, in welchem er sich jetzt befindet. Irgendwelche Gewähr für Größe, Güte oder Beschaffenheit wird nicht geleistet." § 4 enthält u.a. den Hinweis des Notars auf das Erfordernis einer vor-mundschaftsgerichtlichen Genehmigung. 2 Nach Abschluss des Kaufvertrages wurde die Terrasse vergrößert, auf-geschobener Mutterboden einplaniert und Rasen angelegt. Am 23. April 2007 teilte der Notar den Beklag[X.] mit, dass die erforderlichen Genehmigungen [X.] und der Kaufpreis damit fällig sei. Seither machen die Beklag[X.] gel[X.]d, der nunmehrige Zustand des [X.] entspreche nicht dem vertraglich [X.]. Unter dem 7. Mai 2007 wies der Betreuer des [X.] die Aufforde-rung der Beklag[X.] zurück, das Verkaufsobjekt wieder in den vorherigen Zu-stand zu versetzen. Nachdem die Beklag[X.] dem Kläger erfolglos eine Frist zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes gesetzt hat[X.], erklär[X.] sie den Rücktritt vom Vertrag. 3 Mit seiner Klage verlangt der Kläger die Zahlung des Kaufpreises. Mit Schriftsatz vom 16. April 2008 hat er unter Beweisantritt vorgetragen, die [X.] sei durch den Bruder des Beklag[X.] zu 2 vergrößert worden. Es werde "bestrit[X.], dass die Maßnahmen durch den Miteigentümer nicht mit den direkt nebenan wohnenden Familienangehörigen besprochen worden" seien. 4 Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat sie abgewiesen. Der Rücktritt sei nach § 323 Abs. 4 BGB berechtigt. Die Beru-fung auf den Rücktritt sei auch nicht treuwidrig. Dem Beweisangebot in dem 5 - 4 - Schriftsatz vom 16. April 2004 müsse nicht nachgegangen werden. Hierzu heißt es in dem Berufungsurteil: "Der Kläger hat mit seinem in Form des Bestrei[X.]s einer nicht stattge-fundenen Besprechung gekleide[X.] Vorbringen lediglich behauptet, dass die Veränderungen am Grundstück mit den Beklag[X.] besprochen [X.] seien. [X.] könnte die Gel[X.]dmachung von Veränderungen durch die Beklagte aber nur sein, wenn sie ihnen zugestimmt hät[X.]. Dass dies behauptet werden soll, lässt sich dem Beweisantritt des [X.] schon nach seinem objektiven Erklärungsgehalt nicht entnehmen; Besprechungen können auch ohne Konsens enden." Die Revision hat das [X.] nicht zugelassen. Dagegen rich-tet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.], deren Zurückweisung die Beklag[X.] beantragen. 6 I[X.] 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet und führt nach § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefoch[X.]en Urteils und zur Zurückverwei-sung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht, wobei der Senat von der Mög-lichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch macht. 7 a) Die Beschwerde rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht den Kläger in entscheidungserheblicher Weise in seinem prozessualen Grundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Die Nichterhebung des in dem Schriftsatz vom 16. April 2004 angebo[X.]en Zeugenbeweises findet im Prozessrecht keine Stütze. Das Berufungsgericht verkennt in objektiv willkürlicher Weise den Sinn des unter Beweis gestell[X.] Vorbringens. Denn bei unbefangener Würdigung des Schrift-satzes kann die unter Beweis gestellte Behauptung nicht anders verstanden werden, als dass die Veränderungen an dem Grundstück mit den Beklag[X.] abgestimmt worden sind. Es ist zwar richtig, dass Besprechungen auch ohne 8 - 5 - Konsens enden können. Dass dies der Kläger indessen nicht vortragen möchte, liegt für jedermann klar erkennbar auf der Hand. Die entgegenstehende Würdi-gung des Berufungsgerichts ist schlechthin unhaltbar. b) Dagegen greifen die im Übrigen gel[X.]d gemach[X.] [X.] nicht durch. Von einer näheren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz ZPO). 9 2. Für die erneute Sachbehandlung weist der Senat auf Folgendes hin: 10 a) Die von dem Berufungsgericht der Sache nach zugrunde gelegte Aus-legung des Vertrages dahin, der Haftungsausschluss erfasse nicht die nach Vertragsschluss durchgeführte Umgestaltung des Grundstücks, ist möglich (vgl. zu dieser Problematik auch [X.] in [X.][X.], [X.], 9. Aufl., [X.]. 728 i.V.m. [X.]. 723a ff.). 11 b) Die Erwägungen des Berufungsgerichts zu § 242 BGB haben ihren spezialgesetzlichen Niederschlag in § 323 Abs. 6 BGB gefunden. Auf der Grundlage des klägerischen Vorbringens, wonach er an der Umgestaltung nicht beteiligt war, diese vielmehr von einem Drit[X.] in Abstimmung mit den [X.] 12 - 6 - [X.] vorgenommen wurde, ändert sich dadurch in der Sache jedoch nichts. [X.] [X.] Lemke Stresemann [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 22.04.2008 - 5 O 1216/07 - [X.], Entscheidung vom 17.09.2008 - 3 U 3/08 -

Meta

V ZR 55/09

25.06.2009

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2009, Az. V ZR 55/09 (REWIS RS 2009, 2835)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2835

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