Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2007, Az. IX ZB 14/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1223

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[X.][X.] vom 25. Oktober 2007 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 4c Nr. 2 Für die Entscheidung, ob die Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens widerru-fen werden kann, weil die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ist auf den Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung über die Stundung abzustellen. [X.], [X.]uss vom 25. Oktober 2007 - [X.] - [X.]AG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 25. Oktober 2007 beschlossen: Dem Schuldner wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung und [X.] des [X.]s [X.] vom 14. Juli 2006 ge-währt. Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden der vorbezeichnete [X.]uss und der [X.]uss des Amtsgerichts [X.] vom 23. Februar 2006 aufgehoben. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 1.200 • festgesetzt. Gründe: [X.] Am 14. Juni 2005 stellte der Schuldner einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen sowie einen Antrag auf Gewährung 1 - 3 - der Restschuldbefreiung. Ferner begehrte er die Stundung der Verfahrenskos-ten. Im Vermögensverzeichnis gab er an, dass eine fondsgebundene Lebens-versicherung bei der N.

AG mit einem bestimm-ten Rückkaufswert bestehe. Zu der Frage nach [X.] machte er keine Angaben. Er hatte zu diesem Zeitpunkt die Steuererklärung für das vorangegangene Jahr beim Finanzamt eingereicht. Nach Antragstellung kündigte die [X.] den Versicherungsvertrag und zahlte noch im Juni 2005 einen Betrag in Höhe von etwa 400 • an den Schuldner aus. Mit Bescheid vom 14. Juli 2005 setzte das Finanzamt eine - später an den Schuldner ausgezahlte - Steuerrückerstattung in Höhe von 1.090 • fest. Mit [X.]uss vom 14. Juli 2005 stundete das Insolvenzgericht dem Schuldner die Verfahrenskosten "für das Eröffnungsverfahren und Hauptverfah-ren". Nachdem es von der Steuerrückerstattung und der Auszahlung des Versi-cherungsguthabens Kenntnis erlangt hatte, hat es die bewilligte Stundung [X.] aufgehoben. Die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das [X.] zurückgewiesen. Dagegen wendet sich dieser mit seiner Rechtsbeschwerde. 2 I[X.] Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. §§ 7, 6 Abs. 1, § 4d Abs. 1 [X.]) Rechtsbeschwerde ist zulässig. Mit Blick auf die nach Eingang des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ergangene Entscheidung des [X.]s vom 21. September 2006 ([X.] ZB 24/06, [X.], 2310) ist eine Ent-scheidung des [X.] zur Sicherung einer einheitlichen 3 - 4 - Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; vgl. [X.], [X.]. v. 23. März 2006 - [X.] ZB 124/05, [X.], 920). Das Rechtsmittel ist begründet. 4 1. Das Beschwerdegericht hat gemeint, die Stundung sei gemäß § 4c Nr. 2 [X.] aufzuheben. Unter Hinzurechnung des Versicherungsguthabens und der Steuererstattung hätte das Vermögen des Schuldners zur Deckung der [X.] ausgereicht. Der Umstand, dass die vom Schuldner vereinnahm-ten Beträge tatsächlich nicht mehr vorhanden seien, stehe der Aufhebung der Stundung nicht entgegen. Dieser hätte Rücklagen für die Kosten des [X.] ansparen müssen; er sei daher so zu behandeln, als wenn diese Vermögensbestandteile noch vorhanden wären. 5 2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 6 Das Beschwerdegericht hat sich zur Begründung seiner Rechtsauffas-sung auf eine Entscheidung des [X.] vom 8. Januar 2002 ([X.], 217) berufen. Der [X.] hat jedoch in seinem bereits zitierten [X.] vom 21. September 2006 (aaO) entschieden, dass dem Schuldner die Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens nicht unter Rückgriff auf die von der Rechtsprechung zur Prozesskostenhilfe entwickelten Grundsätze zur [X.] Vermögenslosigkeit versagt werden kann. Der Schuldner ist [X.] grundsätzlich nicht verpflichtet, Rücklagen für die zu erwartenden Kosten eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen zu bilden. Diese Entscheidung ist in der Literatur auf einhellige Zustimmung gestoßen ([X.], 36; [X.] 2006, 1194; [X.], [X.] § 4a [X.] 1.07; [X.], [X.] § 4a [X.] 2.07; HmbKomm-[X.]/Nies, 2. Aufl. § 4a Rn. 14). Die vom [X.] 7 - 5 - zu § 4a Abs. 1 Satz 1 [X.] aufgestellten Grundsätze gelten auch für den vom [X.] herangezogenen Aufhebungsgrund des § 4c Nr. 2 [X.], da inso-weit lediglich rückschauend auf die gleichen Voraussetzungen abgestellt wird, von denen § 4a Abs. 1 Satz 1 [X.] die Stundung der Verfahrenskosten abhän-gig macht. II[X.] Die Entscheidung des [X.] erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 577 Abs. 3 ZPO). Die Frage, ob die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Stundung im Sinne des § 4c Nr. 2 [X.] nicht vorgelegen haben, ist für den Zeitpunkt der letzten Tatsachen-entscheidung über die Stundung zu beantworten ([X.] in Kübler/ Prütting, [X.] § 4c Rn. 24; HK-[X.]/Kirchhof, 4. Aufl. § 4c Rn. 13). Der [X.] entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Ausführungen des [X.], dass der Schuldner den von der Lebensversicherung erhaltenen [X.] bereits vor der Stundungsbewilligung am 14. Juli 2005 ausgegebenen [X.]. Der [X.] war in diesem Zeitpunkt hingegen noch nicht fällig, da der Bescheid des Finanzamts vom selben Tag datierte (vgl. § 122 Abs. 2 Nr. 1, § 124 Abs. 1 Satz 1, § 218 Abs. 1 AO; s. ferner [X.], 146; [X.] ZIP 2007, 1514; Urt. v. 17. April 2007 - [X.]/06); die Frage seiner kurz-fristigen Realisierbarkeit stellte sich daher im Zeitpunkt der Stundungsbewilli-gung nicht. Im Übrigen erreichte der Betrag der Steuerrückerstattung nicht die von den Tatsacheninstanzen veranschlagten Verfahrenskosten in Höhe von ca. 1.200 •. 8 - 6 - IV. Die angefochtenen [X.]üsse der Vorinstanzen waren daher, wie von der Rechtsbeschwerde in Ziff. 1 der Begründungsschrift beantragt, aufzuheben; sie fallen ersatzlos weg. 9 Hinsichtlich des weiteren Antrags der Rechtsbeschwerde in Ziff. 2 sowie des hierauf bezogenen [X.] geht der [X.] von einem Fassungsverse-hen aus. Dem Schuldner sind die Kosten für das Eröffnungs- und das Hauptver-fahren (das eröffnete Verfahren) bereits mit dem nicht angefochtenen [X.] des Insolvenzgerichts vom 14. Juli 2005 gestundet worden. Insoweit weist der [X.] lediglich darauf hin, dass eine auf einen Teil der Verfahrenskos-ten beschränkte Bewilligung der Stundung generell ausscheidet ([X.], [X.]. v. 18. Mai 2006 - [X.] ZB 205/05, [X.] 2006, 285, 286). Die Kosten des Verfah-rens über die Restschuldbefreiung sind hingegen dem Schuldner bisher 10 - 7 - nicht gestundet worden. Hierauf bezieht sich daher die angefochtene Aufhe-bungsentscheidung nicht; ein solcher Verfahrensgegenstand ist somit nicht in der [X.] angefallen. [X.] [X.] [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 23.02.2006 - 260 IK 67/05 - LG [X.], Entscheidung vom 14.07.2006 - 9 T 339/06 -

Meta

IX ZB 14/07

25.10.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2007, Az. IX ZB 14/07 (REWIS RS 2007, 1223)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1223

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