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PDF anzeigen [X.][X.] vom 12. Mai 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und [X.] am 12. Mai 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 24. Zivilsenats des [X.] vom 18. Dezember 2009 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. Das [X.] vom 22. März 2010 wird als unzulässig verworfen.
Gründe: Die als sofortige Beschwerde bezeichnete Eingabe vom 22. März 2010 (Eingang beim [X.]) ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln. Sie ist als solche nicht statthaft, soweit sich die Beklagte dagegen wendet, dass ihr Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt worden ist, weil die Rechts-beschwerde insoweit weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Be-schwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Soweit sich die [X.] gegen die Verwerfung der Berufung und die Zurückweisung ihres Wieder-einsetzungsgesuchs wendet, ist die Rechtsbeschwerde zwar statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzu-lässig, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO beim Bun-desgerichtshof eingelegt worden ist. Auch das Wiedereinsetzungsgesuch ist un-zulässig, weil es nicht durch einen beim [X.] zugelassenen 1 - 3 - Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 236 Abs. 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). [X.] sind Rechtsbeschwerde und Wiedereinsetzungsgesuch als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Ganter Gehrlein [X.]
Fischer [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.10.2009 - 2 O 202/09 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.12.2009 - [X.]/09 -
Meta
12.05.2010
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2010, Az. IX ZB 72/10 (REWIS RS 2010, 6679)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 6679
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