Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.11.2004, Az. 1 StR 457/04

1. Strafsenat | REWIS RS 2004, 630

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[X.]/04
vom 18. November 2004 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen versuchter Anstiftung zum Mord
- 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 18. November 2004 be-schlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. Juli 2004 werden als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag-ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Annahme des [X.], die Angeklagten hätten aus [X.] gehandelt, ist rechtsfehlerfrei. Bezüglich der Geschädigten [X.]- Stiefschwester der Angeklagten - sieht das [X.] das Merkmal der Habgier als erfüllt an, weil die [X.] diese als Erbin ihres 83jährigen [X.] ausschalten wollten, um sich selbst als Erben nach ihrem Vater das Vermögen der Geschädigten und ihres [X.] zu verschaffen. Bezüglich des Geschädigten [X.]habe die Angeklagte R.
Be. aus Habgier gehandelt, weil sie diesen als Verwalter ihres [X.] zu beseitigen trachtete, um damit die Voraussetzungen zu schaffen, damit sie und der Mitangeklagte wieder die Verwalterstellung bei ihrem Vater würden einnehmen können, um damit auf dessen Vermögen zugreifen zu können. Damit ist die gebotene Verknüp-fung zwischen dem geplanten Tod der Opfer und einer Bereiche-- 3 - rung der Täter gegeben. Mit der Senatsentscheidung [X.], 1664, auf die die Revision der Angeklagten R.

Be. abstellt, ist die vorliegende Konstellation nicht vergleichbar. Dort schloß der Tod des [X.] gerade künftige Leistungen an den Täter aus.
Wahl Kolz Hebenstreit

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1 StR 457/04

18.11.2004

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.11.2004, Az. 1 StR 457/04 (REWIS RS 2004, 630)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 630

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