Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2002, Az. IX ZB 152/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 710

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BGHR![X.]/02vom14. November 2002in dem [X.]:jaBGHZ:nein [X.] § 304 Abs. 1 i.d.F. vom 1. Dezember [X.] Schuldner, der im Zeitpunkt der Antragstellung noch eine selbständigewirtschaftliche Tätigkeit ausübt, fällt weder unter § 304 Abs. 1 Satz 1 noch un-ter Satz 2.BGH, Beschluß vom 14. November 2002 - [X.]/02 - [X.]AG [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und die Richter [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.]am 14. November 2002beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der [X.] vom 6. März 2002 wird auf Kosten [X.] zurückgewiesen.Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wirdauf 511,29 Euro festgesetzt.Gründe:[X.] Schuldner, der eine Zahnarztpraxis betreibt und einen Mitarbeitersowie eine Auszubildende beschäftigt, beantragte am 23. Juni 2000 die Eröff-nung eines [X.]. Zurückweisende Entscheidungendes Amts- und des [X.] wurden auf weitere sofortige Beschwerde hinvom [X.] aufgehoben. Die Sache wurde an das Amtsgericht zu-rückverwiesen. Dieses half der sofortigen Beschwerde nicht ab, und das [X.] wies diese wiederum [X.] 3 -Das [X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt,maßgebend für die hier zu entscheidende Frage, ob der Schuldner dem [X.] oder dem Regelinsolvenzverfahren unterfalle, sei § 304 [X.] in derseit 1. Dezember 2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung [X.] und anderer Gesetze vom 26. Oktober 2001 (BGBl. [X.]. 2710). Nach dessen eindeutigen Wortlaut könne über das Vermögen [X.], der als natürliche Person eine selbständige wirtschaftliche Tätig-keit ausübe, unabhängig von deren Umfang nur ein Regelinsolvenzverfahrendurchgeführt werden.II.Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Schuldners ist nach§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F. in Verbindung mit § 7 [X.] statthaft und auch imübrigen zulässig, jedoch [X.] Daß der Antrag des Schuldners nach dem seit 1. Dezember 2001geltenden Recht zu beurteilen ist, zieht die Rechtsbeschwerde - mit Recht -nicht in Zweifel.2. Nach dem neuen Recht ist der Schuldner jedoch auf das Regelinsol-venzverfahren zu verweisen. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde istder Wortlaut des Gesetzes eindeutig. Er steht überdies im Einklang mit demsich aus den Gesetzesmaterialien ergebenden Willen des Gesetzgebers. [X.] gegen ein derartiges Verständnis bestehen [X.]) Gemäß § 304 Abs. 1 Satz 1 [X.] n.F. gelten für eine natürliche Per-son, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat,die Vorschriften des [X.]. Für einen Schuldner, dereine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat, also jetzt nicht mehrausübt, trifft dies gemäß Satz 2 nur dann zu, wenn seine Vermögensverhältnis-se überschaubar sind und gegen ihn keine Forderungen aus [X.] bestehen. Ein Schuldner, der im Zeitpunkt der Antragstellung noch eineselbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, fällt weder unter Satz 1 noch un-ter Satz 2.In der Literatur werden diese Vorschriften - soweit ersichtlich - einhelligin diesem Sinne verstanden (vgl. [X.], in: [X.], [X.] § [X.]. 13; [X.], in: Breutigam/[X.]/Goetsch, [X.] § 304 Rn. 11; [X.]/[X.],[X.] 2002 § 304 Rn. 12, 15; [X.]/[X.], Insolvenzrecht 2002 Rn. 877;Vallender [X.], 561, 563; [X.] NZI 2002, 239, 240).b) Die Auffassung der Rechtsbeschwerde, die Situation eines noch wirt-schaftlich selbständig Tätigen, die sich von der eines Verbrauchers nicht we-sentlich unterscheide, habe der Gesetzgeber nicht bedacht, ihm sei erkennbardaran gelegen gewesen, das Verbraucherinsolvenzverfahren auch weiterhinfür Kleinunternehmer mit überschaubaren Vermögensverhältnissen zuzulas-sen, ist unzutreffend. Ausweislich der Begründung zu § 304 n.F. ([X.]/5680 S. 30) wollte der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des [X.] neu ordnen, weil die "Einbeziehung von Kleinunter-nehmen ... schwierige Abgrenzungsprobleme verursacht und zu einer erhebli-chen Justizbelastung beigetragen" hat. Im Grundsatz wollte er "alle ehemaligenoder noch aktiven Selbständigen nicht dem Verbraucher-, sondern dem [X.]" zuweisen. Eine Ausnahme sollte nur "für die Schuldnergemacht (werden), die eine geringfügige selbständige wirtschaftliche Tätigkeitausgeübt [X.]) Mit der Neuregelung werden - entgegen der Meinung der Rechtsbe-schwerde - nicht unter Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG vergleichbare [X.] unterschiedlich geregelt.Der Gesetzgeber wollte, wie ausgeführt, [X.] und die Rechtsanwendung vereinfachen. Ein derartiges - legitimes - Vor-haben nötigt zu einer Verallgemeinerung, die vereinzelt auch Sachverhalte [X.] kann, welche für sich genommen auch anders hätten gelöst [X.]. Da nach den bisher gemachten Erfahrungen der mit der Durchführungeines [X.] verbundene Aufwand bei werbendenUnternehmern - auch Kleinunternehmern - "häufig ohne nennenswertes Ergeb-nis" blieb (BT-Drucks. 14/5680 S. 30), hält es sich im Rahmen des gesetzgebe-rischen Ermessens, wenn werbende Unternehmer von der Teilnahme am [X.] ganz ausgeschlossen werden, obgleich es auchwerbende Unternehmer geben mag, deren Vermögenssituation mit [X.] vergleichbar ist.Der Ansicht der Rechtsbeschwerde, wenn ein Schuldner auf die Regel-insolvenz verwiesen werde, weil er als Unternehmer noch aktiv sei, [X.] provoziert und es entstünden [X.],kann nicht gefolgt werden. Daß ein Schuldner nach Stellung eines zulässigenund begründeten Antrags auf Eröffnung der Verbraucherinsolvenz vorgefaßterAbsicht gemäß einen zuvor aufgegebenen Betrieb wieder aufnimmt, wird selten- 6 -vorkommen. [X.] kann - ebenso wie [X.] (vgl. OLG Rostock [X.], 213, 214) - die Anerkennung versagt werden.Die Anreize für eine "Flucht in die Verbraucherinsolvenz" waren nach der altenRechtslage eher höher; das war gerade Anlaß für die gesetzliche Neuregelung.Daß umgekehrt ein Gläubiger, der einer Schuldenbereinigung nicht zustimmenmöchte und eine Ersetzung seiner Einwilligung durch das Gericht befürchtet(§ 309 Abs. 1 [X.] n.F.), diese Möglichkeit durch einen Insolvenzantrag [X.] unterlaufen könnte, ist ebensowenig anzunehmen. [X.] ist nur erfolgreich, wenn die [X.]. Wenn der Schuldner gleichwohl den Betrieb fortführt, muß er es sichgefallen lassen, nicht als Verbraucher behandelt zu werden. Im übrigen kann ereinem Gläubigerantrag zuvorkommen, wenn er einem Eröffnungsantrag wegendrohender Zahlungsunfähigkeit stellt (§ 18 [X.]) und zuvor seinen Betrieb auf-gibt.Als niedergelassener Zahnarzt übt der Schuldner eine selbständige wirt-schaftliche Tätigkeit im Sinne von § 304 Abs. 1 [X.] n.F. aus (vgl. § 1 Abs. 2ZahnheilkG). Daß Zahnärzte weit überwiegend selbständig tätig sind und der- 7 -Arbeitsmarkt für solche, die eine abhängige Stellung anstreben, [X.] bietet, macht die gesetzliche Regelung nicht verfassungswidrig.[X.] Ganter [X.] [X.] [X.]

Meta

IX ZB 152/02

14.11.2002

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2002, Az. IX ZB 152/02 (REWIS RS 2002, 710)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 710

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