Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2013, Az. 1 StR 581/12

1. Strafsenat | REWIS RS 2013, 5247

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 581/12

vom
6. Juni
2013
in der Strafsache
gegen

wegen
schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 6. Juni
2013
gemäß §
349 Abs. 2, § 464 Abs. 3 StPO
beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. April 2012 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-ten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Die sofortige Beschwerde gegen die Kosten-
und Auslagenent-scheidung im vorbezeichneten Urteil wird kostenpflichtig als unbe-gründet verworfen, weil diese Entscheidung der Sach-
und Rechtslage entspricht.

Ergänzend bemerkt der [X.]:

1. Zur Rüge, über ein Ablehnungsgesuch habe eine fehlerhaft besetzte Kammer entschieden:

Die Rüge ist
jedenfalls unbegründet.

Die Kammer, die über das Ablehnungsgesuch entschieden hat, war rich-tig besetzt. Entgegen der Auffassung der Verteidigung durfte der nach dem -
3
-
Geschäftsverteilungsplan zuständige Beisitzer der [X.] an der Entscheidung nicht mitwirken, weil er zuvor als Zeuge in dieser Sache ausge-sagt hatte und daher gemäß §
22 Nr. 5 StPO von der Mitwirkung ausgeschlos-

22 Nr. 5 StPO ist nicht auf den [X.] von Schuld und Strafe beschränkt, sondern umfasst alle richterlichen Ent-scheidungen, die im Verlauf einer Hauptverhandlung zu treffen sind und sich auf die abschließende Entscheidung auswirken können. Dazu zählt auch die Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch gegen die erkennenden [X.]. §
22 StPO will jeden Anschein von Parteilichkeit vermeiden (vgl. [X.], Urteile vom 29. April 1983 -
2 StR 709/82, [X.]St 31, 358, 359
mwN, und vom 25. Mai 1956 -
2 StR 96/56, [X.]St 9, 193, 194 f.). Diesem Zweck widerspräche es, könnte der als Zeuge vernommene [X.] über den Verbleib desjenigen Rich-ters in der Spruchkammer entscheiden, der auch
seine Aussage zu würdigen hat.

2. Zur (weiteren) Rüge der Mitwirkung eines befangenen [X.]s -
hier: des Vorsitzenden der Spruchkammer -
wegen der Bestimmung einer (nur)
ein-wöchigen Frist zur Stellung weiterer Beweisanträge:
Auch diese Rüge ist unbegründet.
Der [X.] kann offen lassen, ob sich die dem Ablehnungsgesuch zu-grundeliegende Fristsetzung durch den Vorsitzenden noch im vollen Umfang in den Grenzen des durch die höchstrichterliche Rechtsprechung gestalteten Rahmens (vgl. [X.], Beschlüsse vom 23. September 2008 -
1 [X.], [X.]St 52, 355
ff., vom 19. Juni 2007 -
3 [X.], [X.]R StPO §
246 Abs.
1 Fristsetzung
2, und vom 9.
Mai 2007 -
1 [X.], [X.]St 51, 333, 344)
hielt. Das Festhalten des Vorsitzenden an der gesetzten Frist rechtfertigte bei -
4
-
der gebotenen Gesamtbetrachtung der zur Fristsetzung führenden Verfahrens-umstände (dazu [X.], Urteil vom 9. Juli 2009
-
5
StR 263/08, [X.]R StPO § 24 Abs. 2 Befangenheit 20)
kein Misstrauen in dessen Unparteilichkeit. Soweit die Verteidigung entscheidend darauf abstellt, dass der als Ziffer 1 angeklagte [X.] noch nicht zu einer -
wenngleich erwarteten und später auch durchge-führten -
Verfahrenseinstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO gelangt war, begrün-det dies nicht die Besorgnis der Befangenheit. Die Einstellung dieses [X.] war ausweislich der dienstlichen Stellungnahme des Vorsitzenden zum Ablehnungsgesuch unter allen Verfahrensbeteiligten abgesprochen und konnte am Tag der Fristsetzung nur deshalb nicht realisiert werden, weil der [X.] Dezernent der Staatsanwaltschaft nicht in der Sitzung anwesend war und auch nicht erreicht werden konnte; das Gericht hatte sich indes ausdrücklich um eine entsprechende Erklärung bemüht.
Wahl Jäger Cirener

Radtke [X.]

Meta

1 StR 581/12

06.06.2013

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2013, Az. 1 StR 581/12 (REWIS RS 2013, 5247)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5247

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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