Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.06.2016, Az. 5 StR 48/16

5. Strafsenat | REWIS RS 2016, 10357

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Gegenstand

Richterablehnung im Strafverfahren: "Unverzüglichkeit" eines Ablehnungsgesuchs


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 10. Juni 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten unter [X.] im Übrigen wegen Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung und wegen versuchten Diebstahls in Tateinheit mit versuchter Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion sowie mit Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen das Urteil richtet sich die auf eine Verfahrensrüge und die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Der Erörterung bedarf nur die durch den Angeklagten erhobene Rüge einer Verletzung des § 338 Nr. 3 [X.].

2

1. Folgendes Verfahrensgeschehen liegt zugrunde:

3

Während der vom 7. Januar bis 10. Juni 2015 an insgesamt 13 Ver-handlungstagen durchgeführten Hauptverhandlung legte die Verteidigung des Angeklagten am 27. März 2015 eine Haftbeschwerde ein, mit der sie die Aufhebung, hilfsweise die Außervollzugsetzung des gegen den Angeklagten vollstreckten Haftbefehls erstrebte. Sie begründete dies damit, dass die Verhandlungsführung durch die [X.] dem in Haftsachen geltenden Zügigkeitsgebot nicht genüge.

4

In seiner Stellungnahme gegenüber dem [X.] vom 27. April 2015 führte der Vorsitzende aus, er habe vor dem [X.] vom 27. April 2015 mehrfach darauf hingewiesen, dass aus Sicht der Kammer die Beweisaufnahme annähernd vollständig durchgeführt sei und etwaige Beweisanträge möglichst zeitnah gestellt werden sollten. Nach dem von der [X.] vorgestellten Ablauf hätte die Beweisaufnahme am [X.] vom 27. April 2015 geschlossen und die Plädoyers entgegengenommen werden sollen. Wegen von der Verteidigung an diesem Verhandlungstag angekündigter Beweisanträge habe die Sitzung jedoch unterbrochen werden müssen und könne erst im Mai fortgesetzt werden. Mit Beschluss des [X.]s vom 30. April 2015 wurde die Haftbeschwerde verworfen.

5

Am 30. April 2015 lehnte der Angeklagte die Mitglieder der [X.] und die [X.] wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Er machte namentlich geltend, dass der Vorsitzende gegenüber dem [X.] Verlauf und Stand der Verhandlung inhaltlich unzutreffend wiedergegeben habe, um einen andernfalls zu erwartenden Erfolg der Haftbeschwerde zu vermeiden. In dessen Stellungnahme angesprochene Hinweise auf einen bevorstehenden Abschluss der Beweisaufnahme seien vor dem 27. April 2015 nicht gegeben worden. Die Sache sei an diesem Tag auch nicht entscheidungsreif gewesen. In der genannten Sitzung erfolgte [X.] nach § 154 Abs. 2 [X.] zeigten aus der Sicht des Angeklagten darüber hinaus, dass alle Mitglieder der [X.] sowie die [X.] eine zeitnahe Prozesserledigung einer sachgemäßen Aufklärung vorzögen. Die Richtigkeit seines Vortrags machte der Angeklagte unter anderem durch anwaltliche Versicherungen seiner Verteidigerinnen sowie der Verteidigung des Mitangeklagten und durch dienstliche Äußerungen der Kammermitglieder glaubhaft.

6

In seiner Erklärung zum [X.] hielt der Vorsitzende an seiner Darstellung des Verhandlungsverlaufs fest. Die Beisitzer sowie die beiden [X.] stellten eine eigene Befangenheit in Abrede, verhielten sich zum Stand der Hauptverhandlung am 27. April 2015 jedoch nicht. Das [X.] wurde ohne Mitwirkung der abgelehnten [X.] mit Beschluss vom 18. Mai 2015 als unbegründet zurückgewiesen.

7

2. Die Verfahrensrüge hat keinen Erfolg.

8

a) Allerdings ist das [X.] auch eingedenk des insoweit geltenden strengen Maßstabs (vgl. [X.], Urteil vom 10. November 2015 – 5 StR 303/15 Rn. 3; Beschlüsse vom 25. April 2006 – 3 [X.], [X.]R [X.] § 25 Abs. 2 unverzüglich 5; vom 6. Mai 2014 – 5 [X.], [X.]R [X.] § 25 Abs. 2 unverzüglich 6, jeweils mwN) rechtzeitig angebracht worden. Der Antrag wurde während einer Unterbrechung der Hauptverhandlung zwischen den Verhandlungstagen vom 27. April und 13. Mai 2015 drei Tage nach Kenntniserlangung von dem geltend gemachten zentralen [X.] am 27. April 2015 gestellt. Im Blick auf die dem inhaftierten Angeklagten [X.] einschließlich einer Beratung mit seinen Verteidigerinnen (vgl. [X.]/[X.], [X.], 59. Aufl., § 25 Rn. 8 mwN), die unwidersprochen erst am 29. April 2015 stattfinden konnte, ist dem in § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] normierten Unverzüglichkeitsgebot vorliegend entsprochen.

9

b) Jedoch hat der Angeklagte den [X.] für eine aus sachfremden Gründen erfolgte falsche Unterrichtung des [X.]s durch den Vorsitzenden nicht erbracht. Der Vorsitzende ist dem Vorwurf unzutreffenden Sachvortrags entgegengetreten. Der Senat hat zu diesem Punkt im Freibeweisverfahren dienstliche Äußerungen der Beisitzer sowie der [X.] eingeholt. Darin liegt im Blick darauf, dass sich diese trotz der Glaubhaftmachung der Verteidigung betreffend den Vorwurf unrichtigen Vorbringens des Vorsitzenden in ihren Stellungnahmen zum [X.] nicht geäußert hatten, keine Einführung neuer Beweismittel, die im Revisionsverfahren nach der Rechtsprechung des [X.] grundsätzlich nicht in Betracht kommt (vgl. dazu [X.], Urteil vom 13. Juli 1966 – 2 [X.], [X.]St 21, 85, 88; [X.]/[X.], aaO, § 338 Rn. 27; krit. LR-[X.]/[X.], 26. Aufl., § 338 Rn. 64 mwN; weitergehend [X.], 7. Aufl., § 338 Rn. 63). Während ein Beisitzer und ein Schöffe keine Erinnerung mehr an die ein Jahr zurückliegenden Vorgänge hatten, bestätigen die dienstlichen Äußerungen des Berichterstatters sowie des anderen [X.] – wie auch die Äußerung des [X.] der Staatsanwaltschaft – die inhaltliche Richtigkeit der Stellungnahme des Vorsitzenden. Umstände, die die Richtigkeit deren Vortrags durchgreifend zu erschüttern vermögen, sind dem Vorbringen der Verteidigung nicht zu entnehmen. Damit ist der gegen den Vorsitzenden insoweit geltend gemachte [X.] nicht hinreichend wahrscheinlich. Der Grundsatz, dass im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, gilt insoweit nicht (vgl. [X.], Urteil vom 10. November 1967 – 4 StR 512/66, [X.]St 21, 334, 352). Das [X.] ist mithin zutreffend abgelehnt worden, weswegen die [X.] ordnungsgemäß besetzt gewesen ist.

c) Auch hinsichtlich des [X.]s gegen sämtliche Mitglieder der [X.] sowie der [X.] wegen der vorgenommenen [X.] ist gegen die Ausführungen im Ablehnungsbeschluss rechtlich nichts zu erinnern.

[X.]                        König

                 Berger                     Feilcke

Meta

5 StR 48/16

08.06.2016

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Berlin, 10. Juni 2015, Az: (506 KLs) 255 Js 550/14 (18/14)

§ 25 Abs 2 S 1 Nr 2 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.06.2016, Az. 5 StR 48/16 (REWIS RS 2016, 10357)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 10357

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