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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 [X.]/10 vom 22. September 2010 in der Strafsache gegen wegen [X.] von Leistungen [X.].: (391 Ds) 2 [X.] (10/10) Jug. Amtsgericht [X.] [X.].: 27 Ds 188/10 - 424 Js 14213/10 [X.] Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 22. September 2010 beschlossen:
Das [X.] - [X.] ist für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zustän-dig. Gründe: Eine Abgabe an das [X.] nach § 42 Abs. 3 JGG kommt nicht in Betracht, weil dies ausgeschlossen ist, wenn der Aufenthalt - wie hier - bereits vor Anklageerhebung gewechselt hat. Von der Möglichkeit, die Sache nach § 12 Abs. 2 StPO zu übertragen, hat der Senat schon mit Blick auf die gesetz-geberische Wertung in § 42 Abs. 3 JGG keinen Gebrauch gemacht. Die vom Gene-ralbundesanwalt aufgeführten Gründe wiegen auch nicht so schwer, dass in jedem Fall eine Übertragung angezeigt wäre. [X.]
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22.09.2010
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2010, Az. 2 ARs 297/10 (REWIS RS 2010, 3137)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 3137
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