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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:121017B4STR488.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 [X.]/16
vom
12. Oktober 2017
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der
Beschwerdeführerin
am
12. Oktober
2017
einstimmig
be-schlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11.
März 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
-
2
-
Ergänzend
bemerkt der Senat:
Die [X.], das [X.] habe bei der Ablehnung der Beweisanträge
II, [X.] und [X.], [X.], [X.], IX, [X.] und X[X.] sowie der [X.]
XI und XII gegen bezeichneten Anträgen handelt es sich lediglich um [X.], weil es jeweils an einer hinreichend konkreten Bezeichnung der [X.] fehlt (vgl. die Nachweise bei [X.]/[X.] in: [X.] z. StPO, §
244 Rn.
171), so dass die Prüfung in allen Fällen nur unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht (§
244 Abs.
2 StPO) zu erfolgen hatte. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist nicht zu-lässig gerügt, weil die Revision keine konkreten Beweisbehauptungen aufstellt (vgl. [X.], Beschluss vom 1.
Juli 2010
1
StR
259/10, [X.], 316, 317; [X.] in [X.], 7.
Aufl., §
244 Rn.
216 mwN).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke
Bender
Quentin
Meta
12.10.2017
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2017, Az. 4 StR 488/16 (REWIS RS 2017, 4009)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 4009
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