Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2009, Az. 2 StR 531/08

2. Strafsenat | REWIS RS 2009, 5421

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 531/08 vom 28. Januar 2009 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 28. Januar 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am [X.] Dr. [X.], [X.] am [X.] [X.], [X.]in am [X.] Roggenbuck und [X.] am [X.] [X.], Prof. Dr. [X.], Oberstaatsanwältin beim [X.] als Vertreterin der [X.], Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. August 2008 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe nebst Munition zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Der hiergegen gerichteten, vom Ge-neralbundesanwalt für begründet erachteten Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird, bleibt der Erfolg versagt. 1 [X.] 1. Das [X.] hat folgende Feststellungen getroffen: 2 Der in [X.] geborene Angeklagte hält sich - teils unter Aliasnamen und mit gefälschten Papieren - illegal in [X.] auf. Er ist u.a. vorbestraft wegen unerlaubten Handeltreibens mit "[X.]" in [X.]. Im März 2008 lebte der Angeklagte, der über keine legale Erwerbsquelle verfügte, 3 - 4 - in einer Wohnung in [X.], einem Ort in unmittelbarer Umgebung von [X.]mit direkter [X.]-Anbindung zum [X.] Hauptbahnhof und der [X.] Innenstadt. Seine Wohnung benutzte er zum [X.] und zum Herstellen von [X.], das er u.a. an aus [X.]mit der [X.] anreisende Drogenkonsumenten verkaufte. Am 3. März 2008 beobachteten Zivilfahnder derartige Drogenverkäufe im Bereich der [X.]-Station E. . Bei der im [X.] an die Festnahme durchgeführten [X.] fand die Polizei in einer Küchenschublade 6,62 g Kokainbase ([X.]) zusammen mit Natron und drei Digitalwaagen, in einer anderen Küchenschub-lade 930,69 g Kokain und Streckmittel sowie eine halbautomatische Selbstlade-pistole nebst Munition. Bei seiner Festnahme hatte der Angeklagte 600 Euro bei sich, weitere 1.940 Euro befanden sich in seiner Wohnung. 2. Sein Verteidiger hat für den Angeklagten eine Einlassung abgegeben, wonach dieser den von den Zivilfahndern beobachteten [X.]-Verkauf im Stra-ßenhandel einräumt. Die [X.]kügelchen habe er zuvor selbst aus kleinen Mengen Kokain hergestellt. Das bei ihm sichergestellte Kokain, das Streckmittel sowie die Waffe nebst Munition habe er hingegen zwei Tage vor seiner Fest-nahme von einem mit ihm verwandten älteren [X.], dessen Namen er nicht nennen wolle, aus ihm unbekannten Gründen zur vorübergehenden [X.] erhalten. Trotz Bedenken habe er zugestimmt, weil der [X.] ihm damit gedroht habe, anderenfalls seine homosexuelle Orientierung bekannt zu machen. 4 3. Diese Einlassung wertet das [X.] als bloße Schutzbehauptung und geht vielmehr davon aus, der Angeklagte selbst habe das Kokain in seiner Wohnung gebunkert, um es zu [X.] zu verarbeiten und gewinnbringend zu verkaufen. Dies entspreche seiner bisherigen Übung; die bei seiner Festnahme sichergestellten insgesamt 2.540 Euro ließen auf einen lukrativen Drogenhandel 5 - 5 - im größeren Stil schließen. Im Übrigen würden Drogen und Waffen erfahrungs-gemäß dergestalt gelagert, dass das Entdeckungsrisiko möglichst gering sei. Vor diesem Hintergrund sei es fern liegend, dass ein Dritter größere Mengen Betäubungsmittel gerade bei dem Angeklagten, einem sich illegal im Bundes-gebiet aufhaltenden, polizeibekannten und einschlägig vorbestraften Drogen-dealer einlagert. I[X.] Die Revision des Angeklagten, mit der er eine fehlerhafte Beweiswürdi-gung rügt, bleibt ohne Erfolg. Das [X.] war nicht gehalten, die von dem Verteidiger für den Angeklagten abgegebene Einlassung, er habe das Kokain und die Waffe nur auftragsgemäß für einen anderen [X.] aufbewahrt, dessen Namen er nicht nennen wolle, als unwiderlegbar zugrunde zu legen, nur weil es für das Gegenteil keine unmittelbaren Beweise gibt. Die [X.] hat für einen solchen Auftrag und für die Person des Auftraggebers keine [X.] Anhaltspunkte feststellen können. Bei einer solchen Sachlage muss der Tatrichter nach ständiger Rechtsprechung des [X.] auf der Grundlage des gesamten Beweisergebnisses entscheiden, ob derartige Anga-ben geeignet sind, seine Überzeugungsbildung zu beeinflussen. Es ist weder im Hinblick auf den [X.] noch sonst geboten, zugunsten des Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen keine zureichenden Anhalts-punkte erbracht sind (BGHSt 51, 324 m.w.N.). Dies gilt umso mehr dann, wenn - wie hier - objektive Beweisanzeichen festgestellt sind, die mit Gewicht gegen die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten sprechen: 6 Der einschlägig vorbestrafte Angeklagte hat selbst eingeräumt, Kokain in [X.] zu verarbeiten und damit zu handeln. Obwohl ohne legale Einkünfte, ver-fügte er über erhebliche Geldmittel. Das Kokain und die Waffe wurden in seiner 7 - 6 - Wohnung, zu der nur er Zugang hatte, sichergestellt. Für die Existenz eines Auftraggebers, den der Angeklagte nicht benennen will, fand das [X.] keine Anhaltspunkte. Auch die Überlegung der [X.], es sei fern lie-gend, dass ein Dritter wegen des erhöhten Entdeckungsrisikos Rauschgift und Waffen in der Wohnung eines hier illegal lebenden, einschlägig vorbestraften [X.] aufbewahren würde, lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. [X.] jeden Zweifel nämlich besteht eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit, dass bei einer polizeibekannten Person, die im [X.]-Bereich Drogen verkauft und sich mit falschen Papieren ausweist - wie hier auch geschehen - eine Wohnungs-durchsuchung stattfindet. [X.] [X.] Roggenbuck [X.]

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2 StR 531/08

28.01.2009

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2009, Az. 2 StR 531/08 (REWIS RS 2009, 5421)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5421

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